Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | GemRefG 2023 |
Wartung der Vereinsrichtlinien 2001
I. Übersicht
Durch diesen Erlass erfolgt die Anpassung der Vereinsrichtlinien 2001 insbesondere auf Grund der Änderungen durch das
- Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018), BGBl. I Nr. 62/2018
- Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020), BGBl. I Nr. 103/2019
- Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), BGBl. I Nr. 104/2019
- Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I), BGBl. I Nr. 10/2022
- Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022), BGBl. I Nr. 108/2022
- Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023), BGBl. I Nr. 110/2023
- Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023), BGBl. I Nr. 188/2023
- Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), BGBl. I Nr. 113/2024
- Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025), BGBl. I Nr. 144/2024
Insbesondere wird Folgendes behandelt:
Einarbeitung der geänderten Rechtslage (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):
Abschnitt bzw. Randzahl | Inhalt |
1 Allgemeiner Teil | |
Rz 111 ff, 118a ff, 121 ff, 130a ff | Es werden Anpassungen aufgrund des GemRefG 2023 iZm der rückwirkenden Satzungssanierung, Kooperationen, Dachverbänden und Holdings, Mittelübertragungen und der tatsächlichen Geschäftsführung vorgenommen. |
2 Körperschaftsteuer | |
3 Umsatzsteuer | |
Rz 481a | Einarbeitung der geänderten Rechtslage betreffend die Vermietung von Grundstücken (AbgÄG 2016). |
Abschnitt 3.3.11 | Einarbeitung der geänderten Kleinunternehmerregelung (AbgÄG 2024 und PrAG 2025). |
4 Kommunalsteuer | |
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben | |
Rz 677 | Es werden Anpassungen aufgrund der Änderungen durch das FORG vorgenommen. |
Rz 679a | In die neu eingefügte Rz werden Aussagen zu den Änderungen durch das GemRefG 2023 betreffend die Gebührenbefreiung für Strafregisterbescheinigungen ua. für spendenbegünstigte Einrichtungen aufgenommen. |
Rz 693 | Es werden Anpassungen aufgrund der Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommen. |
Rz 716, 717 | Es werden Anpassungen aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgenommen. Teile der entfallenden Textpassagen werden in die neu eingefügte Rz 717 verschoben. |
6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften | |
Rz 721, 724 | Es werden Anpassungen aufgrund der Änderungen durch das FORG vorgenommen. |
7 Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers und anderer Personen | |
Rz 774a bis 774c | An das BGBl. I Nr. 220/2022 angepasste Ausführungen zu pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler werden aus den Lohnsteuerrichtlinien 2002 übernommen. |
Rz 775 ff | Das durch das GemRefG 2023 eingeführte Freiwilligenpauschale wird erläutert, insb. die Voraussetzungen und Höhe. |
Rz 784a | Es werden Anpassungen aufgrund des AbgÄG 2023 iZm der Abzugsteuer bei beschränkter Steuerpflicht vorgenommen. |
8 Haftungsfragen | |
Rz 851, 854, 856 | Änderungen zu § 90 BAO (Recht auf Akteneinsicht), § 212 BAO (Stundung oder Ratenzahlung) und § 212a BAO (Aussetzung der Einhebung) werden eingearbeitet. |
9 Anhang | |
Rz 867 | In den Musterstatuten werden an die neue Spendenbegünstigung angepasste Auflösungsbestimmungen vorgeschlagen. |
10 Steuerliche Behandlung eines Profibetriebes bei gemeinnützigen Sportvereinen im Mannschaftsspielsport |
Laufende Wartung (auszugsweise Darstellung der wesentlichen Änderungen):
Abschnitt bzw. Randzahl | Inhalt |
1 Allgemeiner Teil | |
Rz 1 bis 5a | Es werden vereinsrechtliche Aussagen aktualisiert und präzisiert. |
Rz 40 ff | Das ABC der begünstigten Zwecke wird aktualisiert und ergänzt. |
Rz 253 ff | Das ABC der Vereinstätigkeiten wird aktualisiert und ergänzt. |
2 Körperschaftsteuer | |
3 Umsatzsteuer | |
Rz 442, 444, 481a | Es erfolgen Anpassungen an die UStR 2000. |
Rz 535 bis 538 sowie 550 und 551 | Aktualisierung und Streichung alter Rechtslagen. |
4 Kommunalsteuer | |
Rz 553 bis 558, 563 bis 581 | Ausführungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit werden aus der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt-Info) übernommen. |
Rz 559 ff, 589 bis 590 | Allgemeine Ausführungen zur Kommunalsteuer werden durch Verweise auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt-Info) ersetzt. |
Rz 582 bis 588 | Beispiele zur Kommunalsteuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit werden zusammengefasst. |
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben | |
Rz 679 bis 681, 683 bis 685, 695, 698 und 699 | Hinsichtlich der entfallenden Textpassagen wird auf die GebR 2019 verwiesen. |
6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften | |
7 Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers und anderer Personen | |
Rz 780, 784, 785 | Es werden Erkenntnisse des VwGH eingearbeitet. |
8 Haftungsfragen | |
Rz 795, 799, 801, 808 bis 812, 814, 818, 820 bis 822, 824 bis 829 | Es werden die Aussagen zur Haftung nach § 9 BAO präzisiert und aktuelle Erkenntnisse des VwGH ergänzt. |
Rz 830 | Es werden die Aussagen zur Haftung nach § 11 BAO präzisiert und Erkenntnisse des VwGH ergänzt. |
Rz 832a | Ausführungen zur Haftung für Kommunalsteuer werden durch Verweise auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt-Info) ersetzt. |
Rz 834 bis 836, 838, 840, 842 bis 844, 846 bis 849, 853, 861a | Es werden die Aussagen zur Geltendmachung der Haftung präzisiert und Erkenntnisse des VwGH ergänzt. |
9 Anhang | |
Rz 872 ff | Die Beispiele werden aktualisiert. |
10 Steuerliche Behandlung eines Profibetriebes bei gemeinnützigen Sportvereinen im Mannschaftsspielsport | |
Rz 879, 882, 883, 901, 902 | Es erfolgen Anpassungen und Aktualisierungen. |
II. Änderung von Randzahlen
1 Allgemeiner Teil
Rz 1 wird geändert (Klarstellungen)
1
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Vereins nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die Begünstigungsvorschriften der Bundesabgabenordnung ( BAO ) grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar. Dies hat in der Praxis besonders für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften Bedeutung. Siehe auch Rz 9.
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu sehen.
Rz 2 wird geändert (Klarstellungen, redaktionelle Änderungen)
2
Ein Verein im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszwecks einsetzen. Das Vereinsgesetz 2002 ist auf Zusammenschlüsse, die, zwingend oder in freier Rechtsformwahl, in anderer Rechtsform gebildet werden, nicht anzuwenden.
Vom Vereinsgesetz 2002 sind daher neben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften insbesondere ausgenommen:
- auf Gewinn gerichtete Vereine nach dem Vereinspatent 1852, RGBl. 253 idF BGBl. Nr. 64/1979, die auf Grund der Aufhebung des Vereinspatents 1852 durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, seit 1.1.2000 nicht mehr gegründet werden können. Diese fallen auf Grund ihrer Gewinnorientierung als abgabenrechtlich begünstigungsfähige Körperschaften aus.
- Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Sparkassenvereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen.
- Orden und Kongregationen sowie Religionsgesellschaften überhaupt, die auf Grund ihrer Verankerung als kirchliche Organisationen abgabenrechtlich zu den Körperschaften öffentlichen Rechts zählen (vgl. Rz 31 ff).
- Die gemäß der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen.
- Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrücklich normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden. Sie sind mangels körperschaftlicher Organisation nicht begünstigungsfähig.
Zur Umwandlung eines (begünstigten) Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG siehe KStR 2013 Rz 22a ff .
Rz 3 wird geändert (Klarstellungen, Judikatur)
3
Zweck des ideellen Vereins ist es, seinen ideellen Zweck ohne Gewinnabsicht zu erfüllen. Die Erfüllung seiner Aufgaben wird primär aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert. In der Regel wird damit nicht das Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit entfalten.
Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erbschaften sind der allgemeinen Vereinssphäre und nicht einem bestimmten Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046 ; zur Veräußerung ererbter oder geschenkter Vermögensgegenstände vgl. Rz 305 sowie Rz 420a).
Rz 4 wird geändert (Klarstellungen)
4
Vereine können auch als Hauptvereine, Zweigvereine und (Dach-)Verbände auftreten.
Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt ( § 1 Abs. 4 VerG ). Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden ( § 1 Abs. 5 VerG ). Alle vier Vereinsformen besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit (siehe auch Rz 121 f).
Sektionen (Zweigstellen) sind rechtlich unselbständige Teile des Gesamtvereins, denen lediglich (in der Art einer Betriebsstätte) eine gewisse Selbständigkeit in der Tätigkeit zukommt.
Rz 5 wird geändert (Klarstellungen)
5
Die Organisation des Vereins wird in den Statuten geregelt. Der Mindestinhalt der Statuten ist in § 3 Abs. 2 VerG geregelt. Die Vereinstätigkeit muss auf Dauer ausgerichtet sein. Als Mitglieder können grundsätzlich sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten, wobei in den Statuten diesbezüglich Einschränkungen vorgesehen werden können. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (oft als Vorstand bezeichnet), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und allenfalls ein Aufsichtsorgan (vergleichbar dem Aufsichtsrat) sowie ein Schiedsgericht ( § 5 VerG ).
Die Bildung des Vereins muss der Vereinsbehörde angezeigt werden, welche binnen vier (ggf. sechs) Wochen mit Bescheid zu erklären hat, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre ( § 12 VerG ). Wenn dem Verein kein Nichtgestattungsbescheid zugeht oder wenn die Vereinsbehörde vor Ablauf der Frist mit Bescheid erklärt, von einer Nichtgestattung abzusehen (Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, § 13 VerG ), kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Vereinsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde , im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion ( § 9 VerG ). Gegen von den Vereinsbehörden erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein lokales Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister (ZVR). Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in das jedermann nach Maßgabe der §§ 17 bzw. 19 VerG Einsicht zu gewähren ist. Es beinhaltet die wesentlichen Daten über den Verein wie Name, Sitz, organschaftliche Vertreter usw.
Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der Verein unbeschränkt rechtsfähig ( §§ 27 ff VerG ).
Rz 5a wird geändert (Klarstellungen)
5a
Vereinsgesetzlich ist zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins zu unterscheiden ( §§ 2 , 11 VerG ). Die Errichtung ist mit der Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) erfolgt. Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein aber erst mit Entstehung, die gegeben ist, sobald von der Vereinsbehörde eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergangen ist, oder die vier(sechs)wöchige Frist ab der Anmeldung verstrichen ist.
Abgabenrechtlich ist die Steuerrechtssubjektivität des Vereins mit der Errichtung anzunehmen, sofern es in der Folge zur Entstehung kommt. Steuerlich relevante Sachverhalte, die von den handelnden Personen im Namen des Vereins in der Zeit zwischen Errichtung und Entstehung verwirklicht worden sind, sind dem Verein zuzurechnen (vgl. auch § 4 Abs. 1 KStG 1988).
Überschrift 1.1 wird geändert (Klarstellung)
1.1 Voraussetzungen für das Vorliegen
Rz 6 wird geändert (Klarstellungen)
6
Die in verschiedenen Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen abgabenrechtlichen Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (im Folgenden als begünstigte Zwecke bezeichnet) stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn sie die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt.
Nach § 34 Abs. 1 BAO ist Voraussetzung für das Einräumen von Steuerbegünstigungen, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage (siehe Rz 105 ff) und nach der tatsächlichen Geschäftsführung (siehe Rz 126 ff) ausschließlich (siehe Rz 113 ff) und unmittelbar (siehe Rz 119 ff) der Förderung begünstigter Zwecke (siehe Rz 13 bis 104) dient.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann auf die Anwendung der §§ 34 bis 47 BAO nicht verzichtet werden.
Rz 7 wird geändert (Klarstellung)
7
Rechtsträger, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung haben, können vom Finanzamt aufgefordert werden, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für die abgabenrechtlichen Begünstigungen erfüllen. Dieser Nachweis kann unter anderem durch eine Bestätigung des Sitzfinanzamtes erbracht werden. Jedenfalls hat die Beurteilung durch die Abgabenbehörde nach dem österreichischen Recht zu erfolgen. Vgl. zu ausländischen Rechtsträgern auch Rz 123 ff.
Rz 9 wird geändert (Klarstellungen)
9
Als begünstigte Rechtsträger kommen grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten Rechts in Betracht, insbesondere Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, aber auch Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stiftungen und Anstalten, ferner Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (körperschaftsteuerrechtlich) bzw. gegebenenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst. Auch Genossenschaften können im Einzelfall abgabenrechtlich begünstigt sein ( KStR 2013 Rz 181 ). Ebenso können entsprechende ausländische Rechtsformen begünstigt sein (vgl. Rz 123 ff).
Nicht unter die §§ 34 ff BAO fallen insb. Personengesellschaften und natürliche Personen.
Zu Krankenanstalten siehe § 46 BAO sowie Rz 172 und 179. Zu gemeinnützigen Bauvereinigungen iSd Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ( WGG ) siehe § 5 Z 10 iVm § 6a KStG 1988 und KStR 2013 Rz 210 ff . Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften sind idR nicht begünstigt.
Rz 10 wird geändert (Klarstellung)
10
Über Begünstigungen ergeht kein gesonderter Feststellungsbescheid, sondern es wird im jeweiligen Besteuerungsverfahren vom Finanzamt entschieden, ob Begünstigungswürdigkeit vorliegt (VwGH 24.4.1953, 0337/52; VwGH 2.6.1953, 2019/51). Das Finanzamt hat dabei die Voraussetzungen für die Begünstigungen von Amts wegen zu prüfen, ein Antrag des Rechtsträgers ist nicht erforderlich.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO (vgl. Rz 184 ff) ist nicht als Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 ff BAO anzusehen.
Ebenso stellt ein Spendenbegünstigungsbescheid gemäß § 4a EStG 1988 keinen Feststellungsbescheid über die Begünstigungswürdigkeit im jeweiligen Abgabenverfahren des zuständigen Finanzamts dar und entfaltet auch keine Bindungswirkung. Liegt keine Begünstigungswürdigkeit mehr vor, ist die Spendenbegünstigung zu widerrufen ( EStR 2000 Rz 1328 ff ).
Ein Feststellungsbescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 ff BAO ist nur in § 17 Amtssitzgesetz (ASG) für Internationale Nichtregierungsorganisationen sowie hinsichtlich der BAO-Konformität der Rechtsgrundlage der Körperschaft in § 9 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) vorgesehen.
Rz 11 wird geändert (Beseitigung von Redaktionsversehen)
11
Die Abgabenbehörde hat auf Anfragen betreffend das Vorliegen der Begünstigungen in unverbindlicher Form dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist kein Bescheid. Allerdings ist bei einem der zuständigen Behörde richtig offen gelegten Sachverhalt hinsichtlich der in der Stellungnahme abgegebenen Beurteilung der Vertrauensschutz gegeben (siehe dazu die Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben, BMF-010103/0023-VI/2006 sowie den Erlass über Auskünfte zu sachverhaltsbezogenen Anfragen, BMF-010106/0031-IV/2/2012). Auskünfte sind allerdings nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Es besteht keine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten.
Rz 13 wird geändert (GemRefG 2023)
13
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Rechtsträgers muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein.
Die in § 35 Abs. 2 BAO genannten begünstigten Zwecke stellen eine beispielhafte Aufzählung dar.
Auf das ABC der begünstigten Zwecke in Rz 40 bis 104 wird verwiesen.
Gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO stellen spendenbegünstigte Zwecke iSd § 4a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1312 ).
Rz 14 wird geändert (Klarstellung)
14
Eine der notwendigen Begünstigungsvoraussetzungen ist die Förderung der Allgemeinheit.
Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder, wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann ( § 36 BAO ). Eine Förderung der Allgemeinheit liegt also nach der negativen Abgrenzung des § 36 Abs. 1 BAO nicht vor, wenn der geförderte Personenkreis nach den Rechtsgrundlagen des Rechtsträgers (Statuten usw.) oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie zB die Höhe des Mitgliedsbeitrags) eng begrenzt oder dauernd nur klein ist, auch wenn der Rechtsträger grundsätzlich Zwecke verfolgt, die als begünstigt anzusehen wären. Eine statutarisch vorgesehene Möglichkeit des Vorstands, die Aufnahme eines Mitglieds ohne Begründung abzulehnen, stellt für sich keine Verletzung der Begünstigungsvoraussetzungen dar. Ob der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Nach Rz 15 wird Rz 15a eingefügt (Judikatur)
15a
Auch ein (nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz nicht gemeinnütziges) Privatkrankenhaus kann die Allgemeinheit fördern, wenn es für alle tatsächlich zugänglich ist (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0021 ). Bei einer prohibitiven Preisgestaltung, wodurch die Behandlung für die Mehrheit der Bevölkerung nicht leistbar ist, liegt jedoch keine Förderung der Allgemeinheit vor.
Rz 19 wird geändert (Klarstellung)
19
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters nicht vor, wenn Förderer und Geförderte ident sind, es sei denn, die Mitgliedschaft steht der Allgemeinheit offen. Bei den diesbezüglichen Satzungsbestimmungen handelt es sich um Satzungsbestimmungen, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen; sie unterliegen daher im Falle einer Änderung der Meldepflicht nach § 41 Abs. 3 BAO .
Beispiel:
Ein Sportverein mit geschlossener Mitgliederzahl, der nur die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder fördert, ist nicht gemeinnützig. Fördert der Sportverein zwar nur die sportlichen Aktivitäten seiner Mitglieder, steht die Mitgliedschaft aber jedem offen, kann er gemeinnützig sein.
Nach Rz 19 wird Rz 19a eingefügt (Klarstellung)
19a
Die Gewährung eines angemessenen Entgelts für Vorstand und Funktionäre ist grundsätzlich nicht schädlich. An der Förderung der Allgemeinheit (Selbstlosigkeit) mangelt es aber, wenn die Gründung bzw. Fortführung des Vereins offensichtlich primär auf den Einkünfteerwerb oder die Finanzierung des Lebensunterhalts der Funktionäre und Mitglieder abzielt (zB bei einer als Tanzsportverein geführten Tanzschule).
Rz 20 wird geändert (Klarstellung)
20
Um als gemeinnützig im Sinne der Förderung der Allgemeinheit angesehen zu werden, muss das Förderziel mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und insbesondere deren verfassungsrechtlichen Prinzipien im Einklang stehen. Werden Zwecke verfolgt, die mit der österreichischen Rechtsordnung nicht im Einklang stehen, kann der Zweck der Körperschaft nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel muss positiv sein. Bestehen in einem nicht unbeträchtlichen Teil der Bevölkerung erhebliche Bedenken gegenüber dem Förderziel, kann der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Die Berücksichtigung der Einstellung der Bevölkerung findet aber dort ihre Grenze, wo verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) in Gefahr geraten (zB die Religions-, Meinungs- oder Versammlungsfreiheit, Minderheitenrechte). Auch bei der Förderung von mildtätigen Zwecken ist mangels Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit (siehe Rz 28) die Einstellung der Bevölkerung unbeachtlich.
Das gilt sinngemäß auch für die tatsächliche Geschäftsführung.
Rz 22 samt Überschrift wird geändert (Klarstellung)
1.1.2.4 Politische Zwecke
22
Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke ist keine Förderung gemeinnütziger Zwecke. Politische Parteien, denen nach § 1 Abs. 4 Parteiengesetz 2012 Rechtspersönlichkeit zukommt, sind gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 abgabenrechtlich wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.
Im Rahmen des eigenen gemeinnützigen Satzungszwecks ist jedoch eine politische Betätigung (zB in Form der Einflussnahme auf die politische Willensbildung, Einbringung von Gesetzesinitiativen und Äußerung zu Gesetzesentwürfen, Beeinflussung der öffentlichen Meinung und Bewusstseinsbildung im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Zweckverfolgung) gemeinnütziger Körperschaften erlaubt.
Rz 28 wird geändert (GemRefG 2023)
28
Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, (natürliche) Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich (VwGH 24.4.1978, 1054/77), wohl aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (VwGH 3.12.1969, 0823/69). Zur Selbstlosigkeit siehe Rz 13.
Mildtätige Zwecke iSd § 37 BAO stellen spendenbegünstigte Zwecke iSd § 4a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 dar (siehe EStR 2000 Rz 1312 ).
Rz 29 wird geändert (Aktualisierung)
29
Ob Hilfsbedürftigkeit in materieller Hinsicht gegeben ist, ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu beurteilen. Mildtätige Zwecke sind daher solche, die darauf gerichtet sind, folgende Personen zu unterstützen:
- Personen, die sich infolge ihrer wirtschaftlichen Lage in materieller Not befinden und einer materiellen Hilfe zur Verbesserung ihrer Lage bedürfen, weil sie den notwendigen Lebensbedarf für sich und gegebenenfalls auch für die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten und ebenfalls hilfsbedürftigen Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, zu denen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen zu zählen sind (vgl. VwGH 18.6.1979, 0095/78), beschaffen können. Dies ist in Anlehnung an das ASVG jedenfalls anzunehmen, wenn der hilfsbedürftigen Person pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag zur Verfügung steht, der den Richtsätzen des § 293 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung entspricht (Basis 2025: Einzelperson 1.273,99 Euro, in Familiengemeinschaft lebende Ehegatten 2.009,85 Euro). Darüber hinaus kann Hilfsbedürftigkeit vorliegen, wenn Menschen einer sehr hohen Belastung unterliegen, die mit erheblichen Einbußen an finanziellen Mitteln, Gesundheit, Lebensqualität oder gesellschaftlicher Teilhabe einhergeht, die das übliche Maß deutlich übersteigt und die betroffenen Personen in besonderer Weise beeinträchtigt.
- Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (vgl. VwGH 29.4.1991, 90/15/0168), wobei es in diesem Fall auf ihre wirtschaftliche Lage nicht ankommt.
Darauf, ob die Hilfsbedürftigkeit vorübergehend, auf längere Zeit oder dauernd besteht, kommt es ebenfalls nicht an.
Überschrift 1.1.4 wird geändert (Klarstellung)
1.1.4 Kirchliche Zwecke § 38 BAO
Überschrift 1.1.4.1 wird geändert (redaktionelle Änderung)
1.1.4.1 Begriff der "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften"
Rz 31 wird geändert (Aktualisierung)
31
Eine religiöse Vereinigung kann unmittelbar durch Gesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Gesetz vom 20.5.1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 die gesetzliche Anerkennung als Kirche (christliche Religionsgemeinschaft) oder als Religionsgesellschaft (nichtchristliche Religionsgemeinschaft; Oberbegriff) erwirken.
Durch diese gesetzliche Anerkennung erlangt die betreffende Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind (Stand Jänner 2025):
- die Katholische Kirche (lateinischer, griechischer, armenischer Ritus)
- die Evangelische Kirche A.B. und H.B.
- die Griechisch-orientalische (=orthodoxe) Kirche in Österreich
- die Israelitische Religionsgesellschaft
- die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- die Altkatholische Kirche Österreichs
- die Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
- die Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen) in Österreich
- die Armenisch-Apostolische Kirche in Österreich
- die Neuapostolische Kirche in Österreich
- die Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
- die Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
- Jehovas Zeugen in Österreich
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
- Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)
- Freikirchen (Bund der Baptistengemeinden, Bund Evangelikaler Gemeinden, ELAIA Christengemeinden, Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde, Mennonitische Freikirche in Österreich)
Zur Qualifikation von Einrichtungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe KStR 2013 Rz 45.
Überschrift 1.1.4.2 wird geändert (Klarstellung)
1.1.4.2 Abgabenrechtliche tellung der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
Rz 33 wird geändert (Klarstellung)
33
Betriebe gewerblicher Art, die von anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften unterhalten werden, trifft als abgabenrechtlich eigenständige Steuersubjekte die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 iVm § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 44 und 45). Gemäß § 2 UStG 1994 ist die anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft selbst im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Rz 35 wird geändert (Anpassung an KStR 2013 Rz 39 )
35
So sind beispielsweise die von katholischen Orden und Kongregationen geführten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Hoheitsbetriebe anzusehen. Dies gilt auch für die mit solchen Schulen verbundenen Internate und Schülerheime desselben Rechtsträgers, wenn sie wie die Bundeskonvikte nach dem Prinzip der Selbsterhaltung betrieben werden und keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben. Desgleichen ist die Herausgabe von Kirchenzeitungen, Broschüren und ähnlichen Publikationen als Hoheitsbetrieb zu beurteilen, wenn die darin enthaltenen Beiträge auf die Erweiterung des religiösen Gewissens, die Stärkung des Charakters und die moralische und religiöse Standfestigkeit des Lesers gerichtet sind, wenn diese Art der Belehrung auch deutlich als Hauptzweck in Erscheinung tritt und wenn darüber hinaus der für den kommerziellen Pressebetrieb typische Inhalt (zB Annoncen, Todesanzeigen usw.) von untergeordneter Bedeutung (dh. nicht mehr als 10% der Druckseiten) ist. Entgeltlich durchgeführte Führungen in Kirchen, Klöstern und Stiften erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art, wenn sich diese wirtschaftliche Betätigung von den übrigen hoheitsrechtlichen Aufgaben des betreffenden kirchlichen Rechtsträgers nicht genügend abgrenzen und abspalten lässt.
Rz 36 wird geändert (Verweisanpassung)
36
(…)
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Rz 23 bis 27 verwiesen.
Rz 37 wird geändert (Aktualisierung)
37
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften iSd § 1 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekenntnisgemeinschaftenG - BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft erlangt die Rechtspersönlichkeit nach dem genannten Bundesgesetz über Antrag beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Verlauf einer sechsmonatigen Nichtuntersagungsfrist. Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, mit welchem der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur die Auflösung jener Vereine zu verbinden hat, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht. Abgabenrechtlich ist von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen (§ 2 BekGG ).
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten führt gemäß § 10 BekGG ein öffentliches Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit.
Rz 38 wird geändert (Aktualisierung)
38
Derzeit (Stand Jänner 2025) bestehen folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit:
- BAHÁ'Í - Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
- Die Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - in Österreich (Christengemeinschaft)
- Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (HRÖ)
- Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Österreich (Adventisten)
- Vereinigte Pfingstkirche Österreichs (VPKÖ)
- Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (Pfk Gem.Gottes iÖ)
- Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ)
- Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)
- Vereinigungskirche in Österreich
- Sikh Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich ("frei-aleviten österreich" und "FAGÖ")
- Assyrische Kirche des Ostens in Österreich (Assyrische Kirche des Ostens)
Eine Vereinigung, welche Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft erlangt hat, kann in weiterer Folge einen Antrag auf gesetzliche Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz stellen. § 11 BekGG normiert jedoch zusätzlich zu den im Anerkennungsgesetz umschriebene Voraussetzungen.
Das ABC der begünstigten Zwecke wird angepasst (Übernahme aus EStR 2000 , Judikatur, Klarstellungen, Beseitigung von Redaktionsversehen, Erweiterungen)
Rz 41 und 43 werden angepasst, Rz 41a wird neu eingefügt
Beschäftigung
41
Werden schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchterkrankte , Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behinderungen arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut, um deren Eingliederung in den Arbeitsprozess selbstlos zu fördern, kann darin eine gemeinnützige oder mildtätige Tätigkeit erblickt werden. Siehe aber auch Rz 261, 278a, 378 und 378a.
Betriebskindergärten, Betriebssportvereine uÄ
41a
Mangels ausreichender Förderung der Allgemeinheit werden diese nicht als gemeinnützig angesehen. Nach VwGH 11.10.2023, Ra 2021/15/0061 , fördert bspw. eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, nicht die Allgemeinheit. Dass nach Maßgabe freier Plätze auch Eltern, die nicht Mitarbeiter dieses bestimmten Unternehmens sind, ihre Kinder in einer solchen Einrichtung betreuen lassen können, ändert daran grundsätzlich nichts. Diesem Umstand käme im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung allenfalls dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt. Nur in einem solchen Fall ist sichergestellt, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der in § 36 Abs. 1 BAO geforderten Allgemeinheit darstellt. Für die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 gelten hinsichtlich Kinderbetreuungseinrichtungen andere Kriterien; siehe dazu Rz 578.
Demokratisches Staatswesen
43
Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Dazu zählt auch die Förderung der Völkerverständigung, der Friedenssicherung, die Förderung der europäischen Integration und der internationalen Beziehungen sowie der Menschenrechte. Voraussetzung ist, dass nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw. regionaler Art verfolgt werden. Siehe auch Rz 52.
Rz 46 wird angepasst (Übernahme aus EStR 2000 Rz 1338b aF)
Elementarschäden
46
Die Bekämpfung von Elementarschäden (Katastrophenschäden) ist als zulässige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet anzusehen (§ 35 Abs. 2 BAO).
Als Katastrophenfälle zählen insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, aber auch Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskrisen).
Rz 47 wird angepasst (Übernahme aus EStR 2000 Rz 1338b aF)
Entwicklungshilfe
47
Begünstigt ist die Förderung von Entwicklungsländern, wenn dadurch die Allgemeinheit in den Empfängerländern bzw. Zielgebieten gefördert wird (vgl. § 35 BAO ) , nicht aber beispielsweise eine Fördertätigkeit im Bereich bestimmter Handelsbeziehungen.
Begünstigt ist auch die Entwicklungszusammenarbeit iSd § 1 Abs. 3 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz , die als
- Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll,
- Sicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, insbesondere durch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und guter Regierungsführung, und
- Erhaltung der Umwelt und Schutz natürlicher Ressourcen als Basis für eine nachhaltige Entwicklung
zu verstehen ist.
Auch die Erfüllung von mildtätigen Zwecken in Entwicklungsländern (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Hilfe bei Katastrophenfällen) ist begünstigt.
Als Entwicklungsländer sind jene Staaten anzusehen, die in der Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC) als solche genannt sind.
Begünstigt sind nur solche Organisationen, die Projekte in einer Größenordnung fördern, die eine effektive Wirkung im Sinne der Zielsetzungen des nachhaltigen Wandels ermöglichen und sich als allgemeine Fördermaßnahme darstellen, also nicht auf eine kleine Anzahl von Einzelpersonen fokussiert sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Umfang der Einzelprojekte oder Programme, an denen die Organisation mitwirkt, 30.000 Euro erreicht, wobei sich die Projekte oder Programme auch über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken können. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Projektgröße eine allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben sein.
