Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
2.3.2 Gemeinsame Kontrolle (Personengruppen)
Zu beachten ist, dass im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB grundsätzlich jede der Ziffern immer nur von einer Muttergesellschaft erfüllt werden kann, es aber auch möglich ist, dass verschiedene Muttergesellschaften unterschiedliche Ziffern verwirklichen.
Für das WiEReG bedeutet das beispielsweise, dass bei einem obersten Rechtsträger
- einer Person A die Mehrheit der Stimmrechte zustehen kann und
- einer Person B, die nur 20% der Aktien hält, das Recht zustehen kann, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen.
In diesem Beispiel üben sowohl die Person A als auch die Person B Kontrolle aus. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich daher im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB nicht ergeben.
Die Definition des § 2 WiEReG sieht aber auch das Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Personen vor. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich aus einer entsprechenden Satzungsbestimmung, Stimmrechtsbindungen oder einem Syndikatsvertrag ergeben. Entscheidend ist, dass diese Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und innerhalb des Konsortiums einstimmig entscheiden. Diesfalls sind alle Gesellschafter, die Vertragsparteien des betreffenden Vertrages sind, auch als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Bei einer mehrheitlichen Entscheidung im Syndikat kann nur eine Kontrolle - und somit ein wirtschaftliches Eigentum - jenes Syndikatsmitgliedes vorliegen, das die Mehrheit der Stimmrechte im Syndikat hat.
Wenn nur zwei Gesellschafter einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, dann liegt ebenfalls eine gemeinsame Kontrolle vor, wenn diese nach außen hin geschlossen auftreten und im Innenverhältnis ein Mechanismus zur Entscheidungsfindung vorgesehen ist.
Eine gemeinsame Kontrolle kann sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum vorliegen.
Ein wesentlicher Unterschied zu § 244 Abs. 2 UGB liegt darin, dass alle Mitglieder des Konsortiums wirtschaftliche Eigentümer sind, auch wenn diese innerhalb des Konsortiums nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
2.3.3 Herstellung von Kontrolle durch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)
In § 2 Z 1 Schlussteil WiEReG wird festgelegt, dass ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis begründet, wobei unter einem vergleichbaren Rechtsverhältnis insbesondere eine Nominee-Vereinbarung gemäß § 2a WiEReG zu verstehen ist, die für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum relevant ist. Kontrolle durch eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) kann sowohl im Hinblick auf direkte und indirekte Eigentümer als auch innerhalb einer Beteiligungskette vorkommen. Ebenso kann durch eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ein Kontrollverhältnis zwischen zwei juristischen Personen hergestellt werden.
Es handelt sich somit auch um direktes wirtschaftliches Eigentum, wenn eine natürliche oder juristische Person (Nominee/Treuhänder) einen ausreichenden Anteil, eine ausreichende Beteiligung, ausreichende Stimmrechte oder sonstige Kontrollrechte (Treugut) an einem Rechtsträger aufgrund einer Nominee-Vereinbarung (oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung) für einen Dritten (Nominator/Treugeber) direkt hält. Da dem Dritten das Treugut aufgrund der entsprechenden Vereinbarung unmittelbar zurechenbar ist, ist dieser auch direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Zusätzlich ist aber auch der Nominee (Treuhänder) als zivilrechtlicher Eigentümer aufgrund des Haltens eines ausreichenden Anteils, einer ausreichenden Beteiligung, ausreichender Stimmrechte oder sonstiger Kontrollrechte (entsprechende Herrschafts- und Verwaltungsrechte) direkter wirtschaftlicher Eigentümer.
Die Kontrolle des Nominators (Treugebers) besteht immer im Hinblick auf die treuhändig gehaltenen Geschäfts- oder Kapitalanteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte. Der Nominator (Treugeber) ist gedanklich an die Stelle des Nominees (Treuhänders) zu setzen und es ist zu prüfen, ob unter Zusammenrechnung mit anderen direkt und indirekt gehaltenen oder kontrollierten Anteilen (Stimmrechten, sonstigen Kontrollrechten) ein wirtschaftliches Eigentum des Nominators (Treugebers) oder einer diesem übergeordneten natürlichen Person (etwa durch eine weitere Nominee-Vereinbarung) besteht. Ergibt sich auch unter Zusammenrechnung aller Anteile (Kontrollrechte) keine ausreichende Beteiligung (Kontrolle) des Nominators (Treugebers) - bspw., weil ein Anteil von 25% oder weniger treuhändig gehalten wird und keine weiteren Beteiligungen bestehen - , dann ist der Nominator (Treugeber) kein wirtschaftlicher Eigentümer. Sofern die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst besteht, ist diese jedoch auch in solchen Fällen separat als Nominee-Vereinbarung gemäß § 2a WiEReG an das Register zu melden (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).
