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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2025-0.779.89530.9.20252025Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

3 Definition der Nominee-Vereinbarungen

Gemäß § 2a Abs. 1 Z 4 WiEReG ist eine Nominee-Vereinbarung eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln. Als Nominee-Vereinbarungen iSd § 2a WiEReG sind nur jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zu verstehen, die sich auf das Halten von Gesellschaftsanteilen oder eine Funktionsausübung bei einem Rechtsträger (zB Funktionen iSd § 2 Z 2 oder 3 WiEReG oder als Nominee-Direktor) beziehen. Hierbei gelten folgende Definitionen:

Wichtig: Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2a Abs. 2 WiEReG), sondern nur dann, wenn sie unter die Definition des § 2 WiEReG fällt. Dasselbe gilt auch für den Nominator.

Der Nominator übt aufgrund einer vertraglichen oder informellen Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus. § 2a Abs. 3 WiEReG regelt in diesem Zusammenhang, dass auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) für den Rechtsträger handelt, die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist. Dies bedeutet, dass solche auf Rechtsträger bezogene Treuhandschaften als Nominee-Vereinbarungen im Sinne des § 2a WiEReG zu klassifizieren sind.

Die in der Praxis häufig vorkommende Abwicklungstreuhandschaft (Escrow Account), wie etwa die treuhändische Abwicklung eines Immobilienverkaufs, fällt hingegen nicht unter die Definition einer Nominee-Vereinbarung. Insbesondere ist die Funktion des Notars als Treuhänder im Rahmen solcher Abwicklungen nicht von der in § 2a WiEReG genannten Definition erfasst.

Das Gesetz nimmt bei der Definition der Nominee-Vereinbarungen keine Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der von der Vereinbarung umfassten Anteile vor, weshalb auch Nominee-Vereinbarungen, die sich auf Anteile von 25% oder weniger an einer Gesellschaft beziehen, als Nominee-Vereinbarung iSd § 2a WiEReG anzusehen sind. Eine faktische Untergrenze kann sich in wenigen Ausnahmen lediglich aus der Zumutbarkeit im Hinblick auf die Ergreifung angemessener Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG betreffend die Ermittlung des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, ergeben (siehe Abschnitt 4.2.1 (Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen)).

Im Hinblick auf die Definition von Nominee-Direktoren ist zu beachten, dass diese auf den englischen Begriff des nominee directors zurückzuführen ist. Nominee-Direktoren spielen im internationalen Kontext eine bedeutende Rolle zur Gewährung von Anonymität der tatsächlichen Verantwortlichen eines Rechtsträgers. Es handelt sich dabei um natürliche oder juristische Personen, die regelmäßig die Aufgaben eines Angehörigen der Führungsebene (zB eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des Stiftungsvorstands/-rats bei einem Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG) in einem Unternehmen auf direkte oder indirekte Anweisung der dahinterstehenden Nominatoren, welche für gewöhnlich nicht in öffentlichen Registern aufscheinen, wahrnehmen. Grundlage dafür sind oftmals professionelle Nominee-Vereinbarungen, die von Unternehmensdienstleistern angeboten werden, teilweise auch in Form von reinen "Signature for sale"-Vereinbarungen, in denen der Nominee-Direktor lediglich den Außenauftritt - etwa durch das Leisten von Unterschriften und das offizielle Aufscheinen in Registern, jedoch ohne substanzielle Verbindung zum Unternehmen - wahrnimmt.

In Österreich sieht das Gesellschaftsrecht den Einsatz von Nominee-Direktoren grundsätzlich nicht vor. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der Begriff des faktischen Geschäftsführers herausgebildet. Demnach ist faktischer Geschäftsführer, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird "faktische Geschäftsführung" dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohleute ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet (vgl. etwa OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s). Derartige faktische Geschäftsführer sind aufgrund der Definition des § 2a WiEReG als Nominatoren und die formell bestellten Geschäftsführer als Nominee-Direktoren anzusehen.

Ob ein Nominee-Direktor bzw. Nominator gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers ist, ist wiederum unabhängig anhand der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (zB durch die Ausübung von Kontrolle (siehe Abschnitt 2.3 (Kontrolle)) zu beurteilen).

Ab 1. Oktober 2025 sind Nominee-Vereinbarungen iSd § 2a WiEReG, die direkt auf der Ebene eines in den Anwendungsbereich des WiEReG fallenden Rechtsträgers bestehen, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 13.09.2024, 2024-0.413.351, BMF-AV Nr. 126/2024

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