Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
4.4 Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren
Nominees und Nominee-Direktoren müssen gemäß § 4a WiEReG angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenlegen.
Diese Verpflichtung gilt im Hinblick auf alle Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften), die direkt einen Rechtsträger betreffen, dh. jene Fälle, in denen der Nominee Eigentümer eines inländischen Rechtsträgers ist oder der Nominee-Direktor Geschäftsführer eines inländischen Rechtsträgers ist.
Als angemessene und präzise Informationen über die Identität des Nominators gelten jedenfalls die Angaben, die von Rechtsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register gemeldet werden müssen (siehe Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).
Zur konkreten Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht der Nominees und Nominee-Direktoren verweist § 4a WiEReG auf § 3 Abs. 1 bis 3 WiEReG, weswegen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht auf Abschnitt 4 (Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer) verwiesen wird. Insbesondere unterliegen die von Nominees und Nominee-Direktoren erhobenen Informationen der Aufbewahrungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG und sind zumindest einmal jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen.
Sollte eine Nominee-Vereinbarung neu begründet werden oder sich Änderungen ergeben, so hat der Nominee oder Nominee-Direktor diese dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen. In Bezug auf den Rechtsträger besteht eine proaktive Pflicht des Nominees oder des Nominee-Direktors, für die keine Frist in § 4a WiEReG vorgesehen ist, weswegen diese Offenlegung ohne unnötigen Verzug zu erfolgen hat.
Bei dieser Offenlegungspflicht handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht durch abweichende vertragliche Bestimmungen in Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) abbedungen werden kann. Ebenso geht diese Bestimmung beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen als lex specialis vor. Sollte der Nominee oder der Nominator sich auf eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und keine Offenlegung gemäß § 4a WiEReG vornehmen, so ist das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 WiEReG zu prüfen.
Korrespondierend zur Erleichterung bei den die Nominee-Vereinbarungen betreffenden Meldepflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften und gesellschaftsrechtlich organisierte berufsmäßige Parteienvertreter mit einer Vielzahl von (teilweise jährlich wechselnden) Partnern als Treugebern (siehe Abschnitt 4.2.1 (Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen)), bestehen auch im Hinblick auf das Unterbleiben der Pflichten von Nominees gemäß § 4a WiEReG keine Bedenken, sofern sich die betreffenden Nominee-Vereinbarungen auf im Streubesitz befindliche Anteile börsennotierter Aktiengesellschaften bzw. auf Anteile an berufsmäßigen Parteienvertreter-Sozietäten von unter 5% beziehen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024 |
