Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2025 |
Verweise: | ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter |
Durch diesen Erlass erfolgen die seit Erlassung notwendig gewordenen Anpassungen aufgrund von gesetzlichen Änderungen durch
- das Abgabenänderungsgesetz - AbgÄG 2024, BGBl. I Nr. 113/2024,
- das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz - COFAG-NoAG, BGBl. I Nr. 86/2024,
- das Grace-Period-Gesetz, BGBl. I Nr. 56/2024
sowie aufgrund von aktueller Judikatur.
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet, entfallender Text ist als markiert.
Rz 10 wird wie folgt geändert (Judikatur):
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus Abgabenbehörden und sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung.
Der Begriff der "Abgabenbehörde" (im organisatorischen Sinn) umfasst den Bundesminister für Finanzen, die beiden Finanzämter (Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe) und das Zollamt Österreich.
Zu den sonstigen Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung gehören das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zentralen Services und der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
Das Amt für Betrugsbekämpfung ist keine Abgabenbehörde , sondern sowohl sonstige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung als auch Finanzstrafbehörde (VwGH 24.10.2024, Ro 2023/16/0010 ). Organe des Amts für Betrugsbekämpfung können allerdings unter den im Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung - ABBG genannten Voraussetzungen als Organ der Abgabenbehörde tätig werden (§ 2 Abs. 4 ABBG).
[…]
Rz 38 wird wie folgt geändert (COFAG-NoAG):
- das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt
- § 5 Elektrizitätsabgabegesetz
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz
- § 6 Erdgasabgabegesetz
- § 6 Kohleabgabegesetz
- § 4 Werbeabgabegesetz 2000
- §§ 11 bis 12a NoVAG 1991
- § 9 CFPG, § 14a CFPG, § 14g CFPG , § 14j CFPG
- § 109b EStG 1988
- § 25 ZollR-DG
- § 6 EKBSG
- § 8 GSBG
- § 17 COFAG-NoAG
Rz 39 wird wie folgt geändert (COFAG-NoAG):
[…]
[…]
Rz 58 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2024):
Das Überschreiten des Schwellenwertes von entweder 10 Mio. Euro steuerbaren Umsätzen oder 10 Mio. Euro Umsatzerlösen ist ein Umstand, der ab dem 1. Jänner 2021 die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe begründen kann. Der Schwellenwert gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO ist relevant für Abgabepflichtige, die
- einen Gewerbebetrieb (§ 28 BAO),
- eine Betriebsstätte (§ 29 BAO oder § 30 BAO) oder
- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) unterhalten.
Nicht relevant sind die Schwellenwerte indes für Abgabenpflichtige, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben (§ 32 BAO). Dies gilt auch für rein vermögensverwaltende Körperschaften, die aufgrund der Gewerbebetriebsfiktion nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfassend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ebenso wenig sind die Schwellenwerte für Abgabenpflichtige relevant, die sie aufgrund einer akuten Krise unterschreiten. In diesen Fällen sind die Ausnahmebestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BAO zu beachten, wonach das Unterschreiten der Umsatz(erlös)grenze unbeachtlich ist, sofern
- ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird,
- es zu einer Liquidation kommt,
- ein Konkursverfahren nach § 123a IO oder § 139 IO aufgehoben wird oder
- die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans noch ausständig ist.
[…]
Rz 60 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2024):
Unabhängig von der Überschreitung der Umsätze oder Umsatzerlöse ist das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 BAO für Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes - VPDG , BGBl. I Nr. 77/2016 zuständig.
Rz 61 wird wie folgt geändert (AbgÄG 2024):
Bis zum 20. Juli 2024 war für die Begründung der Zuständigkeit maßgeblich, ob der länderbezogene Bericht für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt wurde oder eingegangen ist (formale Anknüpfung) und nicht, ob er zu Recht oder verspätet übermittelt wurde oder eingegangen ist. Es bestand eine rein formelle Anknüpfung an die Übermittlung oder den Eingang eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report), in dem der Abgabepflichtige angeführt wird.
Diese formelle Anknüpfung wird ab dem 21. Juli 2024 durch eine Anknüpfung an das Bestehen einer Verpflichtung zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts ersetzt. Die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für die Erhebung der Abgaben einer bestimmten Geschäftseinheit einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe knüpft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr formell an die Übermittlung oder den Eingang des länderbezogenen Berichts an, sondern an die materielle Verpflichtung nach dem VPDG, diese Geschäftseinheit in einem länderbezogenen Bericht anzuführen. Dabei wird auf die verpflichtenden Mitteilungen von in Österreich ansässigen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 4 letzter Absatz VPDG abgestellt (Formular "VPDG 1").
Rz 69a wird wie folgt geändert (AbgÄG 2024):
Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 des Mindestbesteuerungsgesetzes - MinBestG , BGBl. I Nr. 187/2023 , Joint Venture gemäß § 61 Abs. 5 MinBestG und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß § 61 Abs. 6 MinBestG .
Nach Rz 176f wird folgende Rz 176g eingefügt (COFAG-NoAG):
176g
3.37g. Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 COFAG-NoAG
Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ( § 14 COFAG-NoAG ) ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 , BGBl. Nr. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 wäre ( § 17 COFAG-NoAG ).
Nach Rz 195 wird folgende Rz 195a angefügt (Grace-Period-Gesetz):
195a
3.38.11a. Begleitung der Unternehmensübertragung
Das Finanzamt Österreich hat die Prüfung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung vorzunehmen und die Unternehmensübertragung zu begleiten ( § 153j Abs. 1 BAO ). Eine Voraussetzung für die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist, dass für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber - sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft - das Finanzamt Österreich zuständig ist ( § 153i Abs. 1 BAO ).
Bundesministerium für Finanzen, 12. Februar 2025
Anmerkungen:
In ZustRL eingearbeitet.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Verfahrensrecht, Zuständigkeit, Auslegungsbehelf, Zuständigkeitsrichtlinien, Wartungserlass 2025 |
Verweise: | ZustRL, Richtlinien zur Zuständigkeit der Finanzämter |