Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
5.5 Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG sind im Zuge der Meldung Angaben zu Rechtsträgern im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen, wenn:
- eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird
- von einer inländischen Privatstiftung eine in- oder ausländische Substiftung oder ein vergleichbarer Rechtsträger errichtet wird
Zu den betreffenden Rechtsträgern sind folgende Angaben zu melden:
- sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt oder bei einer Substiftung mit Sitz im Inland, die Stammzahl;
- sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
Mit Einführung des § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG wird somit die Transparenz bei Trusts, Stiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern erhöht, bei denen einzelne Funktionen von Rechtsträgern wahrgenommen werden. Infolge der Regelung sind nicht mehr nur jene natürlichen Personen, welche Kontrolle auf die Funktionsträger ausüben, als wirtschaftliche Eigentümer mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden (siehe Abschnitt 2.7.6 (Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter)), sondern es sind auch die Daten des betreffenden Funktionsträgers selbst (zB der Name einer begünstigten Stiftung oder eines begünstigten Vereins) bei der Meldung anzugeben. Einen wesentlichen Anwendungsfall stellen etwa auch Trusts als oberste Rechtsträger dar, bei denen die Funktion des Trustees von lizensierten Dienstleistern für Trusts und Gesellschaften wahrgenommen werden, die ihrerseits Rechtsträger sind.
Ebenso sind die Daten sogenannter Substiftungen (siehe Abschnitt 2.7.7 (Substiftungen)) zu erfassen, wenn eine inländische Privatstiftung eine solche Substiftung (Tochter- oder Nachfolgestiftung) errichtet, die als eigenständiger Rechtsträger allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. Bei inländischen Substiftungen muss nur die Stammzahl der jeweiligen Substiftung bei der Meldung angegeben werden. In Bezug auf oberste Rechtsträger sind dazugehörende Substiftungen nur dann zu melden, sofern es sich bei dem obersten Rechtsträger um eine inländische Privatstiftung handelt und auf die automatische Datenübernahme verzichtet wird.
5.6 Identitätsnachweis der wirtschaftlichen Eigentümer und sonstiger im Register zu erfassenden Personen
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und sonstigen im Register zu erfassenden natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland ist kein Identitätsnachweis notwendig, da mit der Eingabe des vollständigen Namens und des Geburtsdatums ein automatisationsunterstützter Abgleich mit dem Zentralen Melderegister erfolgt und die angegebenen Personen so eindeutig identifiziert werden können. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, einen Identitätsnachweis als Anhang zur Meldung anzugeben.
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und sonstigen im Register zu erfassenden natürlichen Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland muss gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG der bei der Eingabe der Daten der natürlichen Person angegebene Lichtbildausweis zusätzlich zu den persönlichen Daten der Person hochgeladen werden. Dies dient einerseits zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der natürlichen Personen und trägt andererseits auch zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Meldung von Änderungen oder einer Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten nach der jährlichen Überprüfung keine neue Kopie des amtlichen Lichtbildausweises eingeholt und übermittelt wird, sofern der im Register gespeicherte amtliche Lichtbildausweis gültig ist.
Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist kein Identitätsnachweis zu den Angehörigen der Führungsebene zu erbringen, da in diesem Fall auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten abgestellt wird. Sollten im Firmenbuch meldepflichtige Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG nicht eingetragen sein, wie zB die vollständige Wohnsitzanschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Geburtsort, so besteht dennoch keine Verpflichtung zur Abgabe einer subsidiären Meldung ohne automatische Datenübernahme, da gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG nur der Umstand der subsidiären Ermittlung zu melden ist.
Es kann sich der Umstand ergeben, dass vom Rechtsträger eine natürliche Person ohne Wohnsitz im Inland als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. als Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator festgestellt wird und diese die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises verweigert. In solchen Fällen hat der Rechtsträger diese Person nachweislich unter Hinweis auf die Verpflichtung der Eigentümer gemäß § 4 WiEReG bzw. auf die Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren gemäß § 4a WiEReG und die für den meldepflichtigen Rechtsträger vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG bei einer Verletzung der Meldeverpflichtung aufzufordern, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Verweigert die Person weiterhin die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, dann kann die tatsächliche Existenz der natürlichen Person auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis kann zB durch eine beglaubigte Abschrift des Lichtbildausweises oder durch einen Auszug aus behördlich geführten Registern erfolgen (zB personenbezogene Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Melderegister, Personenregister, Zensusbehörde oder ein beweiskräftiger Nachweis des obersten Rechtsträgers aus einem dem Firmenbuch vergleichbaren Register, sofern dieser die vollständigen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer enthält). Die entsprechenden Nachweise sind anstelle der Ausweiskopie als sonstiger Nachweis der Identität hochzuladen.
Es ist allerdings zu beachten, dass das Fehlen einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei natürlichen Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 WiEReG verwirklicht. Allerdings wird bei Einhaltung der oben beschriebenen Vorgehensweise in aller Regel für die Organe des meldepflichtigen Rechtsträgers weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. In Betracht kommt jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des seiner Verpflichtung nach § 4 WiEReG nicht nachkommenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers als Beitragstäter. Überdies können die Finanzvergehen nach dem WiEReG gemäß § 28a FinStrG auch zu einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG führen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