Rz 48, 50, 53, 57 und 65 werden angepasst, Rz 48a, 55a, 61a und 61b werden eingefügt
Erwachsenenbildung (Volksbildung)
48
Die Förderung der Erwachsenenbildung (Hebung des allgemeinen Bildungsstandes), zB im Umgang mit neuen Medien (Internet), ist gemeinnützig. Auch politische Bildungsarbeit, die sachlich und objektiv informiert und das Demokratieverständnis, kritisches Denken sowie eigenständige Meinungsbildung fördert, kann bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht gemeinnützig sein.
Der Umstand, dass die Bildungsarbeit einer Körperschaft auf einer bestimmten politischen oder weltanschaulichen Grundlage beruht, steht der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen (zur Förderung politischer Zwecke siehe Rz 65).
Dies ist jeweils unabhängig davon, ob diese Zielverfolgung in analogen oder digitalen Formaten bzw. in schriftlicher, mündlicher oder audiovisueller Form, regelmäßig oder einmalig erfolgt.
Auch die Förderung der journalistischen Betätigung mit dem Ziel, unabhängige und gründliche Recherche zu ermöglichen, kann bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht gemeinnützig sein, insbesondere, wenn Jungjournalisten aus- und weitergebildet werden oder Förderpreise für kritischen Journalismus vergeben werden.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung anerkannter journalistischer Grundsätze, wie zB der Ehrenkodex des österreichischen Presserats. Die Verbreitung von Desinformation, Fake News und Propaganda ist jedenfalls nicht gemeinnützig.
Die reine Interessensvertretung für die Berufsgruppe der Journalisten ist nicht begünstigt.
Esoterik
48a
Die Verbreitung esoterischer Lebensweisheiten wird nicht als gemeinnützig gesehen.
Freizeitgestaltung und Erholung
50
(...) Zu Vereinen, die im Bereich der Jugendfürsorge tätig sind, siehe aber Rz 575 und 583.
Fürsorge und Gesundheitspflege
53
Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge. Siehe Rz 582 bis 588.
Gleichberechtigung
55a
Die Förderung der Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung und Belästigung von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, ist begünstigt. Dazu zählt auch die Förderung der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt.
Kameradschaft
57
Üblicherweise steht bei der Kameradschaftspflege die Geselligkeit im Vordergrund, daher handelt es sich diesfalls um keinen begünstigten Zweck. Geht jedoch neben einem begünstigten Zweck aus den Statuten auch eine "erkennbare" Absicht der Förderung der berufskameradschaftlichen Verbundenheit hervor, wird dies nicht als schädlich angesehen (VwGH 26.2.2003, 98/13/0068 ).
Lebensrettung
61a
Gemeinnützig können Einrichtungen sein, die Hilfeleistungen in Unglücksfällen erbringen (Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung usw.), sofern nicht Mildtätigkeit vorliegt (vgl. Rz 84 Mildtätigkeit in besonderen Notlagen und Rz 90 Rettungs- und Katastrophenhilfe).
Menschenrechte
61b
Die Förderung der Menschenrechte ist ein begünstigter Zweck (siehe Rz 43, 55a).
Politische Zwecke
65
Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (parteipolitisch motivierte Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien, Durchsetzung von Parteiprogrammen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246). Siehe auch Rz 22 bis 27.
Rz 75 wird angepasst (Übernahme aus EStR 2000 Rz 1338b aF)
Tierschutz
75
Maßnahmen zum Schutz misshandelter, ausgesetzter und verwahrloster Tiere sind begünstigt (VwGH 19.5.1949, 0400/48). Dies gilt beispielsweise auch für die Bekämpfung von Tierquälerei und die Verhinderung grausamer Tierversuche.
Die Führung eines Tierheimes muss den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung , BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.
Die Haltung, Pflege und Betreuung von Tieren im häuslichen Bereich ist nicht begünstigt (zB Hundepension, Tierheim auf dem privaten Wohngrundstück des Vereinsvorstands, vgl. BFG 21.10.2014, RV/7100992/2013 zu § 4a EStG 1988 ). Nicht begünstigt ist auch eine Betreuungstätigkeit, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entfaltet wird (zB die Erteilung des Gnadenbrotes an alte Reitpferde im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, vgl. dazu auch BFG 21.10.2014, RV/7100992/2013 ).
Die Förderung der Jagd ist kein gemeinnütziger Zweck (VwGH 30.1.2001, 95/14/0135 ). Dies gilt auch für die Fischerei.
Rz 77 wird angepasst (Übernahme aus EStR 2000 Rz 1338b aF, Klarstellung)
Umweltschutz
77
Die Förderung des Umweltschutzes kann als gemeinnützig angesehen werden (Förderung des Naturschutzes iSd § 35 Abs. 2 BAO), es sei denn, es wird im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt.
Begünstigt ist die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen oder der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt (Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Klimaschutz). Darunter fallen insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen auch ua. Maßnahmen, die das Bewusstsein der Allgemeinheit für nachhaltigen Ressourceneinsatz stärken sollen. Unter Artenschutz im Besonderen versteht man den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum. Der Artenschutz dient dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität).
Rz 80 wird angepasst
Wissenschaft und Forschung
80
(…)
Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). Die Verbreitung unwissenschaftlicher Theorien und rein spekulativer Konzepte ohne fundierte Grundlage ist nicht gemeinnützig.
Der Text nach der Überschrift 1.1.5.2 wird gestrichen (obsolet)
Rz 84 bis 86 werden angepasst
Besondere Notlagen
84
Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.; siehe dazu Rz 46) ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses (VwGH 10.9.1998, 96/15/0272).
Betreuung
85
Die Betreuung von Kranken, Menschen mit Behinderungen , Flüchtlingen, Suchterkrankten usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig.
Dienstleistungen
86
Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zB die Besorgung von Einkäufen für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die Betreuung von Kranken und Menschen mit Behinderungen ) ist begünstigt.
Der Text nach der Überschrift 1.1.5.3 wird gestrichen (obsolet)
Rz 95 und 99 werden angepasst
Ausbildung
95
Die Ausbildung von Menschen für seelsorgliche bzw. geistliche Tätigkeiten für anerkannte Kirchen ist ein kirchlicher Zweck. Eine solche Ausbildung stellt bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts in der Regel einen Hoheitsbetrieb dar.
Gottesdienste, Seelsorge
99
Die Unterstützung der Abhaltung bzw. die eigenständige Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen (zB Bettage) durch eine Körperschaft, die nicht selbst eine anerkannte Religionsgesellschaft oder eine von deren Einrichtungen ist, stellt eine Förderung kirchlicher Zwecke dar (§ 38 Abs. 2 BAO).
Rz 106 wird geändert (Judikatur)
106
Die Rechtsgrundlage der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Dies bedeutet, dass die Merkmale der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit in der Rechtsgrundlage verankert sind (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317 ; VwGH 28.6.2012, 2011/16/0142). Des Weiteren müssen die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung, dh. die ideellen und die materiellen Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage der Körperschaft (Statuten, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag usw.) geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind (VwGH 21.10.2004, 2001/13/0267 ). Dabei kommt es nicht auf die Verwendung bestimmter Worte (VwGH 29.9.2000, 99/16/0033), sondern darauf an, ob begünstigte Zwecke tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Betätigungen, die in der Rechtsgrundlage nicht verankert sind, vermögen selbst dann keine Gemeinnützigkeit herbeizuführen, wenn sie einem an sich begünstigten Zweck entsprechen.
Rz 108 wird geändert (Beseitigung von Redaktionsversehen)
108
Der Zweck, für den das Vermögen der Körperschaft bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks zu verwenden ist, muss schon in der Rechtsgrundlage so genau bestimmt sein, dass auf ihrer Grundlage geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als begünstigt anzusehen ist. Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereins. Lediglich bei Stiftungen nach dem Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz entsprechenden Landesgesetzen (siehe KStR 2013 Rz 24 bis 26), die im Übrigen die Begünstigungsvoraussetzung erfüllen, kann vom Erfordernis der formalen Vermögensbindung abgesehen werden, da diesfalls die Entscheidung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens von der Stiftungsbehörde (Landeshauptmann, Landesregierung ) zu treffen ist und daher deren gesetzliche Bindung an die Zuführung zu einem dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck als ausreichend anzusehen ist. Für Zwecke der Spendenbegünstigung ist Rz 109a zu beachten.
Rz 108a wird geändert (Verweisanpassungen)
108a
Gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 und 5 BAO darf Mitgliedern im Falle ihres Ausscheidens oder im Fall der Auflösung der Körperschaft der gemeine Wert ihrer Sacheinlage zurückgezahlt werden. Gemäß § 30 Abs. 2 VerG ist im Falle einer freiwilligen Auflösung eines Vereins die Rückzahlung von geleisteten Einlagen an die Mitglieder zulässig, wenn dies in der Rechtsgrundlage entsprechend vorgesehen ist. Die Rückzahlung ist dabei mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt.
Sieht ein Vereinsstatut die Rückzahlung von Sacheinlagen an die Mitglieder vor, stellt dies solange keine Verletzung des Grundsatzes der Vermögensbindung dar, als die Regeln des § 30 Abs. 2 VerG eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Statutenmangel vor (zur Behebung von Statutenmängeln siehe auch Rz 111).
Kommt es zur Rückzahlung von Sacheinlagen, ist zu beachten, dass die bloße Rückübertragung des eingelegten Wirtschaftsguts im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung § 30 Abs. 2 VerG verletzt und auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 und 5 BAO bewirkt.
Rz 109a wird geändert (Verweisanpassungen)
109a
Für die weiter gehende Einstufung des Vereins bzw. der Körperschaft als "begünstigter Spendenempfänger" im Sinne von § 4a EStG 1988 sind zusätzliche Statutenerfordernisse zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwendung. So muss ua. das Restvermögen für die in der Satzung benannten konkreten begünstigten Zwecke iSd § 4a Abs. 2 EStG 1988 erhalten bleiben (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 1321).
Für die diesbezügliche Kontrolle der Statuten sowie für die Erteilung eines "Spendenbegünstigungsbescheides" ist das Finanzamt Österreich zuständig.
Nähere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des BMF
Eine eventuelle Vergabe einer Steuernummer für den Verein (zB weil durch einen begünstigungsschädlichen Betrieb Körperschaftsteuerpflicht besteht oder um die Anerkennung als spendenbegünstigte Einrichtung zu erlangen) erfolgt durch das Finanzamt Österreich und kann mittels Formular Verf15a beantragt werden.
Rz 111 bis 117 werden geändert (GemRefG 2023)
111
Wird von der Abgabenbehörde eine vorgelegte Satzung als nicht den Anforderungen der BAO entsprechend gewürdigt, ist die Körperschaft aufzufordern, die beanstandeten Satzungsteile innerhalb von sechs Monaten an die Vorgaben der BAO anzupassen. Auf Antrag kann die Frist einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden ( § 41 Abs. 4 BAO ). Der Verein hat daher die notwendigen Schritte innerhalb der Frist zu setzen, die Bearbeitungszeit der Vereinsbehörde kann außerhalb der Frist liegen.
Wird die Satzung innerhalb der Frist geändert und erfüllt die Satzung nunmehr die Anforderungen der BAO, wirkt dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurück, wenn
- aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck erkennbar war,
- der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und
- die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr geltenden Satzung entsprochen hat.
Eine rückwirkende Satzungsänderung ist daher unter diesen Voraussetzungen insb. möglich, wenn in der Satzung Zwecke und Mittel vermischt werden oder eine Auflösungsbestimmung fehlt oder mangelhaft ist.
Eine rückwirkende Satzungsänderung ist nicht möglich, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür die Körperschaft errichtet wurde. Gleiches gilt, wenn aus der Satzung der Ausschluss des Gewinnstrebens nicht ersichtlich war (siehe Rz 115). Auch wenn aus der Satzung nicht hervorgeht, wie der begünstigte Zweck erreicht werden soll, weil die ideellen und/oder materiellen Mittel gänzlich fehlen, ist keine rückwirkende Sanierung möglich (siehe Rz 106). Eine mangelhafte/fehlende Auflösungsbestimmung ist dann nicht rückwirkend sanierbar, wenn die Körperschaft bereits aufgelöst wurde und die Auflösungsbestimmung somit zum Tragen gekommen ist. Zur Verankerung eines Erfüllungsgehilfen in der Satzung siehe Rz 120.
112
Jede Änderung der Rechtsgrundlage, die die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen betrifft, muss der Abgabenbehörde binnen einer Frist von einem Monat, von der Fassung des entsprechenden Beschlusses bekannt gegeben werden. Zuständig ist jenes Finanzamt, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre (§ 41 Abs. 3 BAO). Als Nachweis für die Abgabenbehörde dient die Änderungsanzeige bei der Vereinsbehörde.
Ebenso ist jede Änderung der Rechtsgrundlage der Vereinsbehörde anzuzeigen. Sofern die Vereinsbehörde die Änderung nicht untersagt, wird die Änderung mit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Änderungsanzeige wirksam. Übermittelt die Vereinsbehörde bereits früher eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit, wird die Änderung zu diesem Zeitpunkt wirksam. Davor gelten vereinsrechtlich und damit auch steuerlich weiterhin die alten Statuten.
113
Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt nur bei Erfüllung aller im § 39 Abs. 1 BAO aufgezählten Voraussetzungen vor (Verfolgung ausschließlich begünstigter Hauptzwecke, Verneinung jeglichen Gewinnstrebens, Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder, sparsame Verwaltung, Bindung des Restvermögens).
114
Verfolgt ein Rechtsträger neben begünstigten auch nichtbegünstigte Zwecke (darunter sind auch eigennützige Zwecke zu verstehen), ist er von abgabenrechtlichen Begünstigungen ausgeschlossen, es sei denn, die nicht begünstigten Zwecke sind als völlig untergeordnet (§ 39 Abs. 1 Z 1 BAO) anzusehen.
(…)
115
Die Körperschaft darf nach § 39 Abs. 1 Z 2 BAO keinen Gewinn erstreben. Der Ausschluss des Gewinnstrebens muss bereits in der Rechtsgrundlage verankert sein. Andernfalls liegt ein wesentlicher Mangel der Rechtsgrundlage vor, der im Regelfall auch nicht rückwirkend saniert werden kann (siehe Rz 105 bis 112).
116
Die Mitglieder der Körperschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder (nicht etwa als Vertragspartner oder Fördersubjekte) keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Darunter sind nicht nur verdeckte Zuwendungen in Form von Geld oder Sachgütern zu verstehen, sondern auch die Erbringung von Dienstleistungen der Körperschaft ohne angemessene Gegenleistung sowie die unentgeltliche Überlassung von Kapital oder Gegenständen zur Nutzung (VwGH 24.2.2000, 97/15/0213). Diese sind vielmehr als Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG 1988 anzusehen, die auch an Vereinsmitglieder denkbar sind (zB VwGH 24.6.1999, 97/15/0212, wo überhöhte Funktionärsgebühren den verdeckten Ausschüttungen gleichgestellt wurden). Siehe auch Rz 356 "Löhne und Gehälter". Der Begriff der "verdeckten Ausschüttung" kann zwar bei Vereinen, denen eine "Gewinnausschüttung" fremd ist, nicht zum Tragen kommen (VwGH 10.7.1996, 94/15/0005). Dessen ungeachtet sind die entsprechenden Beträge als Einkommensverwendung anzusehen. Die Steuerbemessungsgrundlage darf durch Zuwendungen, die ihre Ursache in der vereinsrechtlichen Beziehung haben, nicht gemindert werden. Leistungsbeziehungen mit dem Verein müssen unter Bedingungen erfolgen, die auch unter Fremden üblich sind. Andernfalls liegen nicht betrieblich veranlasste und im Hinblick auf § 39 Abs. 1 Z 2 BAO zudem grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädliche Aufwendungen vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (VwGH 24.6.1999, 97/15/0212).
Zur Weitergabe von Mitteln und zu Leistungen siehe aber auch § 40a BAO (Rz 120a ff).
116a
Wird ein Betrieb, Geschäftsbetrieb oder eine Betätigung einer abgabenrechtlich begünstigten Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, stellt die damit einhergehende Übertragung von Vermögenswerten keinen Verstoß gegen die Vermögensbindung dar, wenn im Gegenzug die übertragende Körperschaft eine Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält, die den übertragenen Vermögenswerten wertmäßig entspricht. (Zu Übertragungen ohne Beteiligung siehe Rz 118a ff).
117
Darüber hinaus dürfen keine Personen (Mitglieder der Körperschaft oder Dritte) durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (§ 39 Abs. 1 Z 4 BAO). Die Frage, ob bzw. inwieweit Bezüge als überhöht anzusehen sind, ist im Wege des Fremdvergleichs zu lösen (VwGH 24.2.2000, 97/15/0213).
Nach Rz 118 werden Rz 118a bis 118c neu eingefügt (GemRefG 2023)
118a
Eine Mittelübertragung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein, dh. ohne Gegenwert in Form einer Beteiligung, stellt einen endgültigen Mittelabfluss dar. Jedoch ist dieser nach § 39 Abs. 2 BAO unschädlich, wenn
- die empfangende Körperschaft abgabenrechtlich nach §§ 34 ff BAO begünstigt ist,
- die Mittelzuwendung von der Satzung der übertragenden Körperschaft gedeckt ist und
- die Mittelzuwendung mittelbar als Mittel zur Verwirklichung eines begünstigten Zwecks der übertragenden Körperschaft erfolgt.
118b
Wird in weiterer Folge die übernehmende Stiftung, vergleichbare Vermögensmasse oder der übernehmende Verein aufgelöst oder fällt deren bzw. dessen begünstigter Zweck weg, ist bei dieser Körperschaft § 39 Abs. 1 Z 5 BAO entsprechend zu berücksichtigen. Kommt es entgegen § 39 Abs. 1 BAO zu einer zweckwidrigen Vermögensverwendung, wirkt dies auch auf die übertragende Körperschaft zurück und es liegt bei dieser im Zeitpunkt der zweckwidrigen Vermögensverwendung ebenso eine Mittelfehlverwendung vor. Sinn dieser Regelung ist die Verhinderung der Umgehung der in § 43 BAO vorgesehenen Nachversteuerungspflicht (vgl. Rz 130c) durch zB Gründung einer neuen Körperschaft und darauffolgende Vermögensübertragung an diese. Sie kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in einem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung steht. Ein solcher Zusammenhang liegt zB dann vor, wenn die Vermögensübertragung auf eine Körperschaft erfolgt, deren Auflösung bereits geplant oder gar bereits beschlossen ist.
118c
Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, stellt dies mangels Beschränkung auf diese Zusammenfassungs- oder Leitungsfunktion keinen Anwendungsfall des § 40 Abs. 2 BAO (Rz 121) dar. Es kann in einem solchen Fall dennoch eine ausschließliche Förderung der begünstigten Zwecke vorliegen. Nach § 39 Abs. 3 BAO liegt eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 BAO selbst nicht erfüllen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind.
Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Werden somit von der zusammenfassenden und/oder leitenden Körperschaft für den gesamten Verband bzw. für die der Holdinggesellschaft nachgeordneten Körperschaften Leistungen (zB Buchhaltung) erbracht, müssen für diese Leistungen an Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß §§ 34 bis 47 BAO selbst nicht erfüllen, die Selbstkosten ersetzt werden. Damit wird verhindert, dass ein Teil der für die begünstigte Tätigkeit der Körperschaft gewidmeten Mittel (in diesem Fall die Arbeitskraft von Dienstnehmern) an nicht begünstigte Leistungsempfänger abfließt. Durch diese Tätigkeit wird somit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 31 BAO begründet, der nach den allgemeinen Regeln des § 45 BAO zu beurteilen ist, wobei idR ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegen wird. Allerdings liegt eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden, dh. für die Verfolgung der begünstigten Zwecke müssen mindestens 75% der Gesamtressourcen (Arbeitsleistung, Sachaufwand und Geldeinsatz) eingesetzt werden.
Die Überschrift 1.1.8 und Rz 119 werden geändert (Klarstellung)
1.1.8 Unmittelbarkeit der Förderung ( §§ 40 ff BAO )
119
Eine unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke liegt nur vor, wenn der begünstigte Zweck durch den Rechtsträger selbst verwirklicht wird. Die Körperschaft darf sich - von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen - nicht darauf beschränken, nur die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Betätigung anderer Körperschaften zu schaffen (Ausnahme: Dachverbände/Holdings uä., siehe Rz 121 ff). Bloße Anhängerklubs von Sportvereinen sind daher ebenso wenig begünstigt wie Körperschaften, deren Tätigkeit darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu sammeln und weiterzuleiten, auch wenn die Mittel letztlich für begünstigte Zwecke verwendet werden sollen (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317).
Zur Verfolgung wirtschaftlicher und eigennütziger Zwecke (mittelbare Förderung der Allgemeinheit) siehe Rz 21.
Rz 120 wird geändert (Klarstellung)
120
Bedient sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003) und sich im Übrigen der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen bereits aus der Rechtsgrundlage ergeben (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317). Wird ein Erfüllungsgehilfe trotz fehlender Verankerung in der Rechtsgrundlage eingesetzt, stellt dies eine satzungswidrige tatsächliche Geschäftsführung dar, die auch durch eine Satzungsänderung für die Vergangenheit nicht geheilt werden kann. Es bestehen aber keine Bedenken, eine rückwirkende Satzungsänderung zuzulassen, wenn für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Erfüllungsgehilfen tatsächlich nur in einem unwesentlichen Ausmaß eingesetzt wurden.
Ein Erfüllungsgehilfe liegt vor, wenn die handelnden Personen durch klare vertragliche Regelung (zB Werkvertrag) mit dem Verein zur Erfüllung von Teilen des Vereinszwecks (wenn auch auf entgeltlicher Basis) herangezogen werden (siehe dazu auch Rz 264).
(…)
Rz 120a wird geändert (JStG 2018)
120a
(…)
Voraussetzung dafür ist, dass die zugewendeten Mittel weiterhin einem von der Körperschaft verfolgten Zweck zur Verfügung stehen und den Kreis abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften nicht verlassen. Nur unter diesem Aspekt ist eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gerechtfertigt.
In § 40a BAO sind zwei verschiedene Tatbestände zu unterscheiden, wobei jeweils eine Zwecküberschneidung erforderlich ist:
- In § 40a Z 1 BAO wird die Zulässigkeit der teilweisen oder ausschließlichen Weitergabe von Mitteln einer begünstigten Körperschaft an eine spendenbegünstigte Körperschaft bzw. an eine unter § 4b oder § 4c EStG 1988 fallende Körperschaft zur Verfolgung desselben Zwecks geregelt.
- In § 40a Z 2 BAO wird die teilweise, aber nicht überwiegende Erbringung von entgeltlichen Leistungen gegenüber anderen begünstigten Körperschaften geregelt.
Rz 120c wird geändert (Klarstellung)
120c
Eine Mittelweitergabe nach § 40a Z 1 BAO ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit der Mittelweitergabe in der Rechtsgrundlage der Körperschaft ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Mittelweitergabe insgesamt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Wird die Körperschaft ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft tätig, muss dies als Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks in der Rechtsgrundlage ausdrücklich festgelegt sein.
Rz 120d wird geändert (GemRefG 2023)
120d
Eine Zuwendung von Mitteln ist gemäß § 40a Z 1 BAO dann unschädlich, wenn es sich um eine spendenbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 4a Abs. 3 oder 6 EStG 1988 handelt. Eine solche Einrichtung liegt nur dann vor, wenn die Empfängerkörperschaft tatsächlich spendenbegünstigt ist, dh. unmittelbar auf Grund des § 4a EStG 1988 begünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Österreich bescheidmäßig zuerkannt wurde (ersichtlich durch Eintragung in der Liste begünstigter Spendenempfänger; siehe EStR 2000 Rz 1327). Es ist nicht ausreichend, wenn die Empfängerkörperschaft dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 4a EStG 1988 erfüllt, ihr aber im Fall einer nur bescheidmäßig zuerkennbaren Spendenbegünstigung diese Begünstigung nicht zuerkannt wurde.
Eine Zuwendung von Mitteln ist gemäß § 40a Z 1 BAO grundsätzlich auch dann unschädlich, wenn es sich bei der Empfängerkörperschaft um eine privatrechtliche Stiftung oder eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung) im Sinne des § 4b EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 1350 ff ) oder um eine Stiftung im Sinne des § 4c EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 1365 ff ) handelt.
Eine Stiftung iSd § 4b EStG 1988 liegt dann vor, wenn eine gemäß § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Stiftung zusätzlich die Voraussetzung des § 4b Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn in der Rechtsgrundlage verankert ist, dass die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte (die "Vermögensausstattung") spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Zufluss dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden sind.
Darüber hinaus muss die Stiftung entweder
- als spendenbegünstigte Einrichtung gemäß § 4a EStG 1988 anerkannt sein (§ 4b Abs. 1 Z 5 EStG 1988) oder
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Ablauf mindestens eines zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahres nach deren Errichtung erfüllen (§ 4b Abs. 1 Z 6 EStG 1988) und in weiterer Folge als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt werden.
Werden daher einer Stiftung innerhalb des ersten vollen Wirtschaftsjahres und des davorliegenden Rumpfwirtschaftsjahres nach deren Errichtung Mittel zugewendet, steht noch nicht fest, ob die zuwendende Körperschaft die Voraussetzungen des § 40a Z 1 BAO erfüllt. Daher unterliegt im Jahr der Mittelzuwendung die Frage der unmittelbaren Zweckverfolgung einer Ungewissheit. Werden von der zuwendenden Körperschaft in diesem Jahr Aktivitäten entwickelt, die ohne Vorliegen der Gemeinnützigkeit einer Abgabenpflicht unterliegen würden, hat für diesen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung unter Beibehaltung der Gemeinnützigkeit vorläufig zu erfolgen (§ 200 BAO).
Wird die empfangende Stiftung mind. ein volles Wirtschaftsjahr nach ihrer Errichtung als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 4b EStG 1988, womit die Veranlagung der zuwendenden Körperschaft für endgültig zu erklären ist. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Spendenbegünstigung hingegen nicht vor und ist damit nie eine Körperschaft iSd § 4b EStG 1988 entstanden, liegt im Jahr der Mittelzuwendung bei der zuwendenden Körperschaft eine Mittelfehlverwendung vor, die in diesem Jahr zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. In diesem Fall ist die Veranlagung entsprechend zu korrigieren.
Rz 120i wird geändert (JStG 2018, Klarstellung)
120i
Die Anwendung des § 40a Z 2 BAO bewirkt, dass die leistende Körperschaft ihre abgabenrechtliche Begünstigung nicht verliert. Dh., ihr muss eine abgabenrechtliche Begünstigung auf Grund ihrer eigenen unmittelbaren Zweckverwirklichung zukommen. Es wird dabei auf das Überwiegen, dh. mehr als 50%, der begünstigten unmittelbaren Zweckverfolgung abgestellt. Anders als bei der Zweckverwirklichung durch Mittelbeschaffung kann somit die ausschließliche Erbringung von entgeltlichen Leistungen für andere begünstigte Körperschaften keine unmittelbare Zweckverwirklichung der Körperschaft begründen.
Rz 120m bis 120r samt Überschrift werden geändert und neu nummeriert (JStG 2018, GemRefG 2023)
1.1.8.1a.4 Stipendien und Preise ( § 40b BAO )
120m
Die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Stipendien und Preisen stellt keinen unmittelbar verfolgten begünstigten Zweck dar (BFG 4.3.2015, RV/7101339/2011). Neben § 40a BAO besteht mit § 40b BAO aber eine weitere Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft kann daher teilweise oder ausschließlich Mittel für die Vergabe von Stipendien und Preisen für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke verwenden.
Dabei ist das Verhältnis der Mittelzuwendung zur Gesamttätigkeit der Körperschaft unbeachtlich. Neben einer bloßen teilweisen Mittelzuwendung für die genannten Zwecke fällt auch eine Körperschaft, deren Zweckerreichung ausschließlich durch die Vergabe von Mitteln bewirkt wird, unter den Anwendungsbereich des § 40b BAO (Mittelbeschaffungskörperschaft).
120n
Die Entscheidung über die Vergabe hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen (Direktvergabe). Dieses Organ muss mindestens zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt sein, denen eine Lehrbefugnis gemäß § 103 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privathochschule ( § 2 PrivHG ) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Einer solchen Lehrbefugnis gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung (zB Académie des sciences in Frankreich) ( § 40b Abs. 2 BAO ).
Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen kann auch übertragen werden. Wenn es sich um Stipendien oder Preise für Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen iSd § 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988 (insb. Hochschulen; vgl. EStR 2000 Rz 1332 ) handelt, kann die Entscheidung über die Vergabe an eine solche Einrichtung übertragen werden.
Hinsichtlich der Vergabe von Stipendien oder Preisen zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien gibt es Erleichterungen im Entscheidungsfindungsprozess. Handelt es sich bei der vergebenden Körperschaft um eine Stiftung oder einen Fonds nach dem BStFG 2015 oder einem diesem Bundesgesetz entsprechenden Landesgesetz, ist nur erforderlich, dass die Objektivität und die Transparenz der Vergabeentscheidung gewährleistet ist, indem die Entscheidung nach im Vorhinein schriftlich festgelegten, objektiven und transparenten Kriterien erfolgt. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden, indem der Entscheidungsprozess objektiv und transparent nachvollziehbar dargestellt wird. Sowohl der Kriterienkatalog als auch die Entscheidung über die Vergabe samt Begründung sind im Internet zu veröffentlichen ( § 40b Abs. 4 BAO ).
120o
Ein Stipendium liegt dann vor, wenn dem Stipendiaten außerhalb eines Dienstverhältnisses Geld- und/oder Sachleistungen für die Erbringung von Forschungsleistungen oder von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie für damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen gewährt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob durch diese Leistungen bloß eine Abdeckung des durch die Tätigkeit unmittelbar veranlassten Aufwandes oder auch der Lebenshaltungskosten erfolgt.