Ist der Nominator (Treugeber) eine juristische Person, dann ist zu prüfen, ob natürliche Personen, die diese juristische Person kontrollieren, durch dieses Kontrollverhältnis wirtschaftliche Eigentümer werden. Wenn bspw. eine Privatstiftung, eine gemeinnützige Stiftung oder Fonds, ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung Nominator (Treugeber) ist, dann sind deren Funktionsträger stets wirtschaftliche Eigentümer, sofern der treuhändig gehaltene Anteil wirtschaftliches Eigentum begründet. Wenn bspw. eine GmbH Nominator (Treugeber) ist, dann wird durch die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) die Kontrollkette hergestellt. Natürliche Personen, die Kontrolle auf die GmbH ausüben, sind diesfalls wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG hat der meldepflichtige Rechtsträger die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlichen Eigentümer unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt (zur Definition von Nominee-Vereinbarungen siehe Abschnitt 3 (Definition der Nominee-Vereinbarungen)) und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee (Treuhänder), Nominee-Direktor oder Nominator (Treugeber) ist, bekannt zu geben.
Das bedeutet, dass für jeden gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer - unabhängig davon, ob es sich um einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt - angegeben werden muss, ob dieser wirtschaftliche Eigentümer (auch) Partei einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ist, und bejahendenfalls muss die entsprechende Rolle ausgewählt werden. Von dieser Bestimmung betroffen sind auch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), die einen Umfang von 25% oder weniger umfassen. Diese Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt sich durch die Änderungen mit der Novelle BGBl. I Nr. 151/2024, vom 13.12.2024, mit der in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG nunmehr jede Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und nicht wie bisher bloß relevante Treuhandschaftsverhältnisse bei den wirtschaftlichen Eigentümern anzugeben ist.
Die Meldung jedes direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers muss daher zutreffendenfalls um die Rollen "Nominator/Treugeber" bzw. "Nominee/Nominee-Direktor/Treuhänder" ergänzt werden, sofern der jeweilige direkte/indirekte wirtschaftliche Eigentümer Partei einer (zur Ermittlung von wirtschaftlichem Eigentum relevanten oder nicht relevanten) Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ist, unabhängig davon, ob sein wirtschaftliches Eigentum auf dieser Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gründet oder sich Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums durch diese ändern. In Fällen, in denen der direkte wirtschaftliche Eigentümer Partei einer solchen Vereinbarung ist, diese jedoch nicht für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant ist, muss die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG dennoch separat gemäß § 5 Abs 1 Z 3b WiEReG an das Register gemeldet werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG muss bei der Meldung angegeben werden, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), aufgrund derer
- eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
- durch die eine Kontrolle in der Eigentümerkette hergestellt wird, wodurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
- sich durch das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern.
Daraus ergibt sich, dass bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene keine relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) iSd § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG vorliegen bzw. gemeldet werden dürfen. Eine allfällige Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG muss jedoch neben der subsidiären Meldung separat gemeldet werden, sofern sie auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst besteht (§ 5 Abs 1 Z 3b WiEReG).
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) zwischen natürlichen Personen: Die rechtlichen Eigentümer der GmbH A sind zwei natürliche Personen (Person 1 und 2) sowie eine juristische Person (GmbH B). Person 1 hält die Anteile treuhändig für Person 4, Person 2 hält die Anteile treuhändig für Person 5. Da die von Person 1 treuhändig gehaltenen Anteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum von Person 4 führen, sind Person 1 und 4 als direkte wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Zusätzlich muss in diesem Beispiel auch Person 3 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register gemeldet werden. Personen 2 und 5 sind nicht als wirtschaftliche Eigentümer zu melden, da die von Person 2 treuhändig gehaltenen Anteile kein wirtschaftliches Eigentum begründen.
Achtung: Da sich beide Nominee-Vereinbarungen direkt auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers befinden, sind sowohl die Nominee-Vereinbarung zwischen Person 1 und Person 4 als auch die Nominee-Vereinbarung zwischen Person 2 und Person 5 aufgrund der neuen Offenlegungsbestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden, wodurch Person 2 und Person 5 zwar nicht als direkte wirtschaftliche Eigentümer, sehr wohl aber als Nominee und Nominator im Register einzutragen sind.
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) innerhalb der Beteiligungskette (1): GmbH B und C sind Gesellschafter der GmbH A. GmbH B hält dabei 33% der Anteile treuhändig für GmbH D. Person 1 ist alleiniger Eigentümer der GmbH D. Die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) stellt eine Kontrollkette zwischen GmbH B und GmbH D her, wodurch Person 1 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A wird. Es liegt daher eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vor, welche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG bei der Meldung anzugeben ist. Sowohl Person 1 als auch Person 2 sind als indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Oberster Rechtsträger für Person 1: GmbH D; oberste Rechtsträger für Person 2: GmbH B und GmbH C. Zusätzlich ist die Nominee-Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden, wobei GmbH B als Nominee und GmbH D als Nominator zu erfassen sind.
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) innerhalb der Beteiligungskette (2): GmbH B ist Alleingesellschafter der GmbH A. GmbH C hält 100% der Anteile an der GmbH B treuhändig für GmbH D. Person 2 ist alleiniger Eigentümer der GmbH D. Die Treuhandschaft stellt eine Kontrollkette zwischen GmbH C und GmbH D her, wodurch Person 2 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A wird. Es liegt daher eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vor, welche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG bei der Meldung anzugeben ist. Sowohl Person 1 als auch Person 2 sind als indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Oberster Rechtsträger für Person 1: GmbH C; oberster Rechtsträger für Person 2: GmbH D. Achtung: in diesem Fall ist die Nominee-Vereinbarung jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden, da sie nicht auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers - sondern auf einer übergeordneten Beteiligungsebene - besteht (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
