Am 22. April 2026 traten folgende Rechtsakte in Kraft:
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/131
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/132
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/133
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/134
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/135
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/273
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/636
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/705
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/766
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 577/2013 wurden ab dem 21. April 2026 aufgehoben.
Nachstehend die wesentlichsten Änderungen:
Durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/131 wurden insbesondere die bestehenden Regelungen dahingehend ergänzt, dass:
- bei einer Verbringung durch eine vom Heimtiereigentümer ermächtigte Person dem Identifizierungsdokument eine schriftliche Ermächtigung beizufügen ist (siehe VB-0320 Anlage 3 Muster 7);
- bei der Verbingung von Heimvögeln zusätzliche Bestimmungen festgelegt wurden. Die Bestimmungen für das Verbringen von Heimvögeln wurden in der VB-0320 unter den Abschnitten 1.2.14. und 4.1.3. aufgenommen. Muster der notwendigen Formulare befinden sich in VB-0320 Anlage 3 Muster 6a und 6b und VB-0320 Anlage 3 Muster 9.
Durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/132 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/705 wurden insbesondere neue Muster für Heimtierausweise, Tiergesundheitsbescheinigungen sowie Erklärungen festgelegt (siehe VB-0320 Anlage 3).
Durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2026/636 wurden die Listen der Drittländer und Gebiete neu festgelegt, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken ohne Tollwut-Antikörpertitrierung in die Europäische Union verbracht werden dürfen.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/766 wurden jene Mitgliedstaaten und Gebiete festgelegt, die hinsichtlich des Befalls mit Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) als "seuchenfrei" anerkannt sind und in die bei der Einreise von Hunden eine Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) nachgewiesen werden muss.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Mai 2026
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 2017/625 , ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen, Tierseuchenrecht, Heimtiere, Heimtierausweis, Pet-Pass, Heimvögel, Tiergesundheitsbescheinigung |
Verweise: | VB-0320 Anlage 3 Muster 7 |