120p
Die Möglichkeit der teilweisen oder ausschließlichen Mittelverwendung muss in der Rechtsgrundlage der Körperschaft ausdrücklich vorgesehen sein.
Randzahlen 120q bis 120r: derzeit frei
Die Überschrift 1.1.8.2 wird geändert (GemRefG 2023)
1.1.8.2 Dachverbände
Die Rz 121, 122 werden geändert, Rz 122a wird eingefügt (GemRefG 2023)
121
Eine Körperschaft, deren Zweck sich ausschließlich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt (Hauptverein, (Dach)Verband, Holding, Körperschaft mit vergleichbarer Funktion), verfolgt nur dann unmittelbar begünstigte Zwecke, wenn alle diese Körperschaften nach deren Rechtsgrundlagen und der tatsächlichen Geschäftsführung begünstigte Zwecke verfolgen ( § 40 Abs. 2 BAO ) . Zu beachten ist aber auch § 39 Abs. 3 BAO (siehe Rz 118c).
Unter "Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften" kann beispielsweise auch die Übernahme von Koordinierungstätigkeiten, die Bereitstellung von Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung, die Übernahme von Maßnahmen der Werbung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die verfolgten Zwecke sowie die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Körperschaften gegenüber Dritten (zB in Form von zulässiger politischer Bestätigung, siehe Rz 22) verstanden werden.
122
Kommen einem Zweigverein/Unterverband/einer Körperschaft wegen Mängeln der Rechtsgrundlage oder auf Grund der tatsächlichen Geschäftsführung abgabenrechtliche Begünstigungen nicht mehr zu, wird der begünstigte Zweck des Hauptvereins/(Dach)Verbands/der Holding nicht beeinträchtigt, wenn er/sie unverzüglich nach der Kenntnisnahme oder nach der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags des Zweigvereins/Unterverbands/der Körperschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (siehe Rz 184 bis 214) Maßnahmen ergreift und zB die Behebung der Satzungsmängel veranlasst oder den Ausschluss des Zweigvereins/Unterverbands/der Körperschaft beschließt. Ist ein Ausschluss nicht möglich (zB wegen laufendem Meisterschaftsbetrieb), muss zumindest sichergestellt werden, dass der jeweilige Zweigverein/Unterverband/die jeweilige Körperschaft von der Zuteilung bzw. Weiterleitung von Mitteln der leitenden Körperschaft und öffentlichen Förderungsmitteln ausgeschlossen wird.
122a
Schließen sich begünstigte Organisationen zur Erfüllung ihres begünstigten Zwecks zu einer Kooperation zusammen, liegt eine unmittelbare Förderung iSd § 40 Abs. 1 BAO dann vor, wenn die Kooperation von den jeweiligen Satzungen der begünstigten Körperschaften gedeckt ist ( § 40 Abs. 3 BAO ). Die Kooperation muss ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke der Kooperationspartner erfolgen.
Eine Kooperation mit nicht begünstigten, dh. idR unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften ist unschädlich, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Begünstigungsunschädlichkeit einer Kooperation folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Zweck der Kooperation stellt eine unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke der jeweiligen abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften dar,
- der Beitrag der jeweiligen abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften zur Kooperation stellt selbst ebenfalls eine unmittelbare Förderung ihrer begünstigten Zwecke dar und
- der Abfluss von Mitteln von den abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften zu nicht begünstigten Körperschaften ist ausgeschlossen (außer es greift § 40a Z 1 BAO , zB bei einer Kooperation mit einer Universität).
Erbringen die Kooperationspartner ihre Leistungen grundsätzlich eigenständig und unabhängig voneinander (zB indem von der begünstigten Körperschaft Personal zur Verfügung gestellt wird und von der nicht begünstigten Körperschaft Mittel), ist dies unschädlich. Werden aber von einer begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation auch Leistungen für die eigenen Zwecke bzw. Leistungsbeiträge der nichtbegünstigten Körperschaft erbracht, müssen für diese Leistungen die Selbstkosten ersetzt werden. Durch diese Tätigkeit wird somit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 31 BAO begründet, der nach den allgemeinen Regeln des § 45 BAO zu beurteilen ist.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Wissenschaftsverein arbeitet mit anderen, teils nicht gemeinnützigen Wissenschaftsorganisationen bei einem Forschungsprojekt zusammen. Der Verein stellt dafür zwei Forscher zur Verfügung, die auch Leistungen erbringen, die eigentlich als Beiträge der nicht gemeinnützigen Organisationen in die Kooperation eingehen sollen. Verrechnet der Verein die Selbstkosten, ist die Kooperation unschädlich für die Gemeinnützigkeit.
Rz 123 wird geändert (Klarstellung)
123
Die abgabenrechtlichen Begünstigungen kommen grundsätzlich auch Körperschaften zu, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung (§ 27 BAO) noch ihren Sitz haben. Zum Erfordernis der überwiegenden Inlandsförderung in der Körperschaftsteuer siehe Rz 322.
Nach Rz 130 werden die Rz 130a, 130b und 130c eingefügt (GemRefG 2023)
130a
Alle Rechtsträger - so auch begünstigte Rechtsträger - haben sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gesetzestreu zu verhalten. Verstöße gegen die Rechtsordnung (wie etwa vorsätzlich begangene Finanzdelikte gemäß § 33 FinStrG wie insb. Abgabenhinterziehung, Veruntreuung, Betrug) können zu verschiedenen in der Rechtsordnung geregelten Rechtsfolgen führen (vgl. VwGH 14.9.2017, Ro 2016/15/0029 ).
130b
Bei bestimmten strafrechtlich relevanten Handlungen liegt nach § 42 Abs. 2 BAO keine begünstigungsfähige tatsächliche Geschäftsführung vor. Jedenfalls liegt eine schädliche tatsächliche Geschäftsführung vor, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ( § 43 BAO ) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens iSd Finanzstrafgesetzes ( FinStrG ) (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ( VbVG ) verhängt worden ist.
Dem gleichgestellt ist, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter iSd § 2 Abs. 1 und 2 VbVG der Körperschaft wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist, durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder gegen sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG , ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt wurden.
Eine Körperschaft ist nach § 3 VbVG für die Handlungen ihrer Entscheidungsträger oder Mitarbeiter verantwortlich, wenn die Handlungen zu Gunsten der Körperschaft oder Einrichtung begangen worden sind oder durch die deren Pflichten verletzt worden sind, und die Körperschaft die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat, indem deren Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. Strafbare Handlungen von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern, für die nach diesen Kriterien keine Verantwortlichkeit der Körperschaft oder der Einrichtung vorliegt, sind nicht schädlich.
130c
Nach § 43 BAO sind für die Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung die im jeweiligen Veranlagungszeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich. Liegt daher im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde vor, ist § 200 BAO sinngemäß anzuwenden; dabei hat die Abgabenbehörde im Rahmen der vorläufigen Abgabenfestsetzung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird. Damit ist sichergestellt, dass die Abgabenbehörde für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine schädliche tatsächliche Geschäftsführung erst zum Zeitpunkt des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung beurteilt. Nachdem eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt, ist der vorläufig ergangene Bescheid für endgültig zu erklären oder ein endgültiger Bescheid mit einer geänderten Beurteilung zu erlassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ohnehin andere Gründe vorliegen, die eine Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 ff BAO verhindern.
Beispiele:
1. Unter der Annahme, dass keine rechtskräftige Bestrafung der Körperschaft erfolgen wird, wurde ein Abgabenbescheid mit Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Begünstigung (zB Gewährung des Freibetrags gemäß § 23 KStG 1988 ) vorläufig erlassen. Im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs ist dieser Bescheid für endgültig zu erklären. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung ist dieser Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Veranlagung ohne Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Begünstigung erfolgt.
2. Unter der Annahme, dass keine rechtskräftige Bestrafung der Körperschaft erfolgen wird, ist ein Nichtveranlagungsbescheid vorläufig zu erlassen, weil auf Grund der Annahme des Vorliegens der abgabenrechtlichen Begünstigung keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs ist dieser Bescheid für endgültig zu erklären. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung ist die Körperschaft zu veranlagen.
Rz 133 wird geändert (redaktionelle Änderung)
133
Die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage muss nachgewiesen werden können (VwGH 26.5.1982, 0039/79). Diesem Zweck dienen die gemäß §§ 21 ff VerG zu führenden Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. die Buchführung, weiters Rechnungsabschlüsse, Berichte von Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Tätigkeits- oder Geschäftsberichte, Versammlungsprotokolle usw.
Rz 139 wird geändert (Judikatur)
139
Liegt auf Grund eines unmittelbaren untrennbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhangs der Betätigungen ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, kann dieser nicht in verschiedene jeweils getrennt zu erfassende Geschäftsbetriebe zerlegt werden.
Beispiel 1:
In einem Studentenheim werden vom Verein in den Sommermonaten Zimmer an andere Personen als Studenten vermietet. Ist eine sachliche und organisatorische Trennung zwischen Heimbetrieb und Vermietung nicht gegeben, muss ein einheitlicher Betrieb angenommen werden (siehe aber die Beispiele in Rz 167).
Beispiel 2:
In einer Anstaltsapotheke eines Krankenhauses werden ua. Infusionslösungen hergestellt und neben der Deckung des Eigenbedarfs auch an Dritte, überwiegend Spitäler, verkauft. Auch wenn aus dem Teilbereich der Versorgung der Krankenanstalt mit Medikamenten keine Einnahmen erzielt werden, erfolgt die Produktion dieser Arzneimittel mit demselben Personal und denselben Einrichtungen wie jene, die an Dritte verkauft werden. Das bloße Erzielen von Einnahmen aus dem Verkauf an Dritte begründet keinen wirtschaftlich selbständigen Geschäftsbetrieb. Damit ist die Anstaltsapotheke insgesamt als einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0060 ).
Rz 146 wird geändert (Beseitigung eines Redaktionsversehens)
146
Eine Betriebsaufgabe in Verbindung mit der Verpachtung eines Betriebes ist dann zu unterstellen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen,
- dass die verpachtende Körperschaft nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, ihren Betrieb fortzuführen,
- oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Absicht der verpachtenden Körperschaft spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.
(…)
Rz 152 wird geändert (Erweiterung der Beispiele)
152
Der Rechtsträger unterliegt hinsichtlich der unentbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Körperschaftsteuerpflicht, dh. allenfalls anfallende Zufallsgewinne unterliegen nicht der Besteuerung und anfallende Verluste sind unbeachtlich (siehe hiezu weiters Rz 319 bis 428).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentbehrlicher Hilfsbetriebe siehe Rz 463.
Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (siehe auch Rz 253 bis 318):
- Sportbetrieb von Sportvereinen,
- Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsverein s ,
- Theaterveranstaltungen eines Kulturverein s,
- Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
- stationäre Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung eine r gemeinnützigen Trägerorganisation für Menschen mit Behinderungen .
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Integrativen Betrieben gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) .
Rz 157 bis 159 werden geändert (Klarstellungen)
157
Sponsoreinnahmen eines Vereins, die als Gegenleistung für eine nachhaltige und ins Gewicht fallende Werbewirkung angesehen werden können und mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, zählen zu den Einnahmen dieses unentbehrlichen Hilfsbetriebes oder begründen einen solchen.
Beispiel 1:
Ein Sportverein führt den Namen des Sponsors in der Vereinsbezeichnung oder bringt dessen Firmenlogo auf Spielerdressen und Vereinskorrespondenz an.
Beispiel 2:
Ein Theaterverein veranstaltet Aufführungen ohne Eintrittspreise, die von einem Sponsor mit entsprechender Werbewirkung finanziert werden.
158
Zuwendungen unter dem Titel Sponsorzahlungen, die keine oder keine entsprechende Werbewirkung für den Sponsor auslösen oder außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zu einer ins Gewicht fallenden Werbewirkung stehen, sind als steuerlich unbeachtliche Spenden an den Verein nicht dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.
159
Ob und wieweit die Zuwendungen beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, richtet sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KStG 1988.
Rz 163 wird geändert (Beseitigung eines Redaktionsversehens)
163
(…)
- Erwähnung des Sponsors anlässlich der Veranstaltung (zB auf Plakaten, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, im Programmheft; Lautsprecherdurchsagen in den Pausen) und zusätzlich
(…)
Rz 167 wird geändert (Klarstellung)
167
Wesentlich ist der materielle Teilbereich eines unteilbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dann, wenn entweder die auf ihn entfallenden Umsätze mehr als 25% des Umsatzes des betreffenden konkreten Geschäftsbetriebes betragen oder die Inanspruchnahme bzw. Auslastung dieses Betriebes zu mehr als 25% durch diesen Bereich erfolgt. Werden im materiellen Teilbereich höchstens 25% des Umsatzes des betreffenden konkreten Geschäftsbetriebes erzielt, liegt ein einheitlicher/unteilbarer unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor.
In diesem Fall kann je nach den Relationen ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen (hinsichtlich der Abgrenzung siehe Rz 178).
Beispiel 1:
Der Küchenbetrieb eines Altersheims versorgt nicht nur die Heimbewohner selbst, sondern bietet seine Dienste als kantinenähnlicher Betrieb auch in der Umgebung befindlichen Unternehmen zur Verköstigung der Mitarbeiter an. In einem derartigen Fall ist der reine Heimbetrieb vom Küchenbetrieb zu trennen und es ist lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes auf die Wesentlichkeit des materiellen Bereiches abzustellen. Werden bspw. mehr als ein Viertel der Mittagsmenüs für die Verköstigung von Mitarbeitern von außenstehenden Unternehmern hergestellt, liegt kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb mehr vor.
Beispiel 2:
Ein Studentenheim wird im Sommer als Hotelbetrieb geführt. Selbst wenn die Umsätze des Hotelbetriebes nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes (Studentenheim und Hotel) betragen, stellt der Hotelbetrieb einen eigenständigen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Rz 168 wird geändert (Klarstellung)
168
Unter den Begriff "Sozialdienste" fallen insbesondere Tätigkeiten von Körperschaften, auf welche die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO zutreffen, in folgenden Bereichen :
- Sanitäts-, Rettungs- und Krankentransport
- Kranken-, Alten- und Behindertenbetreuung
- Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
- Resozialisierung und Suchtgiftbekämpfung
- Armen- und Flüchtlingsbetreuung
- Katastrophen- und Zivilschutz
- ähnliche Tätigkeiten, um Menschen in Not zu helfen
- Ausbildungstätigkeiten für die genannten Zwecke.
Überschrift 1.2.2.4.2 und Rz 170 werden geändert (GemRefG 2023)
1.2.2.4.2 Betriebsausgaben
170
Begünstigte Rechtsträger, die ausschließlich oder weitaus überwiegend (90%) auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind, können bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich der erzielten Betriebsergebnisse ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (dh. allenfalls erzielte Überschüsse als Zufallsgewinne anzusehen sind), für die von ihren direkt im Sozialdienst tätigen freiwilligen Mitarbeitern tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung das große Freiwilligenpauschale nach § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988 (vgl. Rz 775 ff) als Betriebsausgabe ansetzen.
Rz 171 entfällt (GemRefG 2023)
Randzahl 171: derzeit frei
Rz 172 wird geändert (Klarstellung)
172
Wird von einer (Träger)Körperschaft, die im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betrieben, gilt diese gemäß § 46 zweiter Satz BAO jedenfalls als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit iSd Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes für den Betrieb der Krankenanstalt obliegt der zuständigen Landesbehörde und hat Bindungswirkung für das Abgabenverfahren, obwohl im Feststellungsverfahren keine Parteistellung von Abgabenbehörden vorgesehen ist. Vgl. auch Rz 179.
Rz 175 wird geändert (Klarstellung)
175
Dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar unmittelbar dem begünstigten Vereinszweck, steht er aber mit anderen abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang oder vermeidbar in Konkurrenz (siehe Rz 155 und 156), ist diese Tätigkeit ebenfalls als entbehrlicher Hilfsbetrieb zu beurteilen. Unter Umständen (abhängig vom Angebot) kann sogar ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO vorliegen.
Rz 178 wird geändert (Klarstellung)
178
Liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Mischbetrieb) im Sinn der Rz 165 vor, ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb gegeben, wenn der materielle Teil der Betriebstätigkeit zwar mehr als 25%, aber weniger als 50% am Gesamtumfang beträgt. Beträgt der materielle Teil der Betriebstätigkeit mindestens 50% am Gesamtumfang, liegt ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb vor (siehe Rz 180).
Rz 179 wird geändert (Klarstellung)
179
Als entbehrlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO gilt aber nach § 46 erster Satz BAO jedenfalls der Betrieb einer Krankenanstalt, wenn die Begünstigungsvoraussetzungen der BAO grundsätzlich erfüllt werden, die Krankenanstalt selbst aber mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird (vgl. auch Rz 172).
Rz 180 wird geändert (Klarstellung)
180
Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, kommen dem Rechtsträger die in den einzelnen Abgabengesetzen vorgesehenen Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht zu, dh. er unterliegt uneingeschränkt der Abgabepflicht.
Dies trifft zu, wenn
- dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (dh. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel) oder
- ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.
Wenn der Verein einen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, tritt der Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen auch dann ein, wenn die Verfolgung begünstigter Zwecke in der Rechtsgrundlage verankert ist und in der tatsächlichen Geschäftsführung erfolgt.
Hinsichtlich der Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung siehe Rz 184 bis 202.
Rz 184 wird geändert (Beseitigung von Redaktionsversehen)
184
Das Unterhalten eines
- Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. § 44 Abs. 1 BAO),
- eines begünstigungsschädlichen Betriebes (vgl. § 45 Abs. 3 BAO; siehe hiezu Rz 180) bzw.
- in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen auch das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit iSd § 22 EStG 1988
- sowie eine entsprechende mitunternehmerische Beteiligung an derartigen Betrieben
führt dazu, dass einer Körperschaft, die begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt, die entsprechenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet im Jahr der Eröffnung und in der Folge bis zum Jahr, das der Einstellung dieses Betriebes folgt, nicht (mehr) zukommen.
Rz 186 wird geändert (GemRefG 2023)
186
Um bei Ausübung der in Rz 184 angeführten Betätigungen den Verlust sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen für den begünstigten Bereich der Körperschaft zu vermeiden, bestimmt § 44 Abs. 2 BAO, dass bei ansonsten eintretender Vereitelung oder wesentlicher Gefährdung des begünstigten Zwecks (siehe Rz 188) das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (siehe Rz 204) ermächtigt ist, von der Geltendmachung der Abgabepflicht ganz oder teilweise abzusehen (siehe Rz 195 bis 197), indem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird (siehe Rz 188 ff). Diese bewirkt, dass nur die (eigentlich) begünstigungsschädliche Tätigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Rz 187 wird geändert (GemRefG 2023)
187
Bei Umsätzen bis 100.000 Euro (bis 2023: bis 40.000 Euro) netto pro Jahr sieht § 45a BAO eine automatische Ausnahmegenehmigung vor (siehe Rz 198 und 199). Diese bewirkt ebenfalls, dass nur die (eigentlich) begünstigungsschädliche Tätigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Rz 191 wird geändert (Klarstellung)
191
Wird die Erreichung der begünstigten Zwecke trotz Eintrittes der vollen Abgabepflicht nicht vereitelt oder wesentlich gefährdet, ist keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vereinstätigkeit durch das Vorhandensein ausreichender liquider Mittel gewährleistet ist.
Beispiel:
Eine begünstigte Zwecke verfolgende Körperschaft unterhält einen Gewerbebetrieb, der laufend hohe Gewinne abwirft; zudem ist durch letztwillige Zuwendungen, Schenkungen, usw. ein hohes Vereinsvermögen vorhanden. Da ausreichend liquide Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes vorhanden sind, ist diesfalls eine Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen.
Dem Verein kommen in einem solchen Fall daher Begünstigungen trotz eines grundsätzlichen Verfolgens begünstigter Zwecke nicht zu.
Zu beachten ist jedoch, dass sowohl für den Aufbau einer Liquiditätsreserve für zukünftige Aufwendungen als auch für notwendige geplante Investitionen für die Verfolgung der begünstigten Zwecke einer Körperschaft, für die entsprechende Beschlüsse vorliegen, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
Zur Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens siehe auch Rz 129.
Rz 193 wird geändert (GemRefG 2023)
193
Für welche Zeiträume bzw. Zeitpunkte der Begünstigungsbescheid Wirkung entfaltet, hängt von seinem Spruch ab. Beispielsweise kann ein derartiger Bescheid Wirkung entfalten
- ab einem bestimmten Zeitpunkt (zB ab Antragstellung oder Bescheidzustellung)
- für alle offenen, dh. noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen;
- für nach Bescheidzustellung entstandene Abgabenansprüche oder auch
- für Abgaben, die bereits bescheidmäßig festgesetzt sind; diesfalls sind die jeweiligen Abgabenbescheide gemäß § 295 Abs. 3 BAO zu ändern oder aufzuheben.
Rz 194 wird geändert (GemRefG 2023)
194
Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung können auch mit dem Einreichen der Abgabenerklärungen, in einem offenen Beschwerdeverfahren sowie in einem wiederaufgenommenen Verfahren gestellt werden, wobei der Antrag selbst weder eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO noch ein rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO bewirkt.
Rz 198 wird geändert (GemRefG 2023)
198
Gemäß § 45a BAO ist eine schriftliche Ausnahmegenehmigung und damit auch eine entsprechende Antragstellung nach § 44 Abs. 2 BAO dann nicht erforderlich, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von 100.000 Euro (bis 2023: 40.000 Euro) netto nicht übersteigen. Diese von Gesetzes wegen erteilte Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke sowohl nach der Rechtsgrundlage (siehe Rz 105 bis 107) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung (siehe Rz 126 bis 130) gegeben sind und die Überschüsse aus den begünstigungsschädlichen Betrieben für begünstigte Zwecke des Rechtsträgers Verwendung finden.
Durch die Fiktion des § 45a BAO wird bewirkt, dass die abgabenrechtlichen Begünstigungen wegen der Förderung begünstigter Zwecke erhalten bleiben und die Steuerpflicht der begünstigungsschädlichen Betriebe gegeben ist.
Rz 200 wird geändert (GemRefG 2023)
200
Werden gemäß § 44 Abs. 1 BAO zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen führende Betriebe von mehreren Rechtsträgern gemeinsam in Form einer mitunternehmerischen Betätigung betrieben, führt dies prinzipiell bei jedem begünstigten Rechtsträger zur Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 BAO, sofern durch die mitunternehmerische Betätigung die Umsatzgrenze von 100.000 Euro (bis 2023: 40.000 Euro) (netto) überschritten wird. Maßgeblich ist daher nicht der Gesamtumsatz des Betriebes, sondern der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Umsatz. Kann der Umsatz den einzelnen Beteiligten nicht eindeutig zugeordnet werden, ist der Umsatz nach dem Verhältnis der Aufteilung des Reinerlöses aus der gemeinschaftlichen Betätigung aufzuteilen.
Rz 200a wird gestrichen, der Inhalt wird in Rz 201 übernommen (redaktionelle Änderung)
Randzahl 200a: derzeit frei
Rz 201 wird geändert (GemRefG 2023)
201
Nach § 45 Abs. 1a BAO ist bei Auslagerung der Verpflegung im Rahmen eines Vereinsfestes an einen Unternehmer (zB Gastwirt, Catering-Unternehmer) nicht von einer mitunternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Die durch diesen Unternehmer erwirtschafteten Umsätze sind demnach gesondert zu betrachten und nicht dem Verein zuzurechnen und daher für die Umsatzgrenze von 100.000 Euro (bis 2023: 40.000 Euro) unbeachtlich.
Dies ist vor allem damit zu begründen, dass das Vorliegen jener Voraussetzungen, die beim Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu untersuchen sind, (zumindest theoretisch) bei einem Rechtsträger zur Erteilung führen können, beim anderen jedoch die Erlassung eines Ausnahmegenehmigungsbescheides versagt werden kann. Somit muss für jeden der beteiligten Rechtsträger eine eigenständige Beurteilung erfolgen.
Beispiel:
Drei gemeinnützige Sportvereine veranstalten in Form einer Mitunternehmerschaft, an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind, gemeinsam ein den Rahmen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes übersteigendes Zeltfest (siehe Rz 306 bis 308). Der Gesamtumsatz beträgt 150.000 Euro.
Da bei jedem einzelnen Verein die Umsatzgrenze des § 45a BAO (100.000 Euro) nicht erreicht wird, kann bei jedem Verein eine automatische Ausnahmegenehmigung nach § 45a BAO erteilt werden. Abhängig von den sonstigen Veranstaltungen der drei Sportvereine, die auch begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe begründen können, könnte auch eine Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO für jeden einzelnen Verein erforderlich sein, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben des jeweiligen Vereins im Veranlagungszeitraum den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.
Von den drei gemeinnützigen Sportvereinen führen zwei den Erlös aus der begünstigungsschädlichen mitunternehmerischen Tätigkeit dem gemeinnützigen Vereinszweck zu; einer finanziert hingegen damit eine Urlaubsreise für den Vereinsvorstand.
Wird von den drei Vereinen jeweils ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt, wäre diesem hinsichtlich der zwei erstgenannten Körperschaften - allenfalls unter Setzung von Bedingungen und Auflagen - stattzugeben; der Antrag der dritten Körperschaft wäre jedoch abzuweisen, wobei die Verwendung des Erlöses aus dem Vereinsfest es im Übrigen mit sich brächte, dass der Verein insgesamt (zumindest für jenen Veranlagungszeitraum, in dem das Fest stattgefunden hat) sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen verlustig würde.
Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gemeinnütziger Verein und eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Freiwillige Feuerwehr) gemeinsam ein Fest veranstalten, wenn auch hier eine mitunternehmerische Tätigkeit begründet wird.
Rz 204 wird geändert (FORG)
204
Sachlich zuständig für die Erteilung bzw. die Entziehung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Falle einer allfälligen Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre.
Rz 206 wird geändert (Klarstellung)
206
Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:
- Zeitpunkt oder Zeitraum, ab dem er Wirkung entfalten soll,
- Erklärung, für welchen Betrieb die Ausnahmegenehmigung beantragt wird,
- Erklärung, ob eine teilweise oder volle (dh. auch für den begünstigungsschädlichen Betrieb) Ausnahmegenehmigung beantragt wird; im letzteren Fall wäre dies eingehend zu begründen,
- Erklärung, dass die Erträge aus dem begünstigungsschädlichen Betrieb ausschließlich für begünstigte Zwecke Verwendung finden,
- Erklärung, dass ohne Absehen von der Abgabenpflicht die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten begünstigten Zwecks vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre (§ 44 Abs. 2 BAO).
Es bestehen keine Bedenken, eine Ausnahmegenehmigung für mehrere Betriebe in einem Schriftstück zu beantragen.
Rz 210 wird geändert (Beseitigung eines Redaktionsversehens)
210
Die Ausnahmegenehmigung ist mit Beschwerde und Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH bekämpfbar.
Rz 220 wird geändert (Verweisanpassung)
220
Hier kommen insbesondere Einkünfte aus der Überlassung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (zB Grundstücke und Gebäude, siehe Rz 228 ff), von Sachinbegriffen (zB einem aufgegebenen Betrieb, siehe aber Rz 145 bis 150) und Rechtseinräumung gegen Entgelt (Lizenzvergabe, Urheberrechtsüberlassung, Baurechtseinräumung) in Betracht.
Rz 234 wird geändert (Verweisanpassung)
234
Zur Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 siehe EStR 2000 Rz 1305 ff.
Randzahlen 235 bis 252: derzeit frei
Das ABC der Vereinstätigkeiten wird angepasst (Judikatur, Klarstellungen, Beseitigung von Redaktionsversehen, Anpassung an aktuelle Rechtslage)
Beratung
260a
Beratungsleistungen, die mit einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB von Missbrauchsopfern, Suchterkrankten, Personen mit psychischer Beeinträchtigung), sind jedenfalls unschädlich. Dies gilt auch, wenn diese entgeltlich erfolgen und das Entgelt nicht von den Beratenen selbst, sondern von dritter Seite geleistet wird.
Beschäftigungsbetriebe
261
Beschäftigungsbetriebe sind
- Betriebe zur Förderung, Habilitation und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, oder
- Betriebe, in denen Langzeitarbeitslose/Transitarbeitskräfte, Haftentlassene oder Suchterkrankte arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut werden, um diese auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt vorzubereiten.
Beschäftigungsbetriebe von begünstigten Rechtsträgern zur Erfüllung des Vereinszwecks stellen grundsätzlich einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO dar (VwGH 19.9.2001, 99/16/0091 ), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die (auch gegen Entgelt) erbrachten Leistungen an Auftraggeber sind ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks;
- es erfolgt eine Betreuung durch Personen mit einschlägiger Fachausbildung (fachliche Ausbildung/Qualifikation und persönlich-soziale Kompetenz bzw. Ausbildung im arbeits- und sozialpädagogischen Bereich) und
- die überwiegende Anzahl der Beschäftigten (bezogen auf alle Arbeitnehmer des Betriebes) sind Personen dieser Zielgruppe (Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit/Behinderung, Langzeitarbeitslose/Transitarbeitskräfte, Haftentlassene oder Suchterkrankte).
Ein explizites Mindeststundenausmaß an Betreuung ist dabei nicht erforderlich, da anzunehmen ist, dass die arbeitstherapeutische bzw. berufs- und sozialpädagogische Betreuung laufend neben der Beschäftigung erfolgt.
Der begünstigte Zweck derartiger Rechtsträger kann ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erreicht werden, dh. die Gemeinnützigkeit steht gegenüber dem unbeeinträchtigten Wettbewerb im Vordergrund. Die meist eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter wird durch die steuerliche Begünstigung des Geschäftsbetriebes ausgeglichen. Eine Prüfung hinsichtlich einer Wettbewerbssituation mit anderen steuerpflichtigen Betrieben mit ähnlicher Tätigkeit hat in weiterer Folge nicht mehr stattzufinden, weil auf Grund der überwiegenden Beschäftigung von betreuungsbedürftigen Personen keine Vergleichbarkeit mit diesen Betrieben gegeben ist (BFG 29.4.2014, RV/7102376/2011 ).
