Mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/507 vom 9. März 2026 werden befristete Abweichungen von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung Cabo Verde wie folgt gewährt:
- Die Abweichung betrifft folgende Erzeugnisse und ist auf die genannten jährlichen Mengen beschränkt:
- 5.000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht
- 3.000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht
- 1.000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht
- Die genannten Erzeugnisse können abweichend von den geltenden Ursprungsregeln als Ursprungserzeugnisse Cabo Verdes gelten, auch wenn sie aus Fisch ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden.
- Die Abweichung gilt für Ausfuhren vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2027 (bzw. bis zum Auslaufen der APS-Verordnung, sofern früher).
- In den Erklärungen zum Ursprung ist folgender Vermerk anzubringen:
"Derogation - Commission Implementing Regulation (EU) 2026/507".
Bundesministerium für Finanzen, 26. März 2026
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 2026/507, ABl. L 2026/507 vom 09.03.2026 |
Schlagworte: | GSP, präferenzieller Ursprung |
Verweise: | UP-8101 |
