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Zwangsstrafe

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2018, 134 Heft 4 v. 1.8.2018

Normen: § 97 Abs 1 BAO, § 111 BAO

Kommt der Beschwerdeführer der Einreichung der Steuererklärung vor Zustellung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe nach, mit der die Einreichung der Steuererklärung erwirkt werden sollte, so darf die Zwangsstrafe nicht mehr festgesetzt werden.

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