Für die Beurteilung der überwiegenden Beschäftigung von betreuungsbedürftigen Personen sind die Betreuer, Psychologen, Sozialarbeiter etc. nicht zu berücksichtigen. Das Überwiegen ist im Verhältnis der betreuungsbedürftigen Personen und der sonstigen Dienstnehmer, die keine Betreuungsfunktion ausüben, zu bewerten.
Somit sind diese Geschäftsbetriebe auch in solchen Fällen nicht als entbehrliche Hilfsbetriebe zu beurteilen (vgl. Rz 175).
Wird von einem begünstigten Rechtsträger ein Betrieb geführt, der sowohl Menschen mit Behinderungen als auch Langzeitarbeitslose bzw. Transitarbeitskräfte beschäftigt, gelten die Aussagen gleichermaßen.
Ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 3 BAO liegt dann vor, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder die Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen an Dritte den Umfang überschreitet, der zur Erfüllung der Integration bzw. beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist oder wenn nur eine geringe Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Zielgruppe entsprechen. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen.
Siehe auch Rz 274 "Gastgewerbebetrieb".
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
262
Beteiligungserträge stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, daher ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft als beherrschender Gesellschafter anzusehen ist. Die Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Steuerpflicht nach § 21 Abs. 3 Z 3 KStG 1988.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
263
Die Beteiligung an einer Personengesellschaft führt dann zu einem schädlichen Geschäftsbetrieb, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt. Dies gilt auch dann, wenn an der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützige Rechtsträger beteiligt sind. Siehe aber zu Kooperationen Rz 121 ff.
Nicht schädlich ist die Beteiligung an reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften, da diesfalls die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist.
Betriebsgesellschaft
264
Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihres Vereinszwecks eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), der in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO) nicht gegeben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003).
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Körperschaft den Dritten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung beherrscht. Es liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte auf Grund eines Werkvertrages für die Körperschaft tätig wird (siehe dazu auch Rz 120). In Einzelfällen kann es auch genügen, wenn zwischen der Körperschaft und dem Dritten kein direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft mit dem Dritten die Erbringung von Leistungen gegenüber den Geförderten vertraglich regelt.
Beispiel:
Ein Schwimmverein vereinbart mit dem Betreiber eines Hallenbades eine ermäßigte Eintrittsgebühr für seine Mitglieder, die dann zu bestimmten Zeiten den Schwimmsport im Bad ausüben können.
Dritte-Welt-Läden
268
Siehe Rz 313a "Weltladen".
Fitnessstudio
271a
Betreibt ein Verein ein Fitnessstudio, führen das vergleichbare Angebot und die idR bestehende vermeidbare Konkurrenzsituation zu abgabepflichtigen Betrieben dazu, dass es sich um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb handelt.
Flohmarkt
272
Siehe Rz 285 "Marktverkaufsaktion".
Forschungsinstitut
273
Eine derartige Einrichtung stellt bei einem der Wissenschaft und Forschung dienenden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Siehe Rz 80 "Wissenschaft und Forschung".
Gästestunden (bei Sportvereinen)
275
Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (zB von Tennisplätzen, Squash-Boxen, Eis- und Asphaltstockbahnen) durch Sportvereine an Nichtmitglieder ("Gäste") zählt zum Sportbetrieb des Vereins und ist daher als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (ggf. Mischbetriebs) anzusehen, sofern es zu keiner Konkurrenzsituation zu steuerpflichtigen Betrieben führt.
Siehe auch Rz 298 "Sportplatzvermietung".
Integrative Betriebe
278a
In § 11 Abs. 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist festgelegt, dass von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der BAO begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln sind, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind.
Die Integrativen Betriebe sind auf Grund gesetzlicher und richtlinienmäßiger Vorgaben als Wirtschaftsbetriebe konzipiert, mit denen die sozialen Zielsetzungen der Integrativen Betriebe, nämlich Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und zu qualifizieren, umgesetzt werden:
- Die Integrativen Betriebe werden in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
- Die in § 11 Abs. 1 BEinstG genannten Rechtsträger sind Gesellschafter dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
- Die Integrativen Betriebe sind in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht so aufgestellt, dass eine wirtschaftliche Führung sichergestellt ist.
- Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen die Integrativen Betriebe Produkte her und bieten Dienstleistungen an.
- Jeder Integrative Betrieb ist in mehreren Geschäftsfeldern tätig. Dies ist notwendig, um den Menschen mit Behinderungen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit sowie eine größtmögliche Bandbreite von Qualifizierungsmöglichkeiten bereitstellen zu können.
Nach diesem Konzept ist das wirtschaftliche Handeln der Integrativen Betriebe eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs, um den Zweck der Integrativen Betriebe zu erreichen, der in der Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen besteht. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Zweckerreichung schließt auch die erforderliche Beschäftigung von Menschen ohne Behinderungen in dem Ausmaß, das in den gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG zu erlassenden Richtlinien festgelegt ist, mit ein.
Punschstände
289a
Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist.
Von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (zB Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind (siehe Rz 386).
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den gemeinen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil ertragsteuerlich als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen (siehe Rz 387a iVm EStR 2000 Rz 1308).
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.
Sozialmarkt
291a
Betreibt ein begünstigter Rechtsträger einen Sozialmarkt, in dem materiell hilfsbedürftige Personen (zB gegen Nachweis ihres Einkommens) ihre Grundbedürfnisse (vor allem Grundnahrungsmittel) in einem eigenen Handelsbetrieb zu gegenüber sonstigen Geschäften vergünstigten Preisen abdecken können, ist von einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb auszugehen, wenn derartige Verkaufsaktivitäten im statutarischen Zweck Deckung finden. Die mögliche Konkurrenzierung steuerpflichtiger Handelsbetriebe ist diesfalls als nicht gegeben bzw. als unvermeidbar zu beurteilen. Siehe auch Rz 378 und Rz 261.
Tonträger und Bildträger, Produktion und Verwertung
302
Erlöse aus der Veräußerung von Ton- und Bildträgern, auf denen ausschließlich eigene Produktionen enthalten sind, sind bei Musik- und Gesangsvereinen, die der Kultur- und Brauchtumspflege dienen, idR noch zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu zählen.
Unterscheidet sich die Produktions- und Verwertungstätigkeit eines Vereins in keiner erkennbaren Weise von einer mit Gewinnerzielungsabsicht unternommenen gewerblichen Betätigung, sind die abgabenrechtlichen Begünstigungen zu versagen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0219).
Veräußerung ererbter Vermögensgegenstände
305
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die einem begünstigen Verein von Todes wegen oder im Schenkungswege zugewendet wurden, ist nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen der Abgrenzung zwischen der Verwertung von Privatvermögen und gewerblicher Betätigung zu beurteilen. Es wird somit dann eine betriebliche Tätigkeit begründet, wenn sie in gewerblicher Weise erfolgt. Der kontinuierliche Verkauf von Grundstücken, der auch nachhaltig ist, stellt eine betriebliche Tätigkeit dar, die keinesfalls ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO ist (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046 ). Bei einer solchen Verkaufstätigkeit ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO oder ein Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 BAO vorliegt. In der Regel wird von einer begünstigungsschädlichen Betätigung auszugehen sein, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der Grundstücke nachhaltig mehr als 25% der gewöhnlichen Einnahmen der Empfängerorganisation betragen.
Weltladen
313a
Betriebe, in deren Rahmen fair gehandelte Produkte aus Entwicklungsländern vertrieben werden, stellen selbst bei einem Verein mit einem entsprechend begünstigten Förderziel (zB Jugendfürsorge, Entwicklungshilfe) je nach Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb dar.
Zentrale Dienstleistungserbringung durch einen Dachverband
318
Das Unterhalten einer zentralen Beschaffungsstelle für Unterorganisationen stellt keinen unentbehrlichen Geschäftsbetrieb dar. Es kann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen. Dies gilt auch für andere Dienstleistungen, wie zB Buchhaltung und Gehaltsabrechnung, EDV-Betreuung, Reinigungs- und Wartungsdienste. Zu Abgrenzung siehe Stichwort Handelsbetrieb (Rz 277).
Zur Verfolgung begünstigter Zwecke durch einen Dachverband siehe Rz 121 und 122.
2 Körperschaftsteuer
Folgende Überschriften werden geändert (redaktionelle Änderung)
2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
2.1.2 Beschränkte Steuerpflicht
2.1.2.1 Inländische Körperschaften
2.1.2.2 Ausländische Körperschaften
Rz 321 wird geändert (Klarstellung)
321
Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen, sind gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 mit ihren Kapitalerträgen und Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (siehe Rz 417 bis 428).
Rz 322 wird geändert (Klarstellung)
322
Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienen (siehe Rz 123 bis 130), unterliegen der beschränkten Steuerpflicht mit ihren Einkünften im Sinne des § 98 EStG 1988 insoweit, als sie nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO steuerpflichtige (inländische) Betriebe unterhalten. Es sind daher unentbehrliche Hilfsbetriebe ebenso wie bei inländischen begünstigten Rechtsträgern befreit, wenn die Körperschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU oder einem Staat des EWR hat oder der Förderung begünstigter Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient, ebenso Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung, soweit nicht kapitalertragsteuerpflichtige oder der ImmoESt unterliegende Einkünfte vorliegen.
Überschrift 2.2.2 und Rz 324 werden geändert (redaktionelle Änderungen)
2.2.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Zweckverwirklichungsbetriebe § 45 Abs. 2 BAO )
324
Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind weiters die Einkünfte aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO (siehe Rz 151 bis 172).
Rz 327 wird geändert (Klarstellung, VwGH-Judikatur)
327
Begünstigte Körperschaften sind in sachlicher Hinsicht insoweit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, als sie entbehrliche Hilfsbetriebe (siehe Rz 173 bis 179), begünstigungsschädliche Betriebe (siehe Rz 180 bis 183) oder gewinnorientierte Land- und Forstwirtschaften und Gewerbebetriebe (Gewinnbetriebe) unterhalten, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO (siehe Rz 184 bis 217) von der Abgabepflicht ausgenommen sind (siehe KStR 2013 Rz 1326 ).
Gewinne aus einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb ( § 45 Abs. 2 BAO ) sind als Zufallseinkünfte steuerfrei. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks dient, kann nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046 , zum Verkauf von Grundstücken zur bloßen Finanzierung der Vereinszwecke; VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037 ). Unterliegt ein Verein mangels Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen ( §§ 34 ff BAO ) von vornherein nicht oder ab einem bestimmten Jahr nicht mehr der Steuerbefreiung des § 5 Z 6 KStG 1988 , ist er oder wird er unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. auch § 18 KStG 1988 ).
Rz 332 wird geändert (Klarstellung)
332
Werden die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO nicht überschritten und wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb auch nicht freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) ermittelt, ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988) möglich.
Rz 335 wird geändert (Klarstellung)
335
Die Gewinnermittlung hat nach allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen für jeden Betrieb gesondert zu erfolgen. Es bestehen aber keine Bedenken, die einzelnen entbehrlichen Hilfsbetriebe und die begünstigungsschädlichen Betriebe (vorausgesetzt, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor), unabhängig von der Tatsache, dass es sich um eine Summe sachlich selbstständiger Betriebe handelt, für Zwecke der Führung von Aufzeichnungen und der Gewinnermittlung zusammenzufassen. Die Gewinnermittlungsart dieser zusammengefassten Betriebe richtet sich nach dem Betrieb, der zur "höchstrangigen" Gewinnermittlung verpflichtet ist (vgl. KStR 2013 Rz 421 ).
Die Eigenschaft des einzelnen Betriebes als begünstigungsschädlich oder -unschädlich muss jedenfalls feststellbar sein. Die Tatsache, dass unentbehrliche Hilfsbetriebe steuerbefreit sind und daher bei der Zusammenfassung keine Rolle spielen, ändert nichts daran, dass die Aufzeichnungen eine Überprüfung dahingehend ermöglichen müssen, dass im unentbehrlichen Hilfsbetrieb keine Gewinne oder höchstens Zufallsgewinne angefallen sind.
Rz 339 wird geändert (Klarstellung)
339
Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft, nicht jedoch auf Grund einer von dieser konkret erwarteten bzw. erbrachten Gegenleistung gefordert und entrichtet werden. Sie unterliegen unabhängig davon, ob der Verein begünstigt ist oder nicht, nicht der Besteuerung. Beweisanzeichen ist die allgemeine, statutengemäße Leistung durch die Mitglieder, unabhängig von Art und Ausmaß der Inanspruchnahme der Einrichtungen der Körperschaft. So genannte unechte Mitgliedsbeiträge sind hingegen steuerpflichtig, wenn sie in einem Betrieb anfallen, für den Steuerpflicht besteht, oder wenn sie einen solchen Betrieb begründen. Zur Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen siehe Rz 432 bis 438.
Die Steuerfreiheit der echten Mitgliedsbeiträge hat zur Folge, dass die mit diesen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Rz 348 wird geändert (Verweisanpassung)
348
Zur Berücksichtigung von Kostenersätzen bei Rechtsträgern, die ausschließlich oder überwiegend auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind, siehe Rz 168 bis 170.
Rz 350 wird geändert (ÖkoStRefG 2022)
Absetzung für Abnutzung (AfA)
350
Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die der längerfristigen Erzielung von Einkünften dienen, sind - von so genannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (siehe Rz 354) abgesehen - nicht sofort, sondern nur im Wege der Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) abzugsfähig. Zum Anlageverzeichnis siehe EStR 2000 Rz 3134 ff.
Beispiel:
Eine Kaffeemaschine, die in der Kantine eines Sportvereins verwendet wird, hat eine voraussichtliche Nutzungsdauer von fünf Jahren. Die Anschaffungskosten betragen 1.500 Euro. Es ist eine jährliche Absetzung für Abnutzung von 300 Euro vorzunehmen.
Wird das Wirtschaftsgut erst in der zweiten Jahreshälfte angeschafft (hergestellt), steht für dieses Jahr nur die halbe AfA zu. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes in der ersten Jahreshälfte sowie bei der Einlage des Wirtschaftsgutes (siehe Rz 341 bis Rz 343).
Rz 354 wird geändert (ÖkoStRefG 2022)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
354
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können, sofern sie nicht mehr als 1.000 Euro betragen, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 13 EStG 1988).
Rz 360 wird geändert (GemRefG 2023)
Spenden
360
Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen bilden - mit Ausnahme von Spenden, die nach einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen abzugsfähig sind (§§ 4a bis 4c EStG 1988; siehe EStR 2000 Rz 1305 bis 1370) - keine Betriebsausgaben (oder Sonderausgaben).
Rz 362 wird geändert (GemRefG 2023)
Unangemessene Ausgaben
362
Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (beispielsweise für PKW) sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind (§ 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988). Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Dritten durch satzungsfremde bzw. unangemessen hohe Ausgaben (Gehälter, Vergütungen usw.; vgl. Rz 117) stellt eine Verletzung der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Z 4 BAO dar und gefährdet die Eigenschaft einer begünstigte Zwecke verfolgenden Körperschaft.
Nach Rz 378 wird die neue Rz 378a samt Überschrift eingefügt und die bisherige Überschrift 2.3.3.1.7 wird neu nummeriert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
2.3.3.1.7 Integrative Betriebe
378a
In § 11 Abs. 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist festgelegt, dass von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der BAO begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln sind, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind. Hinsichtlich der Konzeption der Integrativen Betriebe siehe Rz 278a.
2.3.3.1. Krankenanstalten
Rz 387a wird geändert (Verweisanpassung)
387a
Der bei der Versteigerung/Veräußerung der zugewendeten Wirtschaftsgüter erzielte Erlös ist ertragsteuerlich hinsichtlich des den gemeinen Wert erheblich übersteigenden Teiles als Spende anzusehen (siehe EStR 2000 Rz 1309a; zum Betreiben von Punschständen siehe Rz 289a).
(…)
Rz 387b wird geändert (Verweisanpassung)
387b
Werden im Rahmen von Fundraising Dinners von Körperschaften des privaten Rechts für die Teilnahme Beträge vereinnahmt, die erheblich über den Wert der erbrachten Leistung (zB angebotene Konsumation) hinausgehen (siehe dazu EStR 2000 Rz 1308), stellt der übersteigende Betrag ertragsteuerlich eine Spende dar (zum Betreiben von Punschständen siehe Rz 289a). Die dem Wert der erbrachten Leistungen entsprechenden Beträge stellen jedoch Einnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dar (siehe dazu Rz 386).
(…)
Rz 391 wird geändert (Aktualisierung)
391
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht des Rechtsträgers ist das Einkommen nach der Grundregel des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zu ermitteln. Bei der Einkommensermittlung sind daher die positiven und negativen Einkünfte aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Gewerbebetrieben und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammenzufassen. An Sonderausgaben kommen neben dem Verlustabzug auch Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten sowie Zuwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9 EStG 1988 in Betracht. Hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht siehe Rz 417 bis 428.
Rz 392 und 393 werden geändert (ÖkoStRefG 2022)
392
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht eines begünstigten Rechtsträgers ist das Einkommen grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 zu versteuern. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des begünstigten Rechtsträgers (siehe Rz 417 bis 428) ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug (23%) abgegolten, wenn die Einkünfte nicht in einem steuerpflichtigen Betrieb angefallen sind und keine Befreiungserklärung abgegeben wurde.
393
Der allgemeine Steuersatz des § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt 23 %. Er ist auf das Einkommen iSd § 7 Abs. 2 KStG 1988 bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte von ausländischen beschränkt Steuerpflichtigen iSd § 21 Abs. 1 KStG 1988 anzuwenden.
Rz 394 wird geändert (Verweisanpassung)
394
In § 23 KStG 1988 ist eine eigene Tarifbegünstigung für begünstigte Rechtsträger hinsichtlich des steuerpflichtigen Bereiches unabhängig davon vorgesehen, ob es sich um entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe (bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO) handelt. Danach wird vor Anwendung des Körperschaftsteuersatzes ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von 10.000 Euro abgezogen. § 23 Abs. 2 KStG 1988 sieht zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Vortragsmöglichkeit für nicht verbrauchte Freibeträge vor.
Diese Tarifbegünstigung wirkt nur im Falle der Veranlagung der Körperschaftsteuer, nicht aber im Falle der Steuerabgeltung.
Rz 394b wird geändert (Aktualisierung)
394b
Wurde ein Freibetrag teilweise "verbraucht", kann der nicht verbrauchte Freibetrag vorgetragen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:
- Es ist zunächst zu prüfen, ob im jeweiligen Kalenderjahr das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Freibetrages 1.000 Euro (10% des Freibetrages) nicht übersteigt. Nur in diesem Fall kann der nicht verbrauchte Freibetrag vorgetragen werden, wenn die nachfolgende Voraussetzung erfüllt ist.
- Zusätzlich ist noch zu prüfen, ob das innerhalb des Ansammlungszeitraumes in Summe erzielte Einkommen 5% der kumulierten Freibeträge nicht übersteigt.
In diesen Fällen kann auch der nicht verbrauchte Teil des Jahresfreibetrages vorgetragen werden. Restliche nicht verbrauchte Freibeträge können in den Folgejahren bis zum Ablauf der jeweiligen Zehnjahresfrist verrechnet werden.
Beispiel 1:
Der gemeinnützige Verein wird im Jahr 2014 neu gegründet. In den Jahren 2014 bis 2016 hat er keine steuerpflichtigen Einkünfte. Im Jahr 2017 hat er ein steuerpflichtiges Einkommen von 600 Euro.
Die Freibeträge der Jahre 2014 bis inklusive 2016 sind zur Gänze vortragsfähig. Da im Jahr 2017 die oben genannte 10%-Grenze nicht überschritten ist, ist der im Jahr 2017 nicht verbrauchte Freibetragsteil in Höhe von 9.400 Euro vortragsfähig.
Beispiel 2:
Der gemeinnützige Verein hat in den Jahren 2014 bis 2016 keine Einkünfte, im Jahr 2017 ein steuerpflichtiges Einkommen vor Abzug des Freibetrages in Höhe von 6.000 Euro. Vortragsfähig ist der Freibetrag 2014 iHv 10.000 Euro bis zum Jahre 2024, jener aus 2015 bis zum Jahre 2025 und jener aus 2016 iHv 10.000 Euro bis zum Jahre 2026. Im Jahr 2017 kommt es durch den Teilansatz des Freibetrages in Höhe von 6.000 Euro zu keiner Steuerpflicht, der restliche Freibetrag von 4.000 Euro kann infolge des Überschreitens der Toleranzgrenze nicht vorgetragen werden.
In den Jahren 2018 bis 2024 ergeben sich jeweils nach Verrechnung der jährlichen Freibeträge keine steuerpflichtigen Einkommen. Im Jahre 2025 findet die 50-Jahr-Feier des Vereins statt, es ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 25.000 Euro. Zunächst ist der Freibetrag 2025 zu verrechnen, das restliche Einkommen von 15.000 Euro ist mit den offenen Freibeträgen aus 2015 und 2016 von 20.000 Euro ( je 10.000 Euro ) zu verrechnen (der Freibetrag aus 2014 ist nicht mehr verrechenbar). Der Freibetragsrest von 5.000 Euro (aus dem Jahre 2016) kann letztmalig im Jahr 2026 verrechnet werden.
Jahr | Gewinn | Freibetrag | Vortrag |
2014 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2015 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2016 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2017 | 6.000 | 10.000 | 0 |
2018 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2019 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2020 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2021 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2022 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2023 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2024 | 0 | 10.000 | 10.000 |
2025 | 25.000 | 10.000 | |
15.000 | 20.000 | 5.000 |
Rz 397 wird geändert (Aktualisierung)
397
Eine weitere Erhebungsform der Körperschaftsteuer ist der Steuerabzug (§ 24 Abs. 2 KStG 1988). Für diesen Steuerabzug gibt es drei Anwendungsfälle:
- Kapitalertragsteuer für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 93 EStG 1988 (gilt für alle Steuerpflichtigen)
- Immobilienertragsteuer für Grundstücksveräußerungen gemäß § 30b EStG 1988 (gilt für alle Steuerpflichtigen)
- Abzugsteuer für die im § 99 EStG 1988 genannten Einkünfte (gilt nur für ausländische beschränkt Steuerpflichtige)
Soweit derartige Einkünfte nicht im Rahmen einer Veranlagung zu erfassen sind, hat der Steuerabzug Endbesteuerungswirkung (§ 24 Abs. 2 KStG 1988 in Verbindung mit § 97 EStG 1988 bzw. § 30b Abs. 2EStG 1988).
Rz 398 wird geändert (Klarstellung)
398
Gegenstand der Veranlagung ist das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 348 bis 418) bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 3 KStG 1988 (vgl. KStR 2013 Abschnitt 27).
Rz 407 wird geändert (Aktualisierung)
407
Eine unterjährige Änderung kann von Amts wegen (durch einen eigenen Vorauszahlungsbescheid, durch einen Veranlagungsbescheid und eine Beschwerdeentscheidung) oder über einen Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen. Ein diesbezüglicher Antrag ist bis zum 30. September jeden Jahres möglich.
Überschrift 2.5.5.1 und Rz 411 werden geändert (Aktualisierung)
2.5.5.1 Steuerabzug ( §§ 30b 93 und 99 EStG 1988 )
411
Der Steuerabzug erfolgt gemäß § 30b EStG 1988 (Immobilienertragsteuerabzug), § 93 EStG 1988 (Kapitalertragsteuerabzug), oder gemäß § 99 EStG 1988 (Steuerabzug in besonderen Fällen).
Diese Erhebungsform der Körperschaftsteuer hat gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 grundsätzlich Endbesteuerungswirkung (siehe KStR 2013 Rz 1578).
Rz 412 wird geändert (Verweisanpassung)
412
Wenn für die entsprechenden Einkünfte jedoch eine Veranlagung zu erfolgen hat (siehe KStR 2013 Rz 1579 ), wirkt die Abzugsteuer wie eine Körperschaftsteuervorauszahlung ( KStR 2013 Rz 1578 ).
Rz 419 wird geändert (Aktualisierung)
419
Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften aus Förderungsdarlehen (§ 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes (dh. einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb) erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 21 Abs. 2 Z 3 sechster Teilstrich KStG 1988).
Rz 420a wird geändert (Klarstellung)
420a
Nach § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 erstreckt sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, die einem steuerbefreiten Betrieb, dh. einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, zuzurechnen waren, sind von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst ( § 21 Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 2 Z 3 sechster Teilstrich KStG 1988 ).
Rz 421 wird geändert (Aktualisierung)
421
Gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art, sowie bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 (zB Veräußerungsgewinne von Aktien), bei Einkünften aus Derivaten und bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug erwirken. Bei Einkünften, für die der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 vorzunehmen ist, ist dabei Voraussetzung für die Befreiung, dass der Steuerpflichtige eine digitale Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 15 EStG 1988 abgibt (siehe dazu EStR 2000 Rz 7777b ff ) und dabei unter Nachweis seiner Identität erklärt, dass das Kapital, aus dem die entsprechenden Einkünfte fließen, einem Betriebsvermögen eines in- oder ausländischen Betriebes zuzurechnen ist. Ist der Abzugsverpflichtete kein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 , kann die Befreiung ohne Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung vorgenommen werden, wenn dem Abzugsverpflichteten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988 glaubhaft gemacht wird ( EStR 2000 Rz 7762a ).
Rz 424 wird geändert (Aktualisierung)
424
Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung dienen. Daneben kann idR nur ein Betrag in Höhe eines einfachen Jahresbedarfes der notwendigen liquiden Mittel dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Daneben können dem Betriebsvermögen Guthaben zugerechnet werden, wenn sie Rücklagen für ein konkretes betriebliches Projekt in der erforderlichen Höhe darstellen. Das Kreditinstitut übermittelt die für die Befreiung oder deren Widerruf erforderlichen Daten laufend elektronisch dem zuständigen Finanzamt. Dazu hat das Kreditinstitut für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt eine Entbindung vom Bankgeheimnis einzuholen (siehe EStR 2000 Rz 7777c ff ).
Rz 426 wird geändert (Aktualisierung)
426
Erfolgt bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, keine KESt-Befreiung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 , kann von der Körperschaft eine Entlastung von der einbehaltenen KESt im Rahmen eines Rückerstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO bei dem für die Körperschaft sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden, weil gemäß § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilstrich EStG 1988 eine KESt-Befreiung vorliegt.
3 Umsatzsteuer
In Rz 441 wird ein Beispiel ergänzt (siehe UStR 2000 Rz 24 )
441
Beispiele:
Der Zuschussgeber (Land bzw. Stadt) gewährt einem Verleger für die Erstellung und Lieferung von Büchern an den Zuschussgeber einen Zuschuss. Dass diese Bücher in der Folge vom Zuschussgeber an "ausgesuchte Personen" verschenkt wurden, ändert nichts an diesem konkreten Nutzen für den Zuschussgeber (VwGH 10.5.2016, Ra 2015/15/0049 ).
Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes einen Zuschuss dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Standards sowie zur Betriebsführung auf einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH 16.12.1997, 97/14/0100).
Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss dafür, dass er sich verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen (VwGH 23.1.1996, 95/14/0084).
Rz 442 wird an UStR 2000 Rz 25 angepasst:
442
[…]
Die Subvention muss unmittelbar mit dem Preis des betreffenden Umsatzes zusammenhängen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Subvention an den Subventionsempfänger gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Weiters muss die dem Subventionsempfänger gewährte Subvention dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugutekommen. Der vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger zu zahlende Preis muss nämlich so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem Verkäufer des Gegenstands oder dem Dienstleistungserbringer gewährten Subvention ermäßigt, die damit in die Kalkulation des Preises einfließt, den der Letztgenannte verlangt. Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste. Schließlich muss die von der Subvention verkörperte Gegenleistung darüber hinaus zumindest bestimmbar sein (vgl. EuGH 9.10.2019, verb. Rs C-573/18 und C-574/18 , C GmbH & Co. KG).
Rz 444 wird an UStR 2000 Rz 26 angepasst:
444
Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht in Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz stehen. Dies ist der Fall, wenn
- ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zuschussempfängers gewährt wird (zB Zuschuss zur Wohnbauförderung oder Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park and Ride-Anlage),
- ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (zB Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation),
- sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (zB pauschale Verlustabdeckungen an einen gemeinnützigen Verein; Zuschuss zu einem Verkehrsverbund).
- Ein echter nicht steuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn die Zahlung einem Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (zB Stilllegung von Betrieben oder Anbauflächen, Aufgabe von Produktionszweigen). Entschädigungen oder sonstige Zahlungen, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten erhält, stellen umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung (Entgelt) dar.
Rz 481a wird an UStR 2000 Rz 891a angepasst:
481a
Bei Umsätzen aus dem Betrieb von Tennisplätzen, Golfplätzen, Minigolfanlagen und anderen Sport- und Spielanlagen kann keine auf die Grundstücksvermietung entfallende, unecht steuerfreie Umsatzkomponente angesetzt werden, da es sich um einen Vertrag sui generis handelt. Gegenstand dieses Vertrages ist die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen (VwGH 29.5.2018, Ro 2016/15/0030 ; EuGH 18.1.2001, Rs C-150/99, Stockholm Lindöpark AB). […]
Rz 482 wird aktualisiert:
482
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden und Räumlichkeiten) ist unecht befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Dies gilt nicht für die Vermietung für Wohnzwecke, für die Beherbergung, für die Vermietung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, für die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie von Campingplätzen und die kurzfristige Vermietung (zu den Ausnahmen von der Steuerbefreiung siehe UStR 2000 Rz 894 ff ). […]
Rz 487 wird aktualisiert:
487
Befreit sind die Leistungen, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rechtsträgern gemäß §§ 34 bis 47 BAO (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994) erbracht werden. Werden die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts, nicht von nach den §§ 34 bis 47 BAO begünstigten Rechtsträgern oder von diesen im Rahmen von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erbracht, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994). Zur Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c UStG 1994 für Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheime siehe UStR 2000 Rz 1229.
[...]
In Abschnitt 3.3.11 werden die Rz 515, 517 und 518 an die Änderungen durch das AbgÄG 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, und das PrAG 2025, BGBl. I Nr. 144/2024, angepasst sowie eine neue Überschrift "3.3.11.5 Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer" samt Rz 520a ergänzt
515
Rechtslage bis 31.12.2024
Kleinunternehmer, das sind inländische Unternehmer, deren Umsätze - das sind Leistungsumsätze und der Eigenverbrauch - im Veranlagungszeitraum 35.000 Euro nicht überstiegen haben, sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer unecht befreit. Hilfsgeschäfte, einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen sowie - mit Wirkung ab 1.1.2017 - Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 steuerfrei sind, bleiben aber außer Ansatz. Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Er ist aber auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der Berechnung der 35.000 Euro-Umsatzgrenze ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht (= Nettobetrag) ab.
Rechtslage ab 1.1.2025
Voraussetzung für die Regelung ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zunächst, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt. Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen dort, wo der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Auf eine Betriebsstätte im Inland bzw. im Gemeinschaftsgebiet kommt es hingegen nicht an.
Weiters darf für die Anwendung der Befreiung die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden. Neben den oben genannten Voraussetzungen gelten für Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, zusätzliche Voraussetzungen (siehe hierzu UStR 2000 Rz 998 f ).
Für Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, gilt die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung antragslos. Es besteht jedoch die Möglichkeit von der Befreiung zur Steuerpflicht zu optieren, siehe hierzu UStR 2000 Rz 1019 ff .
Hinsichtlich der für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze maßgeblichen Umsätze besteht kein Unterschied zu Rechtslage bis 31.12.2024. Anders als bei der bis 31.12.2024 geltenden Kleinunternehmerregelung ist jedoch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen.
517
Rechtslage bis 31.12.2024
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% (= maximal 40.250 Euro) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Rechtslage ab 1.1.2025
Wird die Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% überschritten, so kann die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden (Toleranzregelung). Wird die Kleinunternehmergrenze um mehr als 10% überschritten, so entfällt die Befreiung mit diesem Zeitpunkt sofort. Dh. für jenen Umsatz, mit dem die 10% Toleranzgrenze überschritten wird sowie für alle danach ausgeführten Umsätze, ist die Befreiung nicht mehr anwendbar (siehe hierzu UStR 2000 Rz 996 ).
518
Sofern die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten als nichtunternehmerisch (Liebhaberei) beurteilt werden (siehe Rz 463), sind sie für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Gewerbebetriebe bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAO, sofern die Umsätze (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) aus diesen Betrieben im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht mehr als 7.500 Euro betragen. Eine Vermögensverwaltung fällt nicht unter die Vermutung, dass es sich hierbei um eine nichtunternehmerische Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt und ist daher für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze miteinzubeziehen.
3.3.11.5 Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer
520a
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, haben die Möglichkeit über ein eigens hierfür eingerichtetes Portal die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Siehe hierzu UStR 2000 Rz 3972 ff .
Rz 534a wird aktualisiert und es werden Verweise auf alte Rechtslagen gestrichen:
534a
Unter den im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen kann es in folgenden Fällen zum Übergang der Steuerschuld auf (gemeinnützige) Vereine als Leistungsempfänger kommen:
- Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen;
- bei den in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen - das sind sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, Konzerte usw. - und ab 20.7.2022 die Vermietung im Inland gelegener Grundstücke) sowie Werklieferungen durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben (vgl. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 ).
- bei Bauleistungen (vgl. § 19 Abs. 1a UStG 1994 idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010);
- bei Lieferungen im Sicherungseigentum, im Vorbehaltseigentum sowie bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 1b UStG 1994);
- bei Lieferungen von Erdgas über allgemeine Verteilungsnetze, Elektrizität, Kälte über Kältenetze und Wärme über Wärmenetze durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, wenn sich der Lieferort nach § 3 Abs. 13 oder 14 UStG 1994 bestimmt (vgl. § 19 Abs. 1c UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010);
- bei bestimmten, durch Verordnung festzulegenden Umsätzen iSd § 19 Abs. 1d UStG 1994; das sind derzeit die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 129/2007 idgF (Schrott-UStV), genannten Umsätze von Abfallstoffen und die in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV), BGBl. II Nr. 369/2013 idgF, genannten Umsätze;
- bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten iSd Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG und bestimmten anderen Einheiten sowie der Lieferung bestimmter Mobilfunkgeräte und integrierter Schaltkreise an Unternehmer (vgl. § 19 Abs. 1e UStG 1994 idF Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011) sowie
- im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes iSd Art. 25 UStG 1994, wenn eine juristische Person (zB ein Verein), die Unternehmer ist oder - als Nichtunternehmer - für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist, letzter Abnehmer ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. d iVm Abs. 5 UStG 1994).
In Rz 535 und Rz 536 werden Verweise auf alte Rechtslagen gestrichen:
535
Vereine, die unternehmerisch tätig sind oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, haben im Sinne des § 21 UStG 1994 monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen zu legen und die sich allenfalls ergebende Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.
Der Verein als Unternehmer oder innergemeinschaftlicher Erwerber hat die Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum, das ist grundsätzlich der Kalendermonat, selbst zu berechnen. Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum. Von der errechneten Umsatzsteuerschuld kann der Verein die Vorsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Abzug bringen. Der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (somit für Jänner bis 15. März, bei Vierteljahreszahlern für das 1. Quartal bis zum 15. Mai usw.) an das Finanzamt zu überweisen.
536
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 100.000 Euro überstiegen haben, veranstaltet ein steuerpflichtiges Zeltfest im August des Jahres 02. Die Umsatzsteuer aus den steuerpflichtigen Einnahmen beträgt im August 02 10.000 Euro, die abziehbare Vorsteuer 3.000 Euro. Die Zahllast beträgt somit 7.000 Euro; dieser Betrag ist bis spätestens 15. Oktober (das ist der 15. des auf den Kalendermonat August zweitfolgenden Kalendermonates) an das Finanzamt abzuführen.
In Rz 537 und Rz 538 werden Verweise auf alte Rechtslagen gestrichen bzw. Aktualisierungen vorgenommen:
537
Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019, entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro netto (bis 31.12.2019: 30.000 Euro) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Beispiel 1:
Ein gemeinnütziger Sportverein, dessen Umsätze im Jahr 01 600.000 Euro betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/02 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze.
Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Beispiel 2:
Im Voranmeldungszeitraum 02/02 tätigt derselbe gemeinnützige Sportverein neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Veranstaltung eines steuerpflichtigen Zeltfestes) in Höhe von 3.000 Euro. Da der steuerpflichtige Sportverein nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Beispiel 3:
Im Voranmeldungszeitraum 03/02 erwirbt der Verein ein Sportgerät um 15.000 Euro aus Deutschland. Der Erwerb muss in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Verein ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/02 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
538
Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 2 der VO des Bundesministers für Finanzen der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019 auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert wird.
Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer
- eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder
- einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder
- die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.
Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.
In Rz 550 und Rz 551 werden Verweise auf alte Rechtslagen gestrichen bzw. Aktualisierungen vorgenommen:
550
Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz oder an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefertes Gas. Zu den Energieerzeugnissen zählen neben den Mineralölen insbesondere Kohle und Koks, nicht jedoch Elektrizität. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren ist daher auch von einem Schwellenerwerber zu versteuern.
551
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung sind, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung. Das wird bei Privaten durch die Versandhandelsregelung (keine Anwendung der Kleinstunternehmerregelung in Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 bzw. bis 30.6.2021: der Lieferschwelle), bei Unternehmern und juristischen Personen über die Erwerbsbesteuerung (keine Erwerbsschwelle) erreicht.
Beispiel:
Ein Weinhändler I in Italien versendet 15 Karton Wein per Bahn
a) an einen Privaten in Klagenfurt.
b) an einen Verein in Villach.
ad a) auch wenn I die Kleinstunternehmergrenze in Österreich (bis 30.6.2021: Lieferschwelle in Österreich) nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung in Österreich.
ad b) I liefert in Italien. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.
4 Kommunalsteuer
Abschnitt 4 wird neu gefasst. Dabei werden Aussagen aus der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 (Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770 , im Folgenden "KommSt-Info") übernommen sowie allgemeine Ausführungen zur Kommunalsteuer durch Verweise auf diese Information ersetzt.
In Abschnitt 4.1 werden die Überschrift sowie Rz 553 geändert und die Rz 554 bis 558 neu eingefügt:
4.1 Steuerpflicht
553
Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer (KommSt), wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer iSd KommStG 1993 beschäftigt. Die KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereins entfallen. Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmerisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist. Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird in der Regel nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben.
Zu den Vereinstätigkeiten siehe Rz 253 ff.
4.1.1 (Un-)Echte Mitgliedsbeiträge
554
Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält; das sind solche Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereins nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereins an den Beitragszahler gegenüber (vgl. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0026 ).
555
Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe Rz 432 bis 438; UStR 2000 Rz 33 f . Diese Frage stellt sich nur dann, wenn auch Arbeitslöhne gewährt werden.
Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so handelt es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge.
Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:
- Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlass (zB Schadensfall) angeworben,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrags orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereins und
- die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl. VwGH 28.4.1993, 90/13/0245 ).
556
Im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erbrachte finanzielle Leistungen, mögen sie auch als Mitgliedsbeiträge tituliert sein, sind als so genannte unechte Mitgliedsbeiträge zum Unternehmensbereich zu rechnen.
4.1.2 Subventionen
557
Im Gegensatz zu sogenannten echten zählen sogenannte unechte Subventionen zum unternehmerischen Bereich. Echte Subventionen werden weder auf Grund eines Leistungsaustausches erbracht noch hängen sie mit bestimmten Leistungen des Vereins zusammen.
Ein Verein ist jedenfalls nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24.11.1999, 95/13/0185 ).
Zur Abgrenzung echter und unechter Subventionen siehe Rz 439 bis 443; UStR 2000 Rz 22 bis 32 .
558
Unternehmensbezogene, unechte Subventionen sind solche Entgelte, welche
- auf Grund eines Leistungsaustausches zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),
- von einem anderen als dem Empfänger einer Leistung dem leistenden Unternehmer (Subventionsempfänger) gewährt werden.
In den Abschnitten 4.2 bis 4.5 ersetzen die neuen Rz 559 bis 562 mit Verweisen auf die KommSt-Info die allgemeinen Ausführungen zur Kommunalsteuer in den bisherigen Rz 554 bis 588.
4.2 Dienstnehmer iSd KommStG 1993
559
Siehe Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993, KommSt-Info Rz 2 bis 20
4.3 Unternehmen
560
Siehe KommSt-Info Rz 21 bis 37.
4.4 Betriebsstätte
561
Siehe KommSt-Info Rz 38 bis 54 .
4.5 Bemessungsgrundlage
562
Siehe KommSt-Info Rz 55 bis Rz 98
In Abschnitt 4.6 werden die Aussagen der Rz 589 in die neue Rz 563 übernommen und ergänzt. Die Rz 564 bis 582 mit Aussagen aus der KommSt-Info werden eingefügt.
4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993
4.6.1 Umfang der Abgabenbefreiung
563
Befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Hiebei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden. Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030 ). Wird ein Rechtsträger nur teilweise auf den taxativ aufgezählten Gebieten tätig, steht, soweit Körperschaften mildtätigen oder konkret umschriebenen gemeinnützigen Zwecken dienen, eine partielle Abgabenbefreiung zu.
4.6.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften
564
Bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften handelt es sich nicht um Körperschaften im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 , weshalb eine Befreiung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
4.6.3 Körperschaften des privaten Rechts/Vereine
565
Gemeinnützige Körperschaften privaten Rechts, welche die taxativ angeführten Befreiungsagenden, insbesondere Fürsorgeagenden, erfüllen, sind kommunalsteuerbefreit. Solche gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts sind beispielsweise auch Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG; gerade Krankenanstalten werden oft gemeinnützig in Form einer Kapitalgesellschaft geführt (siehe auch Rz 567).
Zu den Körperschaften des privaten Rechts sind vor allem aber die Vereine wie ideelle Vereine, Sport- und Kulturvereine, aber auch Wirtschaftsvereine zu zählen.
4.6.4 Körperschaften öffentlichen Rechts
566
Bei Körperschaften öffentlichen Rechts sind - anders als bei Vereinen und Kapitalgesellschaften - im Hinblick auf die Formulierung des § 34 Abs. 2 BAO die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht körperschaftsbezogen, sondern betriebsbezogen. Es ist daher für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art die Anwendbarkeit des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen.
4.6.5 Kapitalgesellschaften
567
Die Prämisse, um eine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zu erreichen, ist, dass die Kapitalgesellschaft eine begünstigte Kapitalgesellschaft iSd §§ 34 ff BAO darstellt (zu den Voraussetzungen siehe KStR 2013 Rz 179 f ).
Nur wenn diese begünstigte Kapitalgesellschaft auch eine der in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ angeführten Befreiungsagenden erfüllt, ist eine Kommunalsteuerbefreiung gegeben. Unterhält eine begünstigte Kapitalgesellschaft einen entbehrlichen/einen unentbehrlichen/einen begünstigungsschädlichen Betrieb, sind Rz 576 ff zu beachten.
4.6.6 Begünstigte Zwecke
568
Ausschließlich die in § 8 Z 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten Befreiungszwecke (sämtliche mildtätige Zwecke sowie gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge) können Tatbestandsmerkmal für eine Kommunalsteuerbefreiung sein, nicht jedoch die sonstigen in den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 BAO angeführten gemeinnützigen Zwecke wie Volksbildung, Berufsausbildung, Körpersport usw.
Beispielhafte Aufzählungen der einzelnen begünstigten Zwecke siehe Rz 583 ff.
569
Zum Begriff der Mildtätigkeit siehe Rz 28 ff.
570
Zur Unmittelbarkeit der Förderung siehe Rz 120 ff.
571
Das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen für Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fällt in die Jugendfürsorge und ist von § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 ).
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG 1993 nicht angeführt und können weder unter den Begriff der Familienfürsorge noch unter Krankenfürsorge oder Gesundheitspflege subsumiert werden (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030 ).
Unter die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 können auch Einrichtungen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen fallen, deren Zielsetzung in der Wiedereingliederung von Personen mit psychischen oder sozialen Defiziten am Arbeitsmarkt liegt.
Im Bereich der Straffälligen- und Opferhilfe handelt es sich um Personen, die zu einem erheblichen Teil persönlich oder materiell hilfsbedürftig sind. Die Unterstützung dieser hilfsbedürftigen Personen kann auch durch Dienstleistungen oder Beratungen erfolgen (VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103 ).
572
Eine gemeinnützig betriebene Krankenanstalt dient stets den in § 8 Z 2 KommStG 1993 für die Steuerbefreiung vorausgesetzten Zwecken. Ist eine Anstalt nicht als gemeinnützige Krankenanstalt anerkannt, ist nach den Kriterien des § 8 Z 2 KommStG 1993 zu prüfen, ob diese Anstalt den dort genannten Zwecken dient (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071 ).
Ausbildungsstätten für Krankenpflege, welche nichtdurch eine Krankenanstalt, sondern durch Vereine, Kapitalgesellschaften usw., organisatorisch abgesondert von der Krankenanstalt geführt werden, dienen primär der Ausbildung und nicht der Krankenpflege und sind daher nicht unter die Befreiungssachverhalte des § 8 Z 2 KommStG 1993 wie Gesundheitspflege und Krankenfürsorge zu subsumieren.
573
Der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht kann nicht unter § 8 Z 2 KommStG 1993 subsumiert werden (VwGH 30.4.2003, 2003/13/0041 ).
Ebenso sind Vereinigungen, welche beispielsweise Psychologen ausbilden oder Arzneimittel produzieren, nicht von der Befreiungsbestimmung erfasst, da diese nicht unter die Gesundheitspflege oder Krankenfürsorge im eigentlichen Sinn zu subsumieren sind.
574
Eine Fremdverköstigung als solche, auch wenn sie (zum Teil) gemeinnützigen Vereinigungen gegenüber erbracht werden sollte, kann nicht als eine Betätigung für gemeinnützige Zwecke angesehen werden. Das ergibt sich schon daraus, dass mit der Bereitstellung von Speisen für derartige Einrichtungen ein gemeinnütziger Zweck dieser Einrichtungen nicht unmittelbar gefördert wird, wie dies in §§ 34 und 40 Abs. 1 BAO , auf welche Bestimmungen § 8 Z 2 KommStG 1993 verweist, als Voraussetzung für steuerliche Begünstigungen normiert wird (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132 ).
575
Das Tatbestandsmerkmal der Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG 1993 ist weder durch die Definitionen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder begrenzt noch auf Minderjährige beschränkt. Von der Befreiungsbestimmung erfasst sind gemeinnützige auf dem Gebiet der "sozialen Fürsorge" tätige Unternehmen. Die Altersobergrenze liegt bei Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0005 ).
Geht es unabhängig von konkreten medizinischen oder therapeutischen Bedürfnissen lediglich um die Entfaltung sportlicher Betätigung, ist Körpersport vom Tatbestandsmerkmal der gemeinnützigen Zwecke auf dem Gebiet der Gesundheitspflege nicht umfasst (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0010 ).
4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
576
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff.
577
Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:
- unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( § 45 Abs. 2 BAO ), vgl. Rz 151 bis 172
- entbehrlicher Hilfsbetrieb ( § 45 Abs. 1 BAO ), vgl. Rz 173 bis 179
- begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ( § 45 Abs. 3 BAO ), vgl. Rz 180 bis 183.
4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften
578
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).
Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von der Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005 ).
579
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.
580
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:
- die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und
- die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198).
Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.
581
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 100.000 Euro, ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).
Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 , auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.
582
Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der öffentlichen Fürsorge ( § 8 Z 2 KommStG 1993 ), etwa die Betreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation
- befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
- unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)
durchzuführen.
In den neuen Rz 583 bis 589 werden Beispiele für kommunalsteuerlich begünstigte Zwecke zusammengefasst und neu strukturiert. Es wird eine Überschrift 4.6.8. vor Rz 583 eingefügt. Die bisherigen Rz 590 bis 663 entfallen.
4.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge
583
Beispiele für Jugendfürsorge:
- ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager
- Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
- Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich.
584
Beispiele für Familienfürsorge:
- Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern
- Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)
- Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter
- Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher
- Eltern-Kind-Zentren
585
Beispiele für Krankenfürsorge:
- Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
- Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten
- Krankentransport
- Erste-Hilfe-Leistung
- Hauskrankenpflege
- Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
586
Beispiele für Behindertenfürsorge:
- Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; VwGH 24.11.1999, 95/13/0185 ).
- Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten
- Geschützte Werkstätten
- Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG , siehe auch Rz 278a
- Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
- Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
587
Beispiele für Blindenfürsorge:
- Blindenheime
- Geschützte Werkstätten
- Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG , siehe auch Rz 278a
- Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
588
Beispiele für Altenfürsorge:
- Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
- Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen
- Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen
589
Beispiele für Gesundheitsfürsorge:
- Jugendlichenuntersuchungen
- Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
- Impfungen
- Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe
- Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern
- Blutspende-Abnahme
In den Abschnitten 4.7 und 4.8 ersetzen die neuen Rz 590 bis 591 mit Verweisen auf die KommSt-Info die bisherigen Rz 664 bis 675. Abschnitt 4.9 und Rz 592 bis 676 entfallen.
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
590
Siehe KommSt-Info Rz 136 bis 139 .
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
591
Siehe KommSt-Info Rz 154 bis 161 .
Randzahlen 592 bis 676: derzeit frei
5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben
Rz 677 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
677
Für die Erhebung von Gebühren und Verkehrsteuern ist das Finanzamt Österreich zuständig ( § 60 Abs. 1 Z 2 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO ). Innerhalb des Finanzamtes Österreich wird diese Zuständigkeit durch die Dienststelle Sonderzuständigkeiten wahrgenommen.
Die Überschrift 5.1.1 vor Rz 679 wird angepasst und eine neue Abschnittsüberschrift ergänzt; Rz 679 wird geändert (Klarstellung und Einfügen eines Verweises auf die GebR 2019 )
5.1.1 Feste Gebühren (siehe GebR 2019 Rz 46 f)
5.1.1.1 Allgemeines
679
Das Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor (siehe GebR 2019 Rz 46 bis 50 ).
Nach Rz 679 wird Rz 679a mit einer neuen Abschnittsüberschrift neu eingefügt (Anpassung an aktuelle Rechtslage, Einfügen eines Verweises auf die GebR 2019 )
5.1.1.2 Strafregisterbescheinigungen
679a
Das Gebührengesetz sieht Befreiungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von
- Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,
- spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 und
- gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen
vor.
Freiwilliges Engagement ist dann gegeben, wenn für die Tätigkeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt wird.
Die Eingabe um Ausstellung einer solchen Strafregisterbescheinigung ist von der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG befreit. Wird die Strafregisterbescheinigung aufgrund einer gebührenbefreiten Eingabe gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 GebG ausgestellt, entfallen auch die Bundesverwaltungsabgaben.
Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement stellen auch kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung dar, sofern diese an eine bestimmte, vom Ausstellungswerber verschiedene (physische oder juristische) Person adressiert (gerichtet) ist und sich aus der Adressierung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Schrift ergibt, dass es sich nur um eine an eine bestimmte dritte Person gerichtete Mitteilung handelt (vgl. GebR 2019 Rz 361 ).
Das Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement ist damit zur Gänze von Gebühren nach dem GebG und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Zur Erlangung der Befreiung sind folgende Bestätigungen und Nachweise zu erbringen:
- Bestätigung der Organisation, Einrichtung oder Körperschaft, dass der Antragsteller freiwillig tätig ist und für seine Tätigkeit nicht mehr als das Freiwilligenpauschale erhält
- Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation, Einrichtung oder Körperschaft:
- Bestätigung über das Vorliegen einer Freiwilligenorganisation der Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich (freiwillig-engagiert.at) oder
- Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich in Kopie oder
- der Eintrag der Kirche in der Liste unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/religionsausuebung/3/Seite.820015.html
Rz 680 wird geändert (Klarstellung und Einfügen eines Verweises auf die GebR 2019 )
680
Nach § 33 GebG sind ua. folgende Rechtsgeschäfte grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 16 Abs. 1 GebG) :
- Bestandverträge
- Bürgschaftserklärungen
- Dienstbarkeiten
- Glücksverträge, zB Wetten
- Hypothekarverschreibungen
- (außergerichtliche) Vergleiche
- Zessionen
- Wechsel
Näheres zu den Rechtsgeschäftsgebühren allgemein siehe GebR 2019 Rz 417 ff .
Rz 681 wird geändert (Einfügen eines Verweises auf die GebR 2019 )
681
Sofern nicht eine Selbstberechnung der Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, näheres zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr siehe GebR 2019 Rz 714 ff ), sind gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte anzuzeigen.
Zur Gebührenanzeige von Rechtsgeschäften siehe GebR 2019 Rz 604 ff .
Die Abschnittsüberschrift 5.1.2.2 sowie die Randzahlen 683 bis 685 samt Unterüberschriften entfallen:
Randzahlen 682 bis 687: derzeit frei
Die Überschrift vor Rz 688 wird adaptiert:
§§ 57 bis 59 GSpG Glücksspielabgaben, § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (siehe GebR 2019 Rz 797 811 )
Rz 693 wird angepasst:
693
Die Gebühren für Wetten im Sinne § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sowie die Glücksspielabgaben im Sinne §§ 57 und 58 GSpG sind ohne amtliche Bemessung (dh. ohne Erlassung eines Bescheides) unmittelbar zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren und Abgaben hat bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Gebühren-/Abgabenschuld folgenden Monats zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind dem Finanzamt Österreich (Dienststelle für Sonderzuständigkeiten) eine Abrechnung und Unterlagen (elektronisch) vorzulegen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Wetten und Ausspielungen gewährleisten ( § 59 Abs. 3 GSpG); Formular GSp 50 sowie Erläuterungen GSp 50a und Geb 6a. Die Glücksspielabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe. Die Abrechnung gilt als Anzeige.
Die Rz 695, 698 und 699 samt ihren Überschriften entfallen:
Randzahlen 695 bis 699: derzeit frei
Rz 716 wird geändert, die bisherige Aussage zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 entfällt und wird in die Rz 717 verschoben:
716
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5% vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987). Bei einem Kaufvertrag ist die Gegenleistung beispielsweise der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Allgemein ist unter Gegenleistung die Summe dessen zu verstehen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält.
Gibt es keine Gegenleistung oder beträgt sie nicht mehr als 30% des Grundstückswertes, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, auf den der Stufentarif anzuwenden ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Z 2 lit. a GrEStG 1987). In diesem Fall beträgt die Grunderwerbsteuer für die ersten 250.000 Euro 0,5%, für die nächsten 150.000 Euro 2% und darüber hinaus 3,5% vom Grundstückswert.
Nach Rz 716 wird eine neue Rz 717 samt neuer Überschrift eingefügt (Anpassung an die aktuelle Rechtslage)
Unentgeltlicher Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen
717
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 befreit den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes durch Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, von der Grunderwerbsteuer.
Von dieser Befreiungsbestimmung sind alle Tatbestände des § 1 GrEStG 1987 umfasst, also auch die Anteilsvereinigung bzw. der Anteilsübergang gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 . Näheres dazu kann dem Kapitel 2.3. der Info des BMF vom 4.12.2017, BMF-010206/0094-IV/9/2017 , Ergänzung der Information des BMF vom 13. Mai 2016 zum Grunderwerbsteuergesetz, BMF-010206/0058-VI/5/2016 , entnommen werden.
Randzahl 718: derzeit frei
6 Sonstige für Vereine bedeutsame Abgabenvorschriften
Rz 721 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage und Klarstellung)
721
Einheitswerte
Für inländischen Grundbesitz werden vom Finanzamt Österreich Einheitswerte festgestellt. Die Bewertung des Grundvermögens erfolgte, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind, zuletzt anlässlich der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1.1.1973 (Wirksamkeit 1.1.1974). Dieser Hauptfeststellung waren die Wertverhältnisse zu diesem Stichtag zugrundezulegen. Auch den Fortschreibungen und Nachfeststellungen sind gemäß § 23 BewG 1955 seither die zum 1.1.1973 geltenden Wertverhältnisse und Bewertungsregelungen (zB Durchschnittspreise zur Ermittlung der Gebäudewerte gemäß Anlage zu § 53a BewG 1955) weiterhin zugrundezulegen. Dies bedeutet, dass auch bei Neubauten nicht der aktuelle Bodenwert und Gebäudewert herangezogen werden. Die so ermittelten Einheitswerte sind generell ab dem 1.1.1983 gemäß Artikel II des Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35% zu erhöhen. Dieser erhöhte Einheitswert bildet die Grundlage für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages (Rz 723).
Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgte zuletzt eine Hauptfeststellung zum 1.1.2023. Die Bewertung ist, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind, weiterhin gültig. Die Bewertung erfolgte mit einem Ertragswert.
Rz 724 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
724
Mit der Festsetzung des Steuermessbetrages wird auch darüber abgesprochen, ob der Grundbesitz entweder zur Gänze steuerpflichtig oder teilweise oder zur Gänze von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist. Allfällige Befreiungsanträge sind beim Finanzamt Österreich einzubringen (siehe Rz 721 und 726).
Rz 761 wird geändert (redaktionelle Änderung)
761
Die Werbung des Sportlers selbst (= Entgelt für die Werbung erhält Sportler selbst), zB Namenszug einer Firma auf dem Stirnband von Ski-Rennläufern unterliegt der Werbeabgabe. Ebenso nicht unter die Vereinfachungsregelung fällt die Werbung, wenn Werbeleister nicht ein gemeinnütziger Verein ist. In diesem Fall ist die werbeabgabepflichtige Leistung abzugrenzen und die Werbeabgabe zu entrichten.
7 Einkünfte der Mitglieder des Rechtsträgers und anderer Personen
Rz 772 wird geändert (GemRefG 2023)
772
Sind die Einkünfte der in den Rz 763 bis 767 genannten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 anzusehen, können typischerweise Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte vorliegen.
Rz 773 wird gestrichen (GemRefG 2023)
Randzahl 773: derzeit frei
Rz 774 wird geändert (GemRefG 2023)
774
Erhalten die in den Rz 763 bis 767 genannten Personen (pauschale) Aufwandsersätze, ist unabhängig von deren Bezeichnung zu unterscheiden:
- Bei einem Sportverein können die Zahlungen als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (siehe Rz 774a ff) beurteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erfüllt sind.
- Im Fall eines Dienstverhältnisses gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.
- In allen anderen Fällen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 Zahlungen bis zur Höhe des jeweiligen Freiwilligenpauschales als steuerfrei behandelt werden (siehe Rz 775 ff).
Rz 774a wird die Überschrift 7.4.2.1 vorangestellt und geändert (Verschiebung aus LStR 2002 Rz 92k )
7.4.2.1 Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ( § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 )
774a
Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO , deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Kalendermonat, in dem eine der Tätigkeiten ausgeübt wird. Zu den Sportlern zählen sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler. Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Vorturner, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportler sportfachlich unterstützen sowie weitere Sportbetreuer, die die Sportler medizinisch oder organisatorisch unterstützen, wie zB Masseure, Sportärzte und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart.
Zum begünstigten Personenkreis zählen auch Personen, die für eine gemäß den jeweils anzuwendenden nationalen und internationalen Wettkampfordnungen regelkonforme Durchführung einer sportlichen Veranstaltung notwendig und verantwortlich sind (zB Schiedsrichter, Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter, Punkterichter), nicht jedoch Streckenposten, Fahrtendienste und technische Hilfsdienste. Funktionäre zählen nicht zum begünstigten Personenkreis. Für diese sind die Rz 762 ff anwendbar.
Die Begünstigung kann im Zusammenhang mit nicht begünstigten Zwecken des begünstigten Rechtsträgers nicht zur Anwendung kommen, weshalb § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 für ausgegliederte Profimannschaften nicht anwendbar ist. Dabei ist die Art der Ausgliederung (in einen eigenen Rechtsträger oder einen Rechnungskreis) unbeachtlich. Die steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung kann weiterhin für die im Amateur- und Nachwuchsbetrieb eingesetzten Sportler zustehen.
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 können nicht gemeinsam mit einem Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 ausbezahlt werden. Erhält der Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, so ist eine zusätzliche Gewährung eines Freiwilligenpauschales durch die gleiche oder eine mit ihr verbundene Körperschaft nicht möglich (siehe Rz 776).
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (bei Mannschaftssportarten), ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers eines einzelnen Sportlers nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten, um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten.
Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.
Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag bzw. 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern.
Beispiel:
Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat im Jahr 2024 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 60 Euro pro Einsatztag ausgezahlt.
Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 720 Euro (12 Einsatztage mal 60 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 480 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert.
Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausgezahlt, gilt dennoch die Obergrenze in Höhe von 120 Euro (bis 2022: 60 Euro) pro Einsatztag bzw. 720 Euro (bis 2022: 540 Euro) pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden).
Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereins immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausgezahlt werden (zB wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat).
Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß.
Beispiel:
Herr X ist im Jahr 2024 Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B.
Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus:
SV A: 350 Euro
SV B: 600 Euro
Insgesamt wird daher ein Betrag von 950 Euro ausgezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 720 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung 230 Euro versteuert werden.
Rechtslage bis 31.12.2022:
Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auszahlt.
Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.
Rechtslage ab 1.1.2023:
Für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, der eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhält, hat der Verein ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen (siehe auch LStR 2002 Rz 1004 , 1005 , 1011 ). Werden an den einzelnen Zahlungsempfänger, der dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (zB Verein) zwar kein Lohnkonto zu führen, es müssen aber Lohnaufzeichnungen erstellt werden, aus denen sich insbesondere die Einsatztage sowie die Höhe der steuerfreien Zuwendung ergeben. Darüber hinaus sind sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden Einzelnen in das dafür vorgesehene amtliche Formular (L 19) einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Werden über die Reiseaufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen geleistet, ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 durch den begünstigten Rechtsträger zu übermitteln, auf dem die Reiseaufwandsentschädigungen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall und bei freiwilliger Übermittlung eines Lohnzettels muss kein gesondertes Formular L 19 verwendet werden.
Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 oder Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (zB Trainingsort) - Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten und/oder das Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen).
Beispiel:
Ein Fußballer erhält 2024 für 5 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 1.000 Euro. Davon sind steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 600 Euro enthalten (steuerpflichtig daher 400 Euro). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 700 Euro angefallen.
Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung 700 Euro an Werbungskosten geltend gemacht werden (davon wirken sich 100 Euro steuermindernd aus, da bereits 600 Euro durch steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen umfasst sind).
Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausgezahlt werden. Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen.
Erfolgt keine direkte Auszahlung an den Arbeitnehmer, sondern wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich.
Beispiel:
Ein Fußballer erhält 2024 für 6 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 720 Euro. Zu den Auswärtsspielen wird seitens des Vereins ein Bustransfer organisiert. Der Bustransfer wird den Sportlern kostenlos seitens des Vereins zur Verfügung gestellt.
Da die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen den täglichen Höchstbetrag von 120 Euro (ab 2023) pro Einsatztag und den monatlichen Höchstbetrag von 720 Euro nicht übersteigen, können die pauschalen Aufwandsersätze steuerfrei ausgezahlt werden. Daneben kann der Verein einen Bustransfer zur Verfügung stellen, der für den pauschalen Aufwandsersatz nicht schädlich ist.
Es ist nicht zulässig, Beträge aus einem vereinbarten Fixum steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen.
Beispiel:
Herr N spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er erhält von diesem ein Bruttogehalt von monatlich 500 Euro.
Ein Herausrechnen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen aus den 500 Euro ist nicht zulässig. Es können lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden.
Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen (sondern ein vereinbartes Fixum) vorliegen.
Sind mit den Sportlern Punkteprämien vereinbart, ist die Steuerbefreiung darauf nicht anwendbar (vgl. BFG 19.4.2022, RV/4100636/2011 ).
Die Überschrift 7.4.2.2 wird eingefügt und Rz 774b wird geändert (Verschiebung aus Rz 774a)
7.4.2.2 Beurteilung der Einkünfte
774b
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Fußball, Eishockey, Handball usw.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor (vgl. VwGH 2.7.1991, 89/08/0310 zur Versicherungspflicht nach ASVG ; OGH vom 30.9.1992, 9 Ob A 186/92 zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses). Verpflichtet sich der Sportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht dabei die Erbringung eines Leistungserfolgs im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (VwGH 24.2.1982, 81/13/0159 ).
Die Qualifikation der Zahlungen als Einkünfte gemäß § 22 , § 23 , § 25 oder § 29 EStG 1988 sowie die Frage, ob der Sportbetreuer ein Gewerbetreibender oder Freiberufler ist, der im Rahmen seines Betriebes auch dem Rechtsträger zur Verfügung steht (siehe Rz 768), spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung grundsätzlich keine Rolle. Auch ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden.
Die Qualifikation der Einkünfte ist allerdings für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (zB ob ein Lohnzettel übermittelt werden muss).
Rz 774c wird eingefügt (Verschiebung aus LStR 2002 Rz 92l )
774c
Für Einsatztage, die aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden konnten (zB Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf), konnten im Kalenderjahr 2020, von Jänner bis Juni 2021 sowie im November 2021 und Dezember 2021 pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erfüllen, weiterhin steuerfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseur) ausgezahlt werden ( § 124b Z 352 und Z 381 EStG 1988 ).
Die Überschrift 7.4.3 und Rz 775 werden geändert; die Überschriften 7.4.3.1 bis 7.4.3.3 und Rz 775a bis 775o werden eingefügt (GemRefG 2023, AbgÄG 2024)
7.4.3 § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988
7.4.3.1 Allgemeine Voraussetzungen
775
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 erfasst Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen oder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Andere Körperschaften öffentlichen Rechts sind damit nur erfasst, wenn sie abgabenrechtlich begünstigt iSd BAO sind.
Die Steuerbefreiung ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden ( § 124b Z 442 EStG 1988 ).
775a
Im Rahmen des Freiwilligenpauschales sind nur Zahlungen steuerfrei, die von der Körperschaft freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung dem Steuerpflichtigen zustehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann entfällt für das Freiwilligenpauschale auch die Beitragspflicht nach dem ASVG .
Eine Tätigkeit nach Dienstplänen oder ähnlichen Einsatzplänen, die zur kontinuierlichen Funktionsbesetzung für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden, führt für sich genommen nicht dazu, dass keine freiwilligen Leistungen vorliegen, sofern keine Vergütungen bezahlt werden, die die Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 übersteigen.
775b
Die Tätigkeit, für die das Freiwilligenpauschale gewährt wird, muss für den ideellen Bereich (bei einem Verein die Vereinssphäre) oder für Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 BAO erbracht werden. Bei Gewinnbetrieben ist die Gewährung eines steuerfreien Freiwilligenpauschales nicht möglich. Die Zuordnung der Tätigkeit hat durch die Organisation zu erfolgen.
Beispiel:
Ein Verein zahlt seinen Mitgliedern, die beim Vereinsfest mithelfen, 50 Euro. Auch bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb kann die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Anspruch genommen werden, dh. 30 Euro pro Kalendertag.
775c
Als Tag ist jeder Kalendertag zu sehen, an dem der gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen wird.
Beispiel:
Wird eine Tätigkeit als Sanitäter von 22 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages ausgeübt, handelt es sich um zwei Tage der Tätigkeit im Sinne der Bestimmung.
775d
Bezieht ein Steuerpflichtiger von der begünstigten oder einer mit dieser verbundenen Körperschaft selbständige Einkünfte, nicht selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte, steht ihm das Freiwilligenpauschale nur zu, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.
Beispiel 1:
Ein Buchhalter ist Dienstnehmer eines Rettungsdienstes und wird in seiner Freizeit für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig. Er kann für die Tätigkeit als Sanitäter das Freiwilligenpauschale (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen) erhalten, da die erforderliche Ausbildung unterschiedlich ist.
Beispiel 2:
Wenn ein Sanitäter, der in dieser Funktion Dienstnehmer des Rettungsdienstes ist, für einen Teil der Einsätze am Wochenende gesonderte Zahlungen erhält, können diese, unabhängig von vertraglichen Regelungen mit dem Dienstgeber, kein Freiwilligenpauschale darstellen, da die notwendige Qualifikation vergleichbar ist.
Beispiel 3:
Wenn eine Ärztin Dienstnehmerin des Rettungsdienstes ist und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses vorrangig Ausbildungen durchführt, aber gelegentlich auch als Notärztin tätig wird, so kann ihr für die Tätigkeit als Notärztin kein Freiwilligenpauschale steuerfrei gewährt werden, da eine vergleichbare Ausbildung notwendig ist, um sie durchzuführen. Dadurch soll verhindert werden, dass im Rahmen desselben Dienstverhältnisses ein Teil der Tätigkeiten als steuerpflichtige nicht selbständige Tätigkeit behandelt wird, während ein Teil als steuerfreies Ehrenamt behandelt wird.
775e
Da § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 lediglich normiert, dass es sich bei dem Freiwilligenpauschale um Einnahmen handelt und die Form, in welcher das Pauschale gewährt wird, offenlässt, ist die Abgeltung des Freiwilligenpauschales auch in Form eines Gutscheins möglich, wenn dieser auf einen Geldbetrag lautet.
775f
Neben einem steuerfreien Freiwilligenpauschale können keine Spesen oder Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 steuerfrei ersetzt werden, da grundsätzlich kein Dienstverhältnis vorliegt und § 26 EStG 1988 nur im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu Anwendung kommen kann.
Siehe auch Rz 774.
775g
Die in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 genannten Voraussetzungen gelten sowohl für das kleine als auch das große Freiwilligenpauschale.
7.4.3.2 Höhe
775h
Es ist zwischen dem kleinen und großen Freiwilligenpauschale zu unterscheiden.
Das kleine Freiwilligenpauschale ( § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a EStG 1988 ) ist sowohl hinsichtlich des höchstmöglichen Jahresbetrages als auch der befreiten Zuwendung pro Einsatztag begrenzt und beträgt maximal 30 Euro pro Kalendertag bzw. 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Durch die Beschränkung des maximalen Tagessatzes auf 30 Euro soll verhindert werden, dass bereits bei sehr geringfügigen Tätigkeiten das ganze Pauschale von 1.000 Euro ausgeschöpft wird.
Beispiel 1:
Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim großen Sommerkonzert gespielt haben, 50 Euro aus. 30 Euro davon sind steuerfrei.
Beispiel 2:
Ein Verein zahlt seiner Obfrau und dem Kassier für ihre Tätigkeiten für den Verein jeweils 200 Euro pro Jahr. Der Betrag kann steuerfrei belassen werden, wenn mind. 7 Einsatztage vorliegen.
775i
Abweichend davon beträgt das Freiwilligenpauschale bis zu 50 Euro pro Kalendertag bzw. 3.000 Euro pro Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988 ), wenn folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
- Tätigkeiten, die gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,
- Tätigkeiten, die gemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, von der Kommunalsteuer befreit sind, dh. der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge dienen (siehe Rz 563 ff), oder
- Tätigkeiten, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen,
- sowie für Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (zB Tätigkeiten als Chorleiter, Kapellmeister, Wissensvermittler im kulturellen und künstlerischen Bereich), durch die die Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten gefördert werden.
Beispielsweise sind folgende Tätigkeiten vom großen Freiwilligenpauschale umfasst:
- Ärzte, Sanitäter, Bergretter, Flugretter usw. im Bereich Rettungs- und Krankentransport sowie Notfalldienst,
- Freiwilliger Blutspendedienst,
- Ambulanzdienst, Essen auf Rädern,
- Ärzte, Schwestern, Pfleger, Hauskrankenpfleger, Psychologen, Sozialbegleiter usw.
- Freiwillige Unterstützung bei Katastrophen und Zivilschutz, Krisenintervention,
- Sozialmärkte,
- Asyl- und Flüchtlingsbetreuung,
- Jugendbetreuung und Lernhilfeunterstützung,
- Kindergärtner, Erzieher, Psychologen, Sozialhelfer, "Streetworker", Familienhelfer usw.,
- Sozialarbeiter, Therapeuten (insbesondere Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc.), Bewährungshelfer usw.,
- Soziale Dienste, Besuchsdienst, Begleitdienst usw.,
- Hauskrankenpflege und mobile Dienste,
- Personen, die Hilfe bspw. bei Behördengängen und Wohnungssuche leisten,
- Vortragende für Ausbildungen für Sozialdienstzwecke wie Sanitäts- oder Zivilschutzkurse sowie bei Alpin- und Sportvereinen
Um in den ersten drei Teilstrichen das große Freiwilligenpauschale anwenden zu können, reicht es nicht aus, dass der Rechtsträger den genannten Zwecken dient, sondern es muss auch die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen unmittelbar diesem Zweck dienen.
775j
In einem Mischbetrieb kann das große Pauschale gewährt werden, wenn die in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988 genannten Tätigkeiten überwiegen (mehr als 50%).
775k
Erhält ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres ein Freiwilligenpauschale sowohl für Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a als auch lit. b EStG 1988 , kann insgesamt höchstens der Jahresbetrag des großen Freiwilligenpauschales steuerfrei belassen werden. Der Höchstbetrag pro Einsatztag wird davon nicht berührt.
Beispiel 1:
Ein Freiwilliger wird sowohl nach § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a als auch nach lit. b EStG 1988 jeweils 5 Tage ehrenamtlich tätig. Er kann daher höchstens 400 Euro steuerfrei erhalten (150 Euro nach lit. a (30 x 5), sowie 250 Euro nach lit. b (50 x 5)).
Beispiel 2:
Ein ehrenamtlich Tätiger ist 30 Tage im Sinne der lit. a im Einsatz und erhält ein Pauschale von 30 Euro pro Tag, insgesamt also 900 Euro, und erbringt darüber hinaus 10 Einsatztage im Sinne der lit. b, für die er jeweils 50 Euro erhält. Es kann die gesamte Summe von 1.400 Euro steuerfrei behandelt werden. Hat der ehrenamtlich Tätige hingegen nicht 10, sondern 50 Einsatztage gemäß lit. b und dafür 2.500 Euro erhalten, so bleiben insgesamt lediglich 3.000 Euro der 3.400 Euro des für die ehrenamtliche Tätigkeit zugewendeten Betrages steuerlich begünstigt.
7.4.3.3 Aufzeichnungen und übersteigende Beträge
775l
Die Körperschaft hat Aufzeichnungen (insb. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a oder lit. b EStG 1988 sowie zugewendetes Freiwilligenpauschale) zu führen, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung belegen zu können.
775m
Werden von der Körperschaft einem Steuerpflichtigen mehr als die jeweilige Höchstgrenze nach lit. a bzw. lit. b (dh. 30 / 50 Euro bzw. 1.000 / 3.000 Euro) ausbezahlt, sind die notwendigen Informationen von der zuwendenden Körperschaft der Finanzverwaltung zu übermitteln. Der übersteigende Betrag kann sodann in der Veranlagung entsprechend berücksichtigt werden, wenn ein Steuerpflichtiger insgesamt mehr als den höchstzulässigen Gesamtbetrag (abhängig von der Art der Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a oder lit. b EStG 1988 ) steuerfrei erhalten hat.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 ist anzuwenden.
775n
Überschreiten die Einnahmen für die freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen das Freiwilligenpauschale, handelt es sich um Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 . Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Zu beachten sind § 41 Abs. 1 Z 18 (Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften) und § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Steuererklärungspflicht).
Keine Pflicht zur Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 18 EStG 1988 besteht, wenn der Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht überschritten wird. Bei erklärungspflichtigen Einkünften gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 iVm § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Werbungskosten nur aliquot von den steuerpflichtigen Einkünften abgesetzt werden.
775o
Zahlt die Körperschaft einem Steuerpflichtigen für seine ehrenamtliche Tätigkeit einen Betrag aus, der höher als das steuerfreie Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a bzw. lit. b EStG 1988 ist, hat sie das Formular "Mitteilung über den Ausbezahlungsbetrag aus Anlass einer ehrenamtlichen Tätigkeit ("Freiwilligenpauschale")" (E 29) auszufüllen. Wurden mit der Auszahlung die jährlichen Grenzen (1.000 Euro beim kleinen Freiwilligenpauschale bzw. 3.000 Euro beim großen Freiwilligenpauschale) und die Tagesgrenzen (30 Euro bzw. 50 Euro) nicht überschritten, muss das Formular nicht abgegeben werden.
Die Überschrift 7.4.4 wird eingefügt und Rz 776 wird geändert (GemRefG 2023)
7.4.4 Verhältnis pauschale Reiseaufwandsentschädigungen / Freiwilligenpauschale
776
Im Sportbereich steht das Freiwilligenpauschale von der gleichen Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft nur alternativ zu den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (siehe Rz 774a ff) zu.
Beim Freiwilligenpauschale ist nicht nur eine Tagesbegrenzung, sondern auch eine Jahresobergrenze vorgesehen. Daher ist der Ausschluss in § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988 auf den Veranlagungszeitraum, dh. das Kalenderjahr bezogen zu sehen.
Überschrift 7.6 wird geändert (Aktualisierung)
7.6 Besteuerung von
Rz 779 wird geändert (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)
779
Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Der Verein muss daher auch die Bezüge seiner beschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmer in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds miteinbeziehen. Der Dienstgeberbeitrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2018 3,9% und ab dem Kalenderjahr 2025 3,7% der Beitragsgrundlage.
Rz 780 wird geändert (Judikatur, Anpassung an LStR 2002 und Klarstellung)
780
Werden beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aus den Berufsgruppen Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen (zu letzterem Begriff siehe auch Rz 785) beschäftigt, tritt anstelle des Lohnsteuertarifs eine pauschale Besteuerung mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge (Einnahmen einschließlich Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 sowie Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988, nicht jedoch steuerfreier Bezüge gemäß § 3 EStG 1988 (VwGH 12.6.2019, Ro 2016/13/0005 ). Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 ist nicht anzuwenden (siehe LStR 2002 Rz 1182 ). Absetzbeträge dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der Rz 782 bis 792 sind zu beachten.
Rz 780a entfällt (Judikatur)
Randzahl 780a: derzeit frei
Rz 781 wird geändert (JStG 2018)
781
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt wie für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer. Der Familienbonus Plus, der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag dürfen bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer jedoch nicht berücksichtigt werden (siehe LStR 2002 Rz 1179 ). Steuerfreie Bezüge sind bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Bezüge im Sinne des § 26 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Werbungskosten im Sinne des Abschnitt 7.3 stehen bei nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht zu.
Rz 782 wird geändert (Klarstellung)
782
Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Personen aus im Inland ausgeübter oder verwerteter Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen unterliegen gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Dabei ist es im Allgemeinen gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder gewerbliche Einkünfte vorliegen.
Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus der Überlassung von Rechten, für die Gestellung von Arbeitskräften sowie für kaufmännische und technische Beratung unterliegen ebenfalls gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung, sofern der in § 98 EStG 1988 normierte Inlandsbezug gegeben ist.
Beispiel:
Ein Verein zahlt einem ausländischen Sänger Honorare für den Auftritt bei einem Konzert sowie Vergütungen für die Verwertung des Konzertmitschnittes. Sowohl das Honorar für den Auftritt als auch die Vergütung für die Verwertung unterliegen grundsätzlich der Steuerabzugspflicht.
Rz 783 wird geändert (Klarstellung)
783
Findet ein Leistungsaustausch zwischen solchen beschränkt Einkommensteuerpflichtigen und einem Verein statt, hat der Verein die Einkommensteuer gemäß § 98 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988 im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.
Rz 784 wird geändert (Judikatur und Anpassung an EStR 2000 )
784
Die Steuer beträgt 20% des vollen Betrages dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer). Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG 1988 sind nicht anzusetzen (VwGH 12.6.2019, Ro 2016/13/0005 ). Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist grundsätzlich unzulässig (Bruttobesteuerung, siehe dazu EStR 2000 Rz 8006a ). Übernimmt der Verein die Abzugsteuer , unterliegt diese als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug (EStR 2000 Rz 8007).
Beispiel 1:
Übernehmen österreichische Veranstalter aus Anlass des Engagements ausländischer Künstler deren inländische Reise- und Aufenthaltskosten, sind diese Aufenthaltskosten in die Bemessungsgrundlage für den nach § 99 EStG 1988 vorzunehmenden Steuerabzug einzubeziehen. Vorsteuerabzugsberechtigte Veranstalter haben nur den Nettobetrag der in Rechnung gestellten Kosten in die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerabzug einzubeziehen.
Beispiel 2:
Einem ausländischen Vortragenden wird für eine Vortragsreihe im Inland 10.000 Euro vertraglich zugesichert. Ohne besondere Vereinbarung verbleiben dem Vortragenden nach Abzug von 20% Abzugsteuer 8.000 Euro. Soll dem Vortragenden 10.000 Euro verbleiben, dh. der Veranstalter trägt die Abzugsteuer ("Nettovereinbarung"), so beträgt diese rechnerisch 25% des ausbezahlten Betrages, nämlich 2.500 Euro.
Rz 784a wird geändert (AbgÄG 2023)
784a
Neben der Bruttobesteuerung besteht eine Möglichkeit zur Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Abzugsteuer beträgt in jenen Fällen, in denen die zugeflossenen Einkünfte einen Betrag von 20.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, 20% des gekürzten Betrages; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25% (für Zuflüsse nach dem 30.6.2023; davor 25% in sämtlichen Fällen der Anwendung der Nettobesteuerung). Siehe dazu EStR 2000 Rz 8006 sowie 8006b bis 8006g.
Rz 785 wird geändert (Judikatur)
785
Dieser Begriff umfasst nicht nur die darstellenden Künstler, sondern auch gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sowie auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern oder anderen Unternehmen, sofern sie an einer Unterhaltungsdarbietung mitwirken. Eine "Beteiligung" eines Unternehmens an der Unterhaltungsdarbietung liegt dann vor, wenn es auf die inhaltliche Gestaltung der Unterhaltungsdarbietung unmittelbaren Einfluss nimmt.
Beispiel:
Eine deutsche Theater-AG wird von einem österreichischen Theaterverein für ein Gastspiel engagiert. Als an der Unterhaltungsdarbietung mitwirkend gelten nicht nur die Schauspieler, sondern auch die Theater-AG.
Unternehmen, die reine Managementaufgaben erfüllen, wie zB Künstleragenturen, sind keine der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Mitwirkenden, da sie nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt sind (VwGH 27.11.2003, 2000/15/0033 ; 11.12.2003, 2000/14/0165 ; siehe auch EStR 2000 Rz 7942 und 7996 ).
Rz 786 wird geändert (Klarstellung und Verweisanpassung)
786
Der Begriff Orchester umfasst in diesem Zusammenhang auch Theater, Ballette, Chöre und ähnliche Kulturträger.
Bei Engagement ausländischer Orchester, Theater, Ballette, Chöre und ähnlicher Kulturträger, die an einer Unterhaltungsdarbietung im Inland mitwirken, hängt ein österreichisches Besteuerungsrecht dieser zwischengeschalteten Person vom Vorhandensein einer dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA entsprechenden Bestimmung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Besteht in einem DBA keine dem Art. 17 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Bestimmung, wird Österreich die Besteuerungsmöglichkeit auf Abkommensebene genommen. Eine Entlastung an der Quelle des ausländischen Orchesters kann unter Berücksichtigung der DBA-EntlastungsVO, BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl. II Nr. 318/2022 sowie des Erlasses des BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006 (zuletzt geändert durch den Erlass des BMF vom 16.12.2020, 2020-0.743.063 ) vorgenommen werden. Davon zu unterscheiden wäre allerdings die Steuerpflicht des Künstlers selbst, der regelmäßig aufgrund einer dem Art. 17 Abs. 1 OECD-MA nachgebildeten Bestimmung in Österreich zu besteuern wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des Künstlers aus einer in Österreich persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler selbst, sondern der zwischengeschalteten Person zufließen.
Rz 787 wird geändert (Klarstellungen und Anpassung an EStR 2000 )
787
Bezieht eine im Ausland ansässige Person inländische steuerabzugspflichtige Einkünfte, kann aufgrund des innerstaatlichen Rechts eine Entlastung dieser Einkünfte notwendig sein,
- weil keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 besteht oder
- weil die Einkünfte bei nachträglicher Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen.
Aus Vereinfachungsgründen kann daher bei Künstlern, Sportlern, Vortragenden usw. vom Steuerabzug Abstand genommen werden, wenn neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (Reisekosten usw.), ein Honorar von maximal 1.000 Euro ausbezahlt wird, und der Empfänger gegenüber dem inländischen Veranstalter schriftlich erklärt, dass seine inländischen Einkünfte 2.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zu den Details siehe den Künstler-Sportler-Erlass, BMF-010221/0684-IV/4/2005 vom 31.10.2005, AÖF Nr. 256/2005 idF BMF-010221/0907-IV/4/2008 vom 16.04.2008, AÖF Nr. 110/2008 und BMF-010221/0678-IV/4/2011 vom 10.03.2011, AÖF Nr. 85/2011.
Rz 788 wird geändert (Anpassung an EStR 2000 )
788
Sind steuerabzugspflichtige Einkünfte ganz oder teilweise auf Grund von DBA von der inländischen Steuer zu entlasten, kann dies unter den in der DBA-Entlastungsverordnung näher bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anlässlich der Auszahlung erfolgen. Wird die DBA-Entlastung nicht bereits an der Quelle vorgenommen, kann die zu viel einbehaltene Abzugsteuer auf Antrag rückgezahlt werden. Wird der Abgabepflichtige veranlagt, weil er dazu verpflichtet ist, oder weil er einen Antrag auf Veranlagung gestellt hat, oder müsste er sich aufgrund eines Pflichtveranlagungstatbestands veranlagen lassen, ist die Abzugsteuer im Rahmen der Veranlagung auszugleichen. Siehe dazu EStR 2000 Rz 8021 ff sowie LStR 2002 Rz 1241a ff .
Rz 789 wird geändert (FORG)
789
Der Verein ist verpflichtet, die Abzugsteuer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 EStG" an das zuständige Finanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
Rz 790 wird geändert (Klarstellung)
790
Unterlässt der Verein den Steuerabzug aus den in Rz 787 angeführten Gründen oder aufgrund der DBA-Entlastungsverordnung, hat er den Nachweis für das Vorliegen der Steuerfreistellungsvoraussetzungen zu erbringen. Misslingt dieser Nachweis, muss er mit den entsprechenden Haftungsfolgen rechnen.
Rz 791 wird geändert (Anpassung an EStR 2000 )
791
Der Verein hat als Schuldner laufend folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.Die der Abzugsteuer unterliegenden Beträge in Euro
2.Zeitpunkt der Zahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung
3.Die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer
Das zuständige Finanzamt kann den Verein als Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden. Überdies hat der Verein im Falle der Nettobesteuerung (Rz 784a) die vom Empfänger übermittelten Belege und Unterlagen samt Erklärung über bereits im betreffenden Kalenderjahr erzielte inländische Einkünfte aufzubewahren.
Rz 792 wird geändert (Klarstellung)
792
Auf die detaillierte Darstellung der Fragen in Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988 in EStR 2000 Rz 7901 bis 8060 wird verwiesen.
8 Haftungsfragen
Rz 794 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
794
Vereinsbehörde ist die jeweils nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion (vgl. § 9 Vereinsgesetz 2002). Siehe auch Rz 5.
Rz 795 wird geändert (Judikatur)
795
Die zur Vertretung des Vereins berufenen Personen haben nach § 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (VwGH 5.10.2023, Ra 2023/13/0060 ).
Rz 799 wird geändert (Judikatur)
799
Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO besteht für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Diese Pflicht trifft auch Vertreter von Vereinen. Sie trifft jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung nach außen berufen sind (vgl. zB VwGH 10.9.1998, 96/15/0053; VwGH 29.6.1999, 98/14/0172 ; VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0112 ). Bei einem Verein ist das Leitungsorgan zur Vertretung befugt (VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0002). Maßgebend ist nicht, wer tatsächlich die Geschäfte des Vereins führt (wer etwa tatsächlich die Vereinsaufzeichnungen führt), sondern wer dazu nach den Statuten berufen ist (vgl. zB VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025 ). Zur Haftung bei (bloß) tatsächlicher Einflussnahme siehe § 9a BAO (Abschnitt 8.2a).
Rz 801 wird geändert (Judikatur)
801
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (zB VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092; VwGH 28.4.2011, 2011/16/0082; BFG 27.3.2015, RV/2100447/2014 ; VwGH 10.9.2020, Ra 2020/13/0048). Sie setzt die objektive Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen voraus (zB VwGH 19.9.2007, 2007/13/0003; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092;). Die Heranziehung zur Haftung setzt hingegen nicht voraus, dass die Abgabenschulden gegenüber der Primärschuldnerin rechtskräftig festgesetzt worden sind (vgl. VwGH 10.6.2022, Ra 2022/13/0054 ). Ebensowenig setzt die Heranziehung zur Haftung voraus, dass dem Abgabengläubiger ein Schaden entstanden ist. Maßgeblich ist lediglich, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097 ).
Rz 808 wird geändert (Judikatur)
808
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören insbesondere
- die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156 ; VwGH 5.10.2023, Ra 2023/13/0060 ),
- die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043),
- die Erfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (§§ 131b und 132a BAO),
- die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (zB VwGH 30.5.1989, 89/14/0043; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006 ; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Rz 809 wird geändert (Judikatur)
809
Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liegt weiters etwa vor, wenn der Vertreter Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) mit der wahrheitswidrigen Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet (VwGH 24.10.1990, 90/13/0087).
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen (als Eigenschuldner oder als Haftungspflichtiger) geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind (vgl. zB VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601 ; VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067 ; VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0002).
Rz 810 wird geändert (Judikatur)
810
Das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung hat nicht die Abgabenbehörde nachzuweisen; vielmehr hat der Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 9.8.2001, 98/16/0348; VwGH 24.2.2010, 2006/13/0110; VwGH 23.3.2010, 2007/13/0137; VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Die Behörde hat bei entsprechenden Behauptungen und diesbezüglichem Beweisanbot die zur Entlastung des Vertreters angebotenen Beweise aufzunehmen und erforderlichenfalls Präzisierungen abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (zB VwGH 23.4.1998, 95/15/0145; VwGH 20.4.1999, 94/14/0147 ; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Ergeben sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel, ist die Abgabenbehörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbunden (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049). Ergebnisse derartiger (zB im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführter) Ermittlungen sind bei der Entscheidung über die Haftungsinanspruchnahme (auch) von Amts wegen zu berücksichtigen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Verein die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 27.4.2000, 98/15/0003; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277 ; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Rz 811 wird geändert (Judikatur)
811
Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB VwGH 27.4.2000, 98/15/0003; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2010, 2007/13/0144; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208). Maßgebend ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt wird (vgl. zB VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; VwGH 25.1.1999, 94/17/0229).
Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergibt, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, ist der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. VwGH 21.5.1992, 88/17/0216 ; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Rz 812 wird geändert (Judikatur)
812
Reichen die Mittel des Vereins nicht aus, die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Er darf hierbei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 15.12.2009, 2005/13/0040 ; VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050). Dabei unterliegen auch Mittel, die der Vertreter selbst der Gesellschaft zur Verfügung stellt, der Verpflichtung zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers (VwGH 23.4.2021, Ra 2020/13/0108 ). Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Abgabengläubiger besser als die übrigen Gläubiger zu behandeln (zB VwGH 17.8.1998, 98/17/0038). Die Betrachtung der Gläubigergleichbehandlungen hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (zB VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123).
Rz 814 wird geändert (Judikatur)
814
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs. 3 EStG 1988). In solchen Fällen dürfen Löhne somit nicht in voller Höhe ausgezahlt werden und sie sind (wie auch andere Schuldigkeiten) anteilig zu kürzen; die auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046 ; VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097).
Rz 818 wird geändert (Judikatur)
818
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; VwGH 29.3.2001, 2000/14/0149; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0206 ; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Allerdings obliegt dem Vertreter der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (zB VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; VwGH 23.3.2010, 2010/13/0042, 0044; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Rz 820 wird geändert (Judikatur)
820
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.2.2000, 96/14/0158; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 24.2.2010, 2008/13/0228 ; VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046). Dass die Abgabenpflicht strittig war und zur Abgabenpflicht (oder Lohnsteuerhaftung) auch Rechtsmittel erhoben wurden (denen auch zum Teil Folge gegeben wurde), kann für sich das Verschulden des (potentiell) Haftungspflichtigen nicht ausschließen (VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115 ).
Rz 821 wird geändert (Judikatur)
821
Der Vertreter hat darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB VwGH 29.5.2001, 99/14/0277; VwGH 9.8.2001, 98/16/0348; VwGH 26.1.2011, 2007/13/0063; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016 ; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038 ; VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0128; VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246, AW 2009/16/0041; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106). Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB VwGH 7.9.1990, 89/14/0132; VwGH 23.3.2010, 2010/13/0042, 0044). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 4.4.1990, 89/13/0212; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259, 2006/17/0002). Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht entbindet die Abgabenbehörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht (zB VwGH 10.11.1993, 91/13/0181; VwGH 20.4.1999, 94/14/0147; VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030 ; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027).
Rz 822 wird geändert (Judikatur)
822
Hat der Vertreter Dritte mit der Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen betraut, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor (zB VwGH 26.6.2000, 95/17/0612). Kontrollen haben in solchen zeitlichen Abständen zu erfolgen, die es ausschließen, dass dem Vertreter Steuerrückstände verborgen bleiben (zB VwGH 26.5.1998, 97/14/0080; VwGH 26.6.2000, 95/17/0612). Dies gilt auch, wenn ein Wirtschaftstreuhänder mit den Abgabenangelegenheiten betraut ist (zB VwGH 22.12.1997, 93/17/0405; VwGH 19.11.1998, 98/15/0159; VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006 ; VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0009 ).
Rz 824 wird geändert (Judikatur)
824
Rechtsunkenntnis in buchhalterischen und steuerrechtlichen Belangen vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren (zB VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246, AW 2009/16/0041); wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig (zB VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind allerdings dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße und nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0112 ).
Rz 825 wird geändert (Judikatur)
825
Sind bei einer Mehrheit von Vertretern die Aufgaben verteilt, bewirkt dies nicht, dass die nicht mit Abgabenangelegenheiten betrauten Vertreter sich um die Tätigkeit des damit betrauten Vertreters nicht mehr zu kümmern brauchen. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen (vgl. zB VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Der Umfang der Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (VwGH 18.11.1991, 90/15/0123). Eine Geschäftsverteilung kann einen Vertreter exkulpieren, wenn er sich nach Lage des Falles auf den intern für Abgabenangelegenheiten zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies gilt jedoch nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dass der intern zuständige Vertreter seinen Aufgaben nicht oder unvollständig nachkommt (vgl. zB VwGH 26.1.1982, 81/14/0083, 81/14/0169; VwGH 1.2.2021, Ra 2020/13/0087).
Rz 826 wird geändert (Judikatur)
826
Primär ist der Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (vgl. zB VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; VwGH 25.1.1999, 94/17/0229). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (zB VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316; VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084 ; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Rz 827 wird geändert (Judikatur)
827
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 30.6.2010, 2007/13/0047; VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016 ; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038 ; VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156).
Rz 828 wird geändert (Judikatur)
828
Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12.11.1997, 95/16/0155; VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 20.1.2010, 2009/13/0019). Die Haftungsinanspruchnahme ist nicht bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte oder des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen begrenzt (VwGH 7.9.2022, Ra 2019/13/0065 ).
Rz 829 wird geändert (Judikatur)
829
Die Möglichkeit der Geltendmachung der Haftung erlischt nicht dadurch, dass der Vertreter seine Tätigkeit zurücklegt. Entscheidend ist, wann der Haftungstatbestand vom Vertreter verwirklicht ist. Die Geltendmachung der Haftung kann auch nach Beendigung seiner Tätigkeit erfolgen (vgl. zB VwGH 28.10.1998, 97/14/0160; VwGH 16.12.1999, 97/15/0051 ; VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084). Die Haftung kann auch nach Auflösung des Vereins geltend gemacht werden (vgl. zB VwGH 29.6.1999, 98/14/0171).
Rz 830 wird geändert (Judikatur)
830
Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden. Diese Haftung setzt eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0011; VwGH 27.1.1999, 98/16/0411). Vor einer solchen Verurteilung darf die Haftung somit nicht geltend gemacht werden. Anders als die Haftung nach § 9 BAO stellt die Haftung nach § 11 BAO keine Ausfallshaftung, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung dar (VwGH 13.10.2022, Ra 2022/13/0090 ).
Rz 832a bis 832d werden durch einen Verweis auf die Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993 (KommSt-Info) ersetzt.
832a
Siehe Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz 1993, KommSt-Info Rz 112 bis 115a .
Randzahlen 832b bis 832d: entfallen
Rz 834 wird geändert (Judikatur)
834
Bei der Ermessensübung sind beispielsweise zu berücksichtigen
- der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit) von Haftungen (vgl. zB VwGH 23.4.1992, 90/16/0196; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0100),
- der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (vgl. zB Art. 126b Abs. 5 B-VG), daher ob der haftungsgegenständliche Betrag nur geringfügig ist und ob er beim Haftungspflichtigen einbringlich wäre,
- der Grundsatz von Treu und Glauben, etwa der Umstand, dass sich der Abfuhrverpflichtete erlassgetreu verhalten hat (vgl. zB VwGH 27.8.2008, 2006/15/0057),
- die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen (VwGH 24.9.1993, 93/17/0055; VwGH 4.11.1994, 94/16/0169, AW 94/16/0029; VwGH 30.3.2000, 97/16/0189),
- Unbilligkeiten angesichts lange verstrichener Zeit (vgl. VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066 ; VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156 ; VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050),
- wenn die Abgabenschuld während der Anhängigkeit eines Rechtsmittelverfahrens nicht betreibbar ist (VwGH 12.9.2023, Ra 2022/13/0116 ).
Bei der Ermessensausübung sind beispielsweise nicht zu berücksichtigen,
- die Vermögens- und Arbeitslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen (VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132 ; VwGH 12.9.2023, Ra 2022/13/0116 ),
- eine behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung (VwGH 3.3.2023, Ra 2020/13/0071 ).
Rz 835 wird geändert (Judikatur)
835
Bei der Vertreterhaftung (§ 9 BAO) ist auch ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.6.1982, 81/15/0100; VwGH 26.4.1989, 89/14/0065).
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen (vgl. zB VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316; VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0035). Die Bemessungsgrundlagen sind nach § 184 BAO für den Haftungsumfang zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können (VwGH 26.5.2021, Ra 2020/13/0073 ; VwGH 28.6.2021, Ra 2020/13/0082 ).
Rz 836 wird geändert (Judikatur)
836
Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 24.6.2010, 2010/16/0014; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123; VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029). Diese Frist beträgt fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist). Die Einhebungsverjährungsfrist endet (nach § 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Rz 838 wird geändert (Judikatur)
838
Die Zustellung von Haftungsbescheiden hat mit Zustellnachweis zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen wird vielfach nicht erforderlich sein (vgl. zB VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100 ; VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095). Ist eine Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren ausgewiesen, wird in der Regel die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist zwar eine im Einhebungsverfahren ergehende Erledigung im Sinn des § 103 Abs. 1 BAO, sodass trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung eine Zustellung unmittelbar an den Vollmachtgeber zulässig wäre, doch wird dies im Allgemeinen nicht zweckmäßig (im Sinn des § 103 Abs. 1 BAO) sein.
Rz 840 wird geändert (Judikatur)
840
Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie nach Erlöschen des betreffenden Abgabenanspruches (zB durch Entrichtung, Löschung oder Nachsicht) ergehen. Daher ist etwa eine Lohnsteuer betreffende Haftungsinanspruchnahme nicht mehr zulässig, wenn der betreffende Abgabenbetrag nach Veranlagung (§ 41 EStG 1988) des Arbeitnehmers entrichtet wurde (vgl. VwGH 13.9.1972, 2218/71; VwGH 10.4.1985, 84/13/0004). Auch eine Entrichtung durch Dritte würde dazu führen, dass insoweit die Abgabenschuldigkeit erfüllt wäre; eine derartige Zahlung wäre auch noch im Beschwerdeverfahren über einen Haftungsbescheid zu berücksichtigen (VwGH 10.9.2020, Ra 2020/13/0048 ).
Rz 842 wird geändert (Judikatur)
842
Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, bereits formell rechtskräftig geworden sind (VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 29.3.2007, 2005/15/0015 ; VwGH 10.6.2022, Ra 2022/13/0054). Haftungsinanspruchnahmen setzen zwar voraus, dass die betreffenden Abgabenansprüche bereits entstanden (im Sinn des § 4 BAO) sind, jedoch nicht, dass diese Ansprüche gegenüber dem Primärschuldner geltend gemacht worden sind (zB VwGH 30.3.2000, 99/16/0141; VwGH 19.4.2007, 2005/15/0129; VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Dies ergibt sich ua. aus § 224 Abs. 3 BAO.
Rz 843 wird geändert (Judikatur)
843
Der Grundsatz des Parteiengehörs ist auch im Haftungsverfahren zu beachten (VwGH 24.5.1984, 84/17/0010). Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Hierbei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle, somit etwa die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092 ; VwGH 8.3.2022, Ra 2020/15/0010) bekannt zu geben. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss der Partei vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zB VwGH 16.12.2003, 2002/15/0189; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301 ; VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022).
Rz 844 wird geändert (Judikatur)
844
Haftungsbescheide haben (nach § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO) einen Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, zu enthalten. Der Haftungspflichtige ist im Haftungsbescheid aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer ein Haftungsbescheid nach § 82 EStG 1988 (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074 ) - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid (Haftungsbescheid) zu halten (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2021/13/0115 ).
Rz 846 wird geändert (Judikatur)
846
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des Haftungsbescheides hat das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen (bei der Haftung nach § 9 BAO daher ua. die für die Uneinbringlichkeit sprechenden Umstände). Weiters sind die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen darzustellen (vgl. zB VwGH 6.8.1996, 92/17/0186; VwGH 21.10.1999, 97/15/0088; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104 ; VwGH 27.8.2020, Ra 2019/13/0035 ; VwGH 17.1.2024, Ro 2021/13/0019).
Rz 847 wird geändert (Judikatur)
847
Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid mit Beschwerde anfechten, sondern (innerhalb der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Beschwerdefrist) auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (vgl. zB VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055 ; VwGH 19.7.2022, Ra 2022/13/0019 ).
Solche Bescheide über den Abgabenanspruch sind vor allem Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (zB an den Verein als Arbeitgeber gerichteter Lohnsteuerhaftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988).
Rz 848 wird geändert (Judikatur)
848
Aus diesem Beschwerderecht ergibt sich ein Rechtsanspruch des Haftungspflichtigen, ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (zB VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar insbesondere über den Grund und die Höhe dieses Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235 ; VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038 ). Wird dem Haftungspflichtigen anlässlich der Zustellung des Haftungsbescheides nicht auch der Inhalt dieses Bescheides (in der Regel durch Übersendung einer Ablichtung oder eines Ausdruckes) bekannt gegeben, hat er das Recht, diese Bekanntgabe zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches hemmt (nach § 245 Abs. 2 BAO) die Beschwerdefrist. Diese Hemmung beginnt (nach § 245 Abs. 4 BAO) mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung zugestellt wird.
Rz 849 wird geändert (Judikatur)
849
Wird die Haftung geltend gemacht, ohne dass vorher ein an den Primärschuldner gerichteter Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen wurde, ist in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch die Höhe des Abgabenanspruches anfechtbar (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 94/14/0148; VwGH 30.3.2006, 2003/15/0125). Werden sowohl der Haftungsbescheid als auch der Bescheid über den Abgabenanspruch mit Beschwerde angefochten, ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (zB VwGH 24.3.2009, 2006/13/0156; VwGH 24.2.2010, 2006/13/0112; VwGH 27.1.2011, 2010/16/0258; VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049 ; VwGH 11.11.2022, Ra 2022/13/0100). Eine Verbindung der beiden Beschwerden gemäß § 267 BAO ist nicht zulässig (vgl. zB VwGH 11.5.2000, 2000/16/0347; VwGH 28.6.2001, 2000/16/0886).
Rz 851 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
851
Nach § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten.
Der Haftungspflichtige hat als Partei das Recht auf Akteneinsicht, ihm steht auch die Akteneinsicht in Abgabenakte des Primärschuldners zu (VwGH 27.2.1995, 94/16/0275 ).
Rz 853 wird geändert (Judikatur)
853
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung (im Sinn des § 232 BAO) liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27.8.1998, 98/13/0062; VwGH 29.3.2006, 2004/14/0045; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174 ; VwGH 8.10.2020, Ra 2020/13/0044).
Solche Umstände liegen insbesondere bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei Vermögensverschleppung und bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 95/14/0130; VwGH 29.3.2006, 2004/14/0045; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174).
Siehe ergänzend
RAE Abschnitt 18.Rz 854 wird geändert (Klarstellung infolge Gesetzesänderung)
854
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde (nach § 212 Abs. 1 BAO) die Abgaben stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
Derartige Zahlungserleichterungen können auch dem mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen bewilligt werden.
Nach Maßgabe des § 212 Abs. 2 BAO haben zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen sowie Bewilligungen von Zahlungserleichterungen Stundungszinsen zur Folge (Höhe: pro Jahr 4,5% über dem Basiszinssatz für Bundesabgaben; für Landes- und Gemeindeabgaben 6% pro Jahr).
Rz 856 wird geändert (Anpassung an aktuelle Rechtslage)
856
Der mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige kann nach Maßgabe des § 212a BAO, wenn er den Haftungsbescheid und/oder den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Beschwerde angefochten hat, einen Zahlungsaufschub (Aussetzung der Einhebung) hinsichtlich des strittigen Abgabenbetrages beantragen. Die Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 BAO insbesondere nicht zu bewilligen,
- soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint sowie
- wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist nach § 212a Abs. 2b BAO insbesondere zurückzuweisen, wenn
- er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird sowie
- zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
Rz 861a wird geändert (Judikatur)
861a
§ 217 Abs. 7 BAO betrifft den Fall, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw. der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vorliegt. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 20.5.2010, 2008/15/0305; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007 ; VwGH 3.12.2021, Ra 2020/15/0080 ; VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065). (Grobem) Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist Verschulden des Parteienvertreters bzw. des Organs einer juristischen Person. Ist die Fristversäumung auf Verhalten des Arbeitnehmers der Partei oder eines Boten zurückzuführen, so ist deren Verschulden bedeutungslos. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (ihrem Organ, ihrem Vertreter) ein grobes Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten ist (vgl. zB VwGH 20.5.2010, 2008/15/0305; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007). Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstituts und führt dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durch, so liegt kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vor. Werden Selbstberechnungsabgaben (zB Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kommunalsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen) zeitgerecht in der selbst berechneten Höhe entrichtet, erweist sich aber die Selbstberechnung als nicht richtig, so ist für § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob die Unrichtigkeit der Selbstberechnung grob verschuldet war. Dies wird nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen ist (VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007 ; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Daher wird grundsätzlich kein grobes Verschulden anzunehmen sein, wenn der Selbstberechnung eine Rechtsauskunft der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde zugrunde liegt.
9 Anhang
Rz 866 wird geändert (Aktualisierung)
866
Verwendung der Musterstatuten:
Bitte löschen Sie jeweils das Nichtzutreffende im Text, ergänzen Sie den Text an den vorgesehenen Stellen und löschen Sie dann die Fußnoten und Hinweise. Damit der Verein "offiziell" entsteht, ist die Vereinsgründung bei der zuständigen Vereinsbehörde (siehe Rz 5) mit einem Exemplar der beschlossenen Statuten anzuzeigen. Nach der erfolgreichen Anmeldung bei der Vereinsbehörde hat die Anmeldung beim zuständigen Finanzamt durch den Vereinsvorstand zu erfolgen, wenn durch den Verein steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht werden sollen (§ 120 Bundesabgabenordnung - BAO). Dazu ist das Formular "Fragebogen für Vereine (Verf 15a)" (Download auf www.bmf.gv.at unter " Formulare") mit den dort angeführten Unterlagen einzureichen.
Die nicht erfolgte Anmeldung beim Finanzamt bewahrt einen Verein nicht vor einer allfälligen (auch rückwirkenden) Besteuerung. Steuerbegünstigungen und eventuelle Steuerpflichten des Vereins hängen gemäß den einschlägigen Gesetzesregelungen (siehe insbes. die §§ 34 ff BAO) vom Vereinszweck, vom sonstigen Inhalt der Statuten und von der tatsächlichen Geschäftsführung ab.
Rz 866a wird geändert (Ergänzung)
866a
Dieser Statutenvorschlag ist ein aus der Sicht der finanzamtlichen Praxis erstellter Vorschlag, der auf dem Statutenvorschlag des Bundesministeriums für Inneres (BMI; www.bmi.gv.at ) basiert. Es werden damit durch die Finanzverwaltung keine über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründet. Vorrangig beachten Sie bitte die aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Zwingend notwendig sind nur die vom Vereinsgesetz vorgeschriebenen Angaben. Die aus abgabenrechtlicher Sicht unabdingbaren zusätzlichen Aussagen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO sowie einer allfälligen Spendenbegünstigung nach § 4a EStG 1988 und die Abweichungen vom Statutenvorschlag des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet. Die Verwendung von Musterstatuten ersetzt nicht eine im Einzelfall eventuell nötige Einschaltung von einschlägig rechtskundigem Beistand bei der Vereinsgründung, insbesondere, falls Änderungen im Statutentext notwendig bzw. gewünscht sind.
Sämtliche Bezeichnungen des Textes verstehen sich geschlechtsneutral, auch wenn fallweise zur besseren Lesbarkeit nur eine Geschlechterform gewählt wurde.
Rz 867 wird geändert (Aktualisierung)
867
Vereinsstatuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)Der Verein führt den Namen ".............................................................................................................................".
(2)Er hat seinen Sitz in ................................................. und erstreckt seine Tätigkeit auf
..................................................................................................................................
(3)Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt. (Nichtzutreffendes streichen)
Vor allem im Hinblick auf den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische Anpassungen bzw. Ergänzungen der Statuten. Die aus abgabenrechtlicher Sicht zusätzlichen Statutenbestimmungen zur Erlangung der Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO und sonstige Abweichungen von der Vorlage des BMI sind durch Kursivtext gekennzeichnet.
Aus dem Namen des Vereins sollte ein Rückschluss auf den Vereinszweck gezogen werden können. Zu berücksichtigen ist jedoch das Namensrecht anderer.
zB ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes X oder das Gebiet der Stadt/Gemeinde Y. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht erforderlich.
Ist die Errichtung von Zweigvereinen geplant, ist darauf zu achten, dass eine statutarische Verbindung zwischen dem Verein und den Zweigvereinen vorhanden sein muss. Sektionen sind unselbständige Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. Rz 4).
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt (Hinweis: Bitte fügen Sie hier eine klare und vollständige Umschreibung des begünstigten Vereinszwecks ein.) ........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
Das Vereinsgesetz und die Bundesabgabenordnung (BAO) verlangen eine klare, umfassende und eindeutige Umschreibung eines begünstigten Vereinszwecks ohne Vermischung von "Zweck" und "Mitteln" (zu den "Mitteln" siehe folgende Fußnoten). Verfolgt ein Verein auch nicht begünstigte Zwecke, ist zu beachten, dass diese nur in einem untergeordneten Ausmaß verfolgt werden dürfen (max. 10% der Gesamttätigkeit).
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene ideelle Mittel sind (Hinweis: Bitte fügen Sie hier geplanten Tätigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszwecks ein.)
a) ………………………………………………
b) ………………………………………………
c) ………………………………………………
d) ………………………………………………
e) ………………………………………………
f) ………………………………………………
g) ………………………………………………
h) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
i) Herausgabe von Publikationen
j) Versammlungen
k) Diskussionsabende und Vorträge
l)
Einrichtung einer Bibliothek
(3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: (Hinweis: Bitte fügen Sie hier materiellen Mittel, die Sie zu erzielen beabsichtigen, ein.)
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Schenkungen , Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (zB Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Hinweis: Bitte führen Sie die geplanten Vereinsveranstaltungen an, wenn diese schon bekannt sind oder zB regelmäßig stattfinden , zB Erträge aus einem Sommerfest oder Ball, um einen Einblick ins Vereinsleben zu geben . Allerdings müssen die Statuten nicht wegen wechselnder Veranstaltungen jährlich angepasst werden. )
f) Sponsorgelder
g) Werbeeinnahmen
h) Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins (Hinweis: Bitte die geplanten "Unternehmungen" benennen , zum Beispiel: Erträge aus dem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung, aus Errichtung und Betrieb eines Museums/Theaters, aus Errichtung und Betrieb eines Sportplatzes uä.)
i) ………………………………………………….
j) ………………………………………………….
k) ………………………………………………….
Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der Tätigkeiten (ideelle Mittel) des Vereins. Die im Text vorgegebenen Tätigkeiten sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die von ihm durchgeführten bzw. geplanten Tätigkeiten selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein ausgeübte Tätigkeiten führen - auch wenn sie für sich gesehen dem begünstigten Zweck dienen - zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Aufnahme einer noch nicht in den Statuten enthaltenen Tätigkeit ist daher, auch wenn der Zweck sich hierdurch nicht ändert, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich.
Soll der Vereinszweck durch einen Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO gefördert bzw. verfolgt werden, ist dies in der Rechtsgrundlage festzuhalten, indem beispielsweise folgende Formulierung aufgenommen wird: "Die Körperschaft kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen." Zu bedenken ist, dass es dafür vertraglicher Vereinbarungen bedarf, durch die die Weisungsgebundenheit zum Ausdruck gebracht und klar geregelt wird (siehe Rz 120).
Erbringt ein Verein Leistungen gegen Entgelt an andere gemeinnützige Organisationen (zB Buch haltung) , gibt er Mittel an andere spendenbegünstigte Organisationen weiter oder vergibt er Preise und Stipendien, sind diese Tätigkeiten in d i e ideellen Mittel aufzunehmen. Weiters sind die jeweiligen Voraussetzungen dafür zu beachten (§§ 40a Z 1 und 2 sowie 40b BAO ). Das gleiche gilt , wenn der Vereinszweck durch Kooperatione n mit anderen Organisationen verfolgt wird ( § 40 Abs. 3 BAO ).
Die BAO verlangt eine genaue und vor allem vollständige Aufzählung der materiellen Mittel. Die sog. " materiellen Mittel" sind alle vorgesehenen bzw. in der Zukunft möglichen Quellen zur Finanzierung der Zweckerfüllung. Die im Text vorgegebenen Mittel sind nur ein beispielhafter Vorschlag. Der Verein hat die für ihn individuell gültigen Mittel selbst vollständig einzufügen. Darüber hinaus ohne Statutendeckung vom Verein herangezogene Finanzierungsquellen führen - auch wenn sie für sich gesehen der Finanzierung des begünstigten Zwecks dienen - zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO. Bei der Nutzung einer noch nicht in den materiellen Mitteln enthaltenen zusätzlichen Finanzierungsquelle ist, auch wenn der Zweck oder die Tätigkeiten sich hierdurch nicht ändern, eine entsprechende Statutenänderung durch die Mitgliederversammlung (Achtung: statutengemäße Mehrheitsquote!) mit Vorlage an das Finanzamt und an die Vereinsbehörde erforderlich. Bloße Geldbeschaffungsquellen ohne unmittelbaren Bezug zum begünstigten Zweck (sog. "begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe") müssen ebenfalls in den " materiellen Mitteln" angeführt werden, können aber zu einer (teilweisen) Steuerpflicht eines im Kernbereich begünstigten Vereins führen (zB Gastronomiebetrieb eines begünstigten Körpersportvereins).
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die ........................................
......................................................................................................................................
......................................................................................................................................
..............., sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2)Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4)Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Beschränkungen zB hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. Steuerlich kann eine Beschränkung insbesondere dann begünstigungsschädlich sein ( § 36 BAO ), wenn durch den Vereinszweck praktisch die Vereinsmitglieder gefördert werden und zusätzlich der geförderte Personenkreis durch eine entsprechende Statutenformulierung von Vornherein eng begrenzt wird, wenn sohin die Mitgliedschaft nicht allen geeigneten Interessierten grundsätzlich offen steht. Dem ist als begünstigungsschädlich gleichzuhalten, wenn die Aufnahme von Mitgliedern durch exzessive Ausnutzung des Verweigerungsrechts gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz der Statuten oder durch unmäßig hohe Beiträge oder Gebühren im Nachhinein faktisch zu eng begrenzt wird (Beispiel: Betrieb eines Sportplatzes ausschließlich für ausgesuchte reiche Personen). Vgl. Rz 14 ff.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)Der Austritt kann nur zum .................................................................................... erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ...................... Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
zB "31. Dezember jedes Jahres".
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1)Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet .............................................. statt.
(2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs. 3). Das Vereinsgesetz verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle fünf Jahre einberufen wird.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)Entlastung des Vorstands;
f)Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2)Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt .................. Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4)Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassier/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von ............... Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach § 9 Abs. 1).
§ 15: Schiedsgericht
(1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
A) Varianten für gemäß §§ 34 ff BAO begünstigte Vereine
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Weitere zulässige Varianten für § 17:
a) genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen.
Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
oder
b) Übertragung an einen bestimmten steuerbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben. (Hinweis: konkreter abgabenrechtlich gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigter, gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
oder
c) Übertragung an bestimmten steuerbegünstigten Empfänger ohne genaue Zweckbindung
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "XY" zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat.
Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen."
B) Varianten für gemäß § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Vereine
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks einer spendenbegünstigten Körperschaft
Die Verwendung des Vermögens der Körperschaft bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks muss in der Rechtsgrundlage explizit geregelt werden. Dabei ist bei spendenbegünstigten Körperschaften zu beachten, dass das Vermögen stets für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke zu verwenden ist.
Vorschlag 1:
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Vorschlag 2 (genaue Zweckbindung ohne Empfängerbenennung):
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden.
Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für den Zweck "ZZZ" zu verwenden. (Hinweis: konkreter, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigter, gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck ist unter "ZZZ" anzuführen; zB Jugendfürsorge, Tierschutz usw.)
Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft den selben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 , wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen.
Vorschlag 3 (genaue Zweckbindung mit konkreter Benennung eines abgabenrechtlich begünstigten Empfängers):
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn "XY" die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung en gemäß den §§ 34 - 47 BAO erfüllt.
Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß §§ 34 - 47 BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, muss das verbleibende Vermögen der Körperschaft anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Vorschlag 4 (Übertragung an bestimmten spendenbegünstigten Empfänger mit genauer Zweckbindung):
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.
Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft an die Körperschaft "XY" mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den Zweck "ZZZ" zu übergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe die Begünstigung gemäß § 4a Abs. 1 EStG 1988 zukommt.
Sollte "XY" im Zeitpunkt der durch die Auflösung der Körperschaft oder den Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, ihr die Begünstigung gemäß § 4a EStG 1988 nicht mehr zukommen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, muss das verbleibende Vermögen der Körperschaft anderen Körperschaften zufallen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Randzahlen 868 und 869: derzeit frei
Rz 870 wird geändert (Klarstellung, GemRefG 2023)
870
Das Ansuchen ist an das für den Rechtsträger zuständige Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) zu richten.
Verein XY (Name und Anschrift) An das Finanzamt für Großbetriebe/Finanzamt Österreich (Nichtzutreffendes streichen) Beilagen: 1 Statutenexemplar, Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte Der Verein fördert auf Grund der Satzungen und der tatsächlichen Geschäftsführung den/die Zweck/e XY (Anführen der/s begünstigten Zwecke/s) im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO. Der Verein teilt mit, dass seit (Datum) der Betrieb von XY (zB einer Kantine) betrieben wird. Da die erwarteten Umsätze mehr als 100.000 (bis 2023: 40.000) Euro betragen, wird ersucht, von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht (1)insoweit abzusehen, dass nur der Betrieb XY (zB Kantine) der Abgabenpflicht unterliegt, oder (2)gänzlich abzusehen (im Fall (2) ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO auch bei Umsätzen unter 100.000 [bis 2023: 40.000] Euro notwendig), da andernfalls die Erreichung des gemeinnützigen Zwecks wesentlich gefährdet wäre. Die Erträge der gesamten betrieblichen Tätigkeit werden ausschließlich zur Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) |
Rz 871 samt Überschrift wird geändert (Klarstellung)
9.1.2.2 Option zur teuerpflicht gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995
871
Verein XY (Name und Anschrift) An das Finanzamt für Großbetriebe/Finanzamt Österreich (Nichtzutreffendes streichen) Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 (Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994) in der geltenden Fassung wird erklärt, dass der Verein XY die Betätigung des Betriebes XY (zB Museumsbetriebes) in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung dieser Einrichtungen zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Es wird daher hinsichtlich dieses Betriebes zur Steuerpflicht optiert. Für den Verein (statutenmäßige Zeichnung) |
Rz 872 wird geändert (GemRefG 2023)
872
Ein gemeinnütziger Tennisverein hat im Jahr 01 folgende Gebarung:
Einnahmen: | |
(1) Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) | 3.000 Euro |
(2) Spenden (Vereinssphäre) | 2.000 Euro |
(3) Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Tennisplatz, daher Sportbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 4.000 Euro |
(4) Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 3.000 Euro |
(5) Eintritte der Zuschauer bei Turnieren (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 4.000 Euro |
(6) Faschingsball (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO; siehe auch Rz 306) | 6.000 Euro |
Summe Einnahmen: | 22.000 Euro |
Ausgaben: | |
(1) Speisen und Getränke Faschingsball (Wareneinkauf) | 3.000 Euro |
(2) Tennisplatzkosten und Miete | 14.000 Euro |
(3) Vereinsfunktionäre und Helfer | 2.000 Euro |
(4) Verwaltungsgemeinkosten | 3.000 Euro |
Summe Ausgaben | 22.000 Euro |
:
Im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 (siehe oben Einnahmen Punkt (6)) und Abs. 2 BAO (siehe oben Einnahmen Punkte (3) bis (5)) ausgeübte Tätigkeiten fallen unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhaberei; vgl. Rz 463). Die übrigen Einnahmen (siehe oben Einnahmen Punkte (1) und (2)) fallen ausschließlich im außerbetrieblichen (nichtunternehmerischen) Bereich an (siehe Rz 460 bis Rz 462). Der Verein tätigt daher keine steuerbaren Umsätze, somit steht ihm auch kein Vorsteuerabzug zu.
Will der Verein die Liebhabereivermutung nach Rz 463 nicht anwenden und behandelt er die in den Punkten (3) - (6) bezeichneten Tätigkeiten als unternehmerisch (vgl. Rz 464 und Rz 520), kommt - zwingend - die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung, die einen Vorsteuerabzug ebenfalls ausschließt.
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich der Faschingsball zu erfassen ist.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 3.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Anteil kann wie folgt berechnet werden:
Vereinseinnahmen insgesamt | davon Faschingsball | Prozentmäßiger Anteil des Faschingsballes an den Gesamteinnahmen | die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten bezüglich des Faschingsballes betragen daher |
22.000 Euro | 6.000 Euro | 27,27% (x 3.000=) | 818,10 Euro |
Es können daher zusätzlich beim Faschingsball 818,10 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern kann das tatsächlich ausbezahlte kleine Freiwilligenpauschale nach § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a EStG 1988 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung Faschingsball:
Einnahmen: | 6.000,00 Euro |
Ausgaben: | |
Wareneinkauf Speisen und Getränke | 3.000,00 Euro |
Freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern (Betrag ist fiktiv angenommen) | 1.200,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten | 818,10 Euro |
Gewinn aus Faschingsball: | 981,90 Euro |
Der körpersteuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 01 981,90 Euro. In der Körperschaftsteuererklärung ist der Gewinn aus dem Faschingsball in der Beilage K 2a als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben in den dafür vorgesehenen Kennzahlen zu erklären. Die Summe von 981,90 Euro ist bei der Kennzahl 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 10.000 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom zuständigen Finanzamt.
Rz 873 wird geändert (Klarstellung)
873
Ein gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 01 folgende Einnahmen:
Einnahmen: | netto: | brutto (netto plus Umsatzsteuer) |
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz, daher Sportbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Spenden (Vereinssphäre) | 5.000 Euro | 5.000 Euro |
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 8.000 Euro | 8.000 Euro |
Kantine (Getränke 20% Umsatzsteuer) | 20.000 Euro | 24.000 Euro |
Kantine (Speisen 10% Umsatzsteuer) | 6.000 Euro | 6.600 Euro |
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen, siehe Rz 306) insgesamt (Getränke 20% Umsatzsteuer) | 30.000 Euro | 36.000 Euro |
Vereinsfeste (im Vereinsrahmen, siehe Rz 306) insgesamt (Speisen 10% Umsatzsteuer) | 10.000 Euro | 11.000 Euro |
Summe: | 89.000 Euro | 100.600 Euro |
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze (bis 31.12.2024: 35.000 Euro; ab dem 1.1.2025: 55.000 Euro) überschritten wurde. Für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze ist ab dem 1.1.2025 nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) unterliegen mangels Leistungsaustausches nicht der Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO bleibt es bei der Liebhabereivermutung (vgl. Rz 463), da der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Umsätze unternehmerisch behandeln will (vgl. Rz 464 sowie Rz 520). Diese sind daher nicht umsatzsteuerbar und bleiben somit wie die Mitgliedsbeiträge bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz.
Die Umsätze aus den Vereinsfesten sind nur dann als begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für die Berechnung heranzuziehen, wenn diese Vereinsfeste als gesellige oder gesellschaftlichen Veranstaltungen den Charakter einer den Interessenkreis des Vereins weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annehmen und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordern (siehe Rz 307). Da der Verein nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht gegeben sind, liegt daher insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor, wodurch diese Umsätze für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze außer Ansatz gelassen werden dürfen.
Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, sind daher lediglich die Einnahmen aus der Kantine von insgesamt 26.000 Euro netto (20.000 Euro zu 20% und 6.000 Euro zu 10%) heranzuziehen. Die Kleinunternehmergrenze wurde nicht überschritten, die Umsätze des Vereins sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.
Hinsichtlich Vorgangsweise bei der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf Abschnitt 9.2.3 Beispiel 3 verwiesen, wobei gegenständlich die Kantine und die Vereinsfeste zu erfassen wären.
Rz 874 wird geändert (GemRefG 2023)
874
Ein neu gegründeter gemeinnütziger Fußballverein hat im Jahr 02 folgende Einnahmen:
Einnahmen: | Einnahmen netto | Einnahmen brutto (netto plus Umsatzsteuer) |
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen (Vereinssphäre) | 6.000 Euro | 6.000 Euro |
Einnahmen aus Werbeflächenvermietung (am Sportplatz, daher Sportbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 8.000 Euro | 8.000 Euro |
Spenden (Vereinssphäre) | 10.000 Euro | 10.000 Euro |
Trainingsbeiträge von Hobbysportlern (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 6.000 Euro | 6.000 Euro |
Eintritte der Zuschauer (Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO) | 10.750 Euro | 10.750 Euro |
Kantine (nach § 45 Abs. 3 BAO , Getränke 20% Umsatzsteuer) | 10.000 Euro | 12.000 Euro |
Kantine (nach § 45 Abs. 3 BAO , Speisen 10% Umsatzsteuer) | 7.400 Euro | 8.140 Euro |
Großes Vereinsfest (nach § 45 Abs. 3 BAO , Getränke 20% Umsatzsteuer) | 35.700 Euro | 42.840 Euro |
Großes Vereinsfest (nach § 45 Abs. 3 BAO , Speisen 10% Umsatzsteuer) | 28.400 Euro | 31.240 Euro |
Summe: | 122.250 Euro | 134.970 Euro |
- Kleinunternehmergrenze:
Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmergrenze maßgebliche Umsatzhöhe (Erläuterungen siehe Beispiel 2):
Umsätze aus der Kantine 17.400 Euro netto (10.000 Euro zu 20% und 7.400 Euro zu 10% ) sowie Umsätze aus dem großen Vereinsfest insgesamt 64.100 Euro netto (35.700 zu 20% und 28.400 zu 10%). Da diese gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung - nach Prüfung der Umstände - den Charakter einer den Interessenkreis des Vereins weit übersteigenden Institution von eigenständiger Bedeutung annimmt und eine entsprechende Planung und Organisation im Sinne eines Gewerbebetriebes erfordert, stellt sie stets einen eigenen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 3 BAO dar (siehe Rz 307).
Es ergeben sich insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 81.500 Euro. Die Kleinunternehmergrenze ist überschritten. Der Verein ist somit zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet, da für die genannten Tätigkeiten auch nicht die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 zur Anwendung kommt.
Da die Grenze von 100.000 Euro sowohl hinsichtlich der Umsätze aus der Kantine als auch jener aus dem Vereinsfest nicht überschritten wurde, gilt eine automatische Ausnahmegenehmigung nach § 45a BAO für beide begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebe als erteilt.
Der Verein stellt aufgrund seiner Vereinsaufzeichnungen folgende Ausgaben bzw. Abflüsse in seinen Vereinsaufzeichnungen dar:
Ausgabenart bzw. Abflussart (Vorsteuern): | netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) | brutto |
(1) Wareneinkauf Kantine (20% und 10% USt) | 7.000 Euro | 8.100 Euro |
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw.) Kantine (0% USt) | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
(3) Wareneinkauf und Musik Vereinsfest (20% und 10% USt) | 38.600 Euro | 44.000 Euro |
(4) Sportplatzbau (20% USt) | 32.300 Euro | 32.300 Euro |
(5) Kantinenzubau (20% USt) | 24.000 Euro | 28.800 Euro |
(6) Sportplatzkosten (20% USt) | 2.600 Euro | 2.600 Euro |
(7) Vereinsfunktionäre und Helfer (0% USt) | 9.600 Euro | 9.600 Euro |
(8) Miete (0% USt) | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
(9) Zuführung Sparbuch (keine Ausgabe, sondern Übertrag des Überschusses auf ein Sparbuch!) | 350 Euro | 350 Euro |
(10) Umsatzsteuer (Berechnung siehe unten) | 1.220 Euro | |
(11) Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 200 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 300 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt | 1.800 Euro | 2.000 Euro |
Summe: | 122.250 Euro | 134.970 Euro |
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen beträgt netto 81.500 Euro (Erläuterungen siehe oben), wobei die Getränkeumsätze (20% USt) insgesamt 45.700 Euro und die Speiseumsätze (10% USt) insgesamt 35.800 Euro betragen.
Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen der Kantine und des Vereinsfestes zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (1) und (3)) und betragen insgesamt 6.500 Euro. Die Vorsteuern aus dem Kantinenzubau (siehe oben Ausgabe (5) in Höhe von 4.800 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Einnahmen insgesamt (netto) | Kantinenumsätze (netto) | in Prozent | anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Kantine | Umsätze Vereinsfest (netto) | in Prozent | anteilige Vorsteuern Unternehmensbereich Vereinsfest |
122.250 Euro | 17.400 Euro | 14,23 | 42,70 Euro | 64.100 Euro | 52,43 | 157,30 Euro |
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 300 Euro) sind daher in Höhe von 200 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 11.500 Euro.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Bemessungsgrundlage | Steuer | |
Kennzahli 000 | 81.500,00 | |
Kennzahli 022 (Getränke) | 45.700,00 | 9.140,00 |
Kennzahli 029 (Speisen) | 35.800,00 | 3.580,00 |
Kennzahli 060 | -11.500,00 | |
Kennzahlir 095 (Zahllast) | 1.220,00 | |
Hierauf entrichtete Vorauszahlungen | -1.220,00 | |
Restschuld | 0,00 |
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine und das Vereinsfest zu erfassen sind.
Neben den direkt zurechenbaren Ausgaben sind die anteiligen Verwaltungsgemeinkosten (Gesamtbetrag 2.000 Euro) zusätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Vereinseinnahmen insgesamt | Kantine (brutto) | in Prozent der Gesamteinnahmen | anteilige Verwaltungsgemeinkosten Kantine | Vereinsfest (brutto) | in Prozent der Gesamteinnahmen | anteilige Verwaltungsgemeinkosten Vereinsfest |
134.970,00Euro | 20.140,00 Euro | 14,92 | 298,44 Euro | 74.080,00 Euro | 54,89 | 1.097,72 Euro |
Es können daher zusätzlich bei der Kantine 298,44 Euro und bei dem Vereinsfest 1.097,72 Euro anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Absetzung für Abnutzung Kantine (siehe § 7 EStG 1988):
Anlagegut, bzw. Name und Anschrift des Lieferanten | Anschaffungsdatum | Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) | voraussichtl. Nutzungsdauer in Jahren | Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung (Afa) | Noch absetzbarer Betrag (Restbuchwert) |
Kantinenzubau (Firma "XY"); | 12.4.02 | 24.000 Euro | 40 | 600 Euro | 23. 400 Euro |
Kaffeemaschine (Firma XY) | 3.5.02 | 960 Euro | 5 | 192 Euro | 768 Euro |
Summe Afa | 792 Euro |
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Kantine | Nettorechnung: | Bruttorechnung: |
Einnahmen: | 17.400,00 Euro | 20.140,00 Euro |
Ausgaben: | ||
Wareneinkauf | 7.000,00 Euro | 8.100,00 Euro |
(2) Sonstige Ausgaben (Steuern usw.) Kantine (0% USt) | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Absetzung für Abnutzung | 792 ,00 Euro | 792 ,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto, bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 42,70 Euro) | 255,74 Euro | 298,44 Euro |
Vorsteuern aus Kantinenzubau | 4.800,00 Euro | |
Gewinn aus Kantine: | 7. 352 ,26 Euro | 4. 149 ,56 Euro |
Einnahmen-Ausgabenaufstellung Vereinsfest: | ||
Einnahmen: | 64.100,00 Euro | 74.080,00 Euro |
Ausgaben: | ||
Wareneinkauf | 38.600,00 Euro | 44.000,00 Euro |
anteilige Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. netto (=brutto minus anteiliger Vorsteuern in Höhe von 157,30 Euro) | 940,42 Euro | 1.097,72 Euro |
Gewinn aus Vereinsfest: | 24.559,58 Euro | 28.982,28 Euro |
Der steuerpflichtige Gewinn beträgt im Jahr 02 | ||
Gewinn aus Kantine | 7. 352 ,26 Euro | 4. 149 ,56 Euro |
Gewinn aus Vereinsfest | 24.559,58 Euro | 28.982,28 Euro |
abzüglich bezahlter Umsatzsteuer | -1.220,00 Euro | |
Summe: | 31. 911 ,84 Euro | 31. 911 ,84 Euro |
In der Körperschaftsteuererklärung sind die Gewinne aus der Kantine und dem Vereinsfest in der Beilage K 2a als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben in den dafür vorgesehenen Kennzahlen zu erklären. Die Summe von 31.911,84 Euro ist in der Körperschaftsteuererklärung K 2 bei der Kennzahli 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 10.000 Euro abgezogen, sodass der Verein steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 02 in Höhe von 21.911,84 Euro bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer (23%) im Jahr 02 beträgt daher 5.039,72 Euro.
Rz 876 wird geändert (GemRefG 2023)
876
Angaben wie Abschnitt 9.2.4 Beispiel 4.
Die Umsätze des Museumsbetriebes (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) überschreiten regelmäßig den Betrag von 2.900 Euro. Es liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vor und die Tätigkeit des Museums stellt keine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung dar. Da die Umsätze über 2.900 Euro liegen (vgl. Rz 463), kann der Verein gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Liebhabereivermutung verzichten (siehe Rz 464 und Rz 520). Eine gesonderte Widerlegung der Liebhabereivermutung wäre nur für Betätigungen nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung erforderlich. Umsatzsteuerlich ist aber grundsätzlich eine unechte Befreiung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 25 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 24 lit. c UStG 1994 gegeben, auf die durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung (siehe Abschnitt 3.3.10) verzichtet werden kann. Auf die Umsätze ist bei Option zur Steuerpflicht der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 anzuwenden. Zusätzlich ist - wie gegenständlich der Fall - bei Nichterreichen der Kleinunternehmergrenze (siehe Abschnitt 3.3.11) auch eine Erklärung im Sinne des § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Regelbesteuerungsantrag, Formular U15) abzugeben, wenn die Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 erfolgen soll. Nur diesfalls kann der Verein die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer als Vorsteuerbeträge abziehen.
Einnahmen: | netto: | brutto: |
(1) Mitgliedsbeiträge | 500,00 Euro | 500 ,00 Euro |
(2) Spenden | 4.000,00 Euro | 4.000 ,00 Euro |
(3) Museumseintrittsgelder | 1.818,18 Euro | 2.000 ,00 Euro |
(4) Verkauf von Büchern usw. | 1.090,91 Euro | 1.200,00 Euro |
(5) Subventionen für die Restaurierung des Museums | 150.000,00 Euro | 150.000,00 Euro |
(6) Gutschrift Finanzamt | 30.535,49 Euro | |
Einnahmen gesamt | 157.409,09 Euro | 188.235,49 Euro |
Ausgaben bzw. Abflüsse: | netto (brutto minus abzugsfähiger USt!) | brutto: |
(1) Kosten für Vereinsfunktionäre und Helfer | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
(2) Verwaltungsgemeinkosten brutto bzw. brutto abzüglich abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 441,55 Euro (Berechnung siehe unten) von insgesamt 454,55 Euro in Rechnungen ausgewiesener USt. | 2.558,45 Euro | 3.000,00 Euro |
(3) Verwaltungskosten Museum (10 bzw. 20% USt) | 1 . 272,73 Euro | 1.500,00 Euro |
(4) Anschaffungskosten Bücher usw. (10% USt) | 909,09 Euro | 1.000,00 Euro |
(5) Miete Museum (20% USt) | 333,33 Euro | 400,00 Euro |
(6) Museumsbau (20% USt) | 150.000,00 Euro | 180.000,00 Euro |
(7) Zuführung Sparbuch | 335,49 Euro | 335,49 Euro |
Summe: | 157.409,09 Euro | 188.235,49 Euro |
Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (Eintrittsgelder und Verkauf von Büchern und Ansichtskarten, die ausschließlich im Zusammenhang mit dem Museum stehen) beträgt netto insgesamt 2.909,09 Euro (wird ermittelt durch Herausrechnen der Umsatzsteuer (10%) aus den Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.200 Euro). Die direkt zurechenbaren Vorsteuern sind aus den Eingangsrechnungen des Museums zu ermitteln (siehe oben Ausgaben (3) bis (5)) und betragen insgesamt 384,85 Euro. Die Vorsteuern aus dem Museumsbau (siehe oben Ausgabe (6) in Höhe von 30.000 Euro können ebenfalls geltend gemacht werden. Des Weiteren können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) geltend gemacht werden (siehe Abschnitt 3.6.2), wobei die Aufteilung auf Nettobasis erfolgt:
Gesamteinnahmen netto (1) bis (5) | unternehmerische Einnahmen netto (3) bis (5) | in Prozent | Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten: |
157.409,09 Euro | 152.909,09 Euro | 97,14 | 441,55 Euro |
Die Vorsteuern aus Verwaltungsgemeinkosten (insgesamt 454,55 Euro) sind daher in Höhe von 441,55 Euro abzugsfähig. Die Vorsteuern betragen daher insgesamt 30.826,40 Euro. Die Aufteilung der Vorsteuern erfolgt im Verhältnis der Einnahmen (netto) aus dem unternehmerischen Bereich zum nichtunternehmerischen Bereich. Obwohl die Subventionen nicht umsatzsteuerbar sind, sind sie dem Unternehmensbereich zuzuordnen, da sie für die Restaurierungskosten gewährt wurden. Nicht dem Unternehmensbereich sind Subventionen dann zuzuordnen, wenn sie zur allgemeinen Verlustabdeckung des Vereins gewährt wurden.
In der Umsatzsteuererklärung U 1 sind daher folgende Eintragungen vorzunehmen:
Bemessungsgrundlage | Steuer | |
Kennzahl 000 | 2.909,09 | |
Kennzahli 029 | 2.909,09 | 290,91 |
Kennzahl 060 | -30.826,41 | |
Kennzahl 095 (Gutschrift) | -30.535,49 | |
Hierauf durchgeführte Gutschriften | 30.535,49 | |
Restgutschrift | 0,00 |
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig. Da gegenständlich nur ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (Museumsbetrieb), fällt keine Körperschaftsteuer an.
Rz 877 wird geändert (GemRefG 2023)
877
Angaben wie Abschnitt 9.2.5 Beispiel 5. Zusätzlich wird eine Kantine nach § 45 Abs. 3 BAO mit jährlichen Umsätzen in Höhe von insgesamt 7.000 Euro betrieben.
Bei Betrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO besteht bis zu Umsätzen in Höhe von 7.500 Euro Liebhabereivermutung nur dann, wenn für alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO die Liebhabereivermutung angewendet wird. Gegenständlich wurde hinsichtlich des Museumsbetriebes zur Umsatzsteuerpflicht optiert, daher besteht auch Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Kantine mit Umsätzen von 7.000 Euro (siehe Abschnitt 3.2.2.3). Die Berechnung erfolgt analog dem Beispiel 5, wobei zusätzlich die Umsätze und Vorsteuern aus dem Kantinenbetrieb zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beispiel 3 zur Berechnung der Umsatzsteuer bei einer Kantine). Ebenfalls können anteilige Vorsteuern aus den Verwaltungsgemeinkosten geltend gemacht werden.
Der Verein ist mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 3 BAO körperschaftsteuerpflichtig, womit gegenständlich die Kantine zu erfassen wäre. Der steuerpflichtige Gewinn ist analog dem Beispiel 1 zu berechnen und in der Körperschaftsteuererklärung in der Beilage K 2a als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen. Dabei sind die Einnahmen und Ausgaben in den dafür vorgesehenen Kennzahlen zu erklären. Die Summe ist in der Körperschaftsteuererklärung K 2 bei der Kennzahli 636 einzusetzen. Bei begünstigten Vereinen wird anlässlich der Bescheiderstellung ein Freibetrag bis zu 10.000 Euro abgezogen, sodass der Verein keine Körperschaftsteuer abführen muss. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung, es sei denn, es ergeht eine Aufforderung vom Finanzamt.
10 Steuerliche Behandlung eines Profibetriebes bei gemeinnützigen Sportvereinen im Mannschaftsspielsport
Rz 879 wird geändert (Indexierung)
879
Als Profisportler ist gemäß dieser Richtlinien jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten anzusehen, der für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein vom Sportverein oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 Euro (brutto) bzw. ab der Spielsaison 2024/25 25.000 Euro (brutto) pro Spielsaison erhält. Wenn die Vergütungen nicht brutto vereinbart wurden, ist vom vereinbarten Nettobetrag auf den Bruttobetrag hochzurechnen.
Für Zwecke dieser Berechnung endet eine Spielsaison mit dem Beginn der darauffolgenden Spielsaison. Wird ein Sportausübender nicht die ganze Saison bei einem Verein beschäftigt (zB Vereinswechsel), ist für die Beurteilung als Profisportler eine aliquote Abgrenzung vorzunehmen, wobei nur die Beschäftigung für den jeweiligen Verein maßgeblich ist.
Für die Ermittlung dieser Betragsgrenze sind neben den Monatsbezügen in der Spielsaison (Fixum) auch die variablen Entgeltsbestandteile (Leistungsprämien) und alle Sachbezüge im Sinne des § 15 EStG 1988 sowie Vergütungen aufgrund der Rechteeinräumung für Werbe- und ähnliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen. Die Übernahme der notwendigen Kosten von Trainingslagern und Wettkämpfen, insbesondere die Reise-, Aufenthalts-, und Verpflegungskosten der Athleten stellt keinen Sachbezug im Sinne des § 15 EStG 1988 dar (siehe insbesondere LStR 2002 Rz 138 ff sowie LStR 2002 Rz 322 und 386 sinngemäß). Zu steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 siehe Rz 774a ff.
Fremdübliche Vergütungen von Trainertätigkeiten für den Sportverein sind hinsichtlich der Ermittlung der Betragsgrenze nicht zu berücksichtigen, weil diese in keinem direkten Verhältnis zur Tätigkeit als Profisportler stehen. Gleiches gilt für fremdübliche Vergütungen von Dritten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Sportverein stehen.
Beispiel:
Spieler X betreibt eine Mannschaftsspielsportart und erhält für die Sportausübung für Verein A in der Spielsaison 2024/25 20.000 Euro. Daneben ist X im Verein A auch als Jugendtrainer beschäftigt. Für die Tätigkeit als Jugendtrainer erhält X in der Spielsaison 2024/25 pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von 6.000 Euro. Darüber hinaus ist X auch im Unternehmen des Vereinspräsidenten des Vereins A als Verkäufer angestellt. Für die Tätigkeit als Verkäufer, die er halbtags ausübt, erhält X im Kalenderjahr 2024 die fremdübliche Summe von 15.000 Euro.
X ist in der Spielsaison 2024/25 nicht als Profisportler zu beurteilen, weil er für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein 20.000 Euro erhält.
Rz 882 wird geändert (Aktualisierung)
882
Unterhält ein Sportverein im Bereich Mannschaftsspielsport Profimannschaften, geht dadurch die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins grundsätzlich verloren. Von einem Profibetrieb ist ab dem Beginn des auf das Saisonende folgenden Kalenderjahres immer dann auszugehen, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielern (siehe dazu Rz 879), die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in diesen Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielern. Die Anzahl an einsetzbaren Spielern ergibt sich aus den jeweiligen Durchführungsbestimmungen. Eine Profimannschaft liegt aber nicht vor, wenn vom Verein nachgewiesen wird, dass dieses Kriterium in der darauffolgenden Saison nicht erfüllt wird (zB aufgrund eines Abstieges oder einer geänderten Kaderzusammenstellung).
Beispiel:
Fußball-Regionalliga: Die Spielberichte der Saison 2024/25 sehen alle ein Maximum von 16 einsetzbaren Spielern vor. In der Ligameisterschaft werden 30 Partien gespielt, im Cup-Wettbewerb nimmt der Verein an drei Matches teil. Die Voraussetzung für eine Profimannschaft ist erfüllt, wenn zumindest 265 (33 Spiele x 16 Spieler im Spielbericht = 528 Spieler im Spielbericht) der in den Spielberichten vermerkten Spieler Profis sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres, somit mit 1.1. 2026, von einem Profibetrieb auszugehen. Ist zB infolge eines Abstieges zu erwarten, dass keine oder nur eine geringe Anzahl an Profispielern eingesetzt werden, kann das Vorliegen eines Profibetriebes widerlegt werden.
Rz 883 wird geändert (Indexierung)
883
(…)
Für die Ermittlung der 25.000 Euro-Grenze auf Ebene des Verbands bzw. Dachverbands ist idR das Kalenderjahr maßgeblich, sofern nicht für Wettbewerbe, an denen Verbände bzw. Dachverbände teilnehmen, eine vom Kalenderjahr abweichende Spielsaison vorliegt.
Rz 901 wird geändert (Aktualisierung)
Werbeleistungen für den Profibetrieb und den begünstigten Verein
901
(…)
Beispiel (zwei Steuersubjekte; dh. auch keine umsatzsteuerliche Organschaft):
Verein A wirbt für die Unternehmer X und Z. Die A-Profisport GmbH wirbt für die Unternehmer Y und Z. Das Logo von Unternehmer X wird auf allen Dressen der 18 Jugend- und Amateurmannschaften von Verein A mit ca. 360 Spielern abgedruckt, das Logo von Unternehmen Y findet sich auf den Dressen der Profimannschaft der A-Profisport GmbH mit 17 Profispielern, das Logo von Unternehmer Z findet sich auf den Hosen aller Mannschaften der beiden Steuersubjekte.
Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer X verlangt Verein A 100.000 Euro. Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer Y verlangt die A-Profisport GmbH 300.000 Euro. Diese Werbeleistungen werden direkt durch die jeweiligen Steuersubjekte erbracht. Für die Werbeleistung an Unternehmer Z verlangt die A-Profisport GmbH 200.000 Euro. Da sich die A-Profisport GmbH zur Erbringung dieser Leistung an Unternehmer Z auch des Vereins A bedienen muss, erbringt der Verein A eine Leistung an die A-Profisport GmbH, die grundsätzlich mit dem anteiligen Werbewert zu verrechnen ist. Kann der anteilige Werbewert des Vereins A nicht sinnvoll bestimmt werden, ua. weil die Werbeleistungen an Unternehmer X und Y nicht vergleichbar sind, ist für die Ermittlung des zu verrechnenden Betrags ein anderer geeigneter Schlüssel (zB Umsatzverhältnis) heranzuziehen.
Liegt nur ein Steuersubjekt vor und werden die Werbeleistungen sowohl vom unternehmerischen Teil (Profibetrieb iSd Rz 882) als auch vom nichtunternehmerischen Teil (gemeinnütziger Restverein) eines Unternehmers erbracht, hat für die steuerliche Behandlung dieser Leistung eine Aufteilung zu erfolgen. Für Umsatzsteuerzwecke erfolgt diese Aufteilung analog der Zuordnung von Eingangsleistungen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges. Grundsätzlich ist eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Ist diese nicht möglich, ist eine Aufteilung nach einem geeigneten Schlüssel (zB Werbewert) durchzuführen. Die dem Profibetrieb zugeordneten Einnahmen sind im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Profibetriebes als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.
Beispiel (ein Steuersubjekt):
Verein A wirbt für Unternehmer X, Unternehmer Y und Unternehmer Z. Das Logo von Unternehmer X wird auf allen Dressen der 18 Jugend- und Amateurmannschaften mit ca. 360 Spielern (nichtunternehmerischer Bereich) abgedruckt, das Logo von Unternehmen Y findet sich auf den Dressen der Profimannschaft mit 17 Profispielern (unternehmerischer Bereich), das Logo von Unternehmer Z findet sich auf den Hosen aller Mannschaften.
Für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer X verlangt Verein A 100.000 Euro, für die Werbeleistung gegenüber Unternehmer Y 300.000 Euro. Diese Werbeleistungen können direkt den jeweiligen Bereichen zugeordnet werden. Da die Zuordnung der Werbeleistung für Unternehmer Z (Entgelt 200.000 Euro) nicht direkt möglich ist (wenn der Werbewert des Amateur- und Nachwuchsbereiches und des Profibetriebes nicht bekannt ist, ua. weil die Werbeleistungen an Unternehmer X und Y nicht vergleichbar sind), hat eine Aufteilung - analog den Eingangsleistungen hinsichtlich des Vorsteuerabzuges - nach einem geeigneten Schlüssel (zB Umsatzverhältnis) zu erfolgen.
(…)
Abschnitt 10.5 samt Rz 902 wird gestrichen (obsolet)
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | GemRefG 2023 |