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5.5.4a Abzugsfähige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spenden) an begünstigte Spendenempfänger (§ 4a EStG 1988)

BMF2025-0.080.71131.1.2025

5.5.4a.1 Allgemeines zur Spendenbegünstigung

Rz 1305
Spenden sind freiwillige Zuwendungen und als solche gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 grundsätzlich nicht abzugsfähig (siehe Rz 1642). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz regelt § 4a EStG 1988 die Spendenbegünstigung, wonach freigebige Zuwendungen unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.

5.5.4a.1.1 Systematik

Rz 1306
§ 4a EStG 1988 regelt die Abzugsfähigkeit von freigebigen Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben, § 18 EStG 1988 erweitert dies durch Verweis auf Spenden aus dem Privatvermögen (Sonderausgaben).

§ 4a EStG 1988 unterscheidet bei den spendenbegünstigten Organisationen zwei Gruppen:

  • auf Antrag durch Bescheid begünstigte Einrichtungen und
  • nach § 4a Abs. 6 EStG 1988 begünstigte Einrichtungen (Rz 1331 ff).

Für die erste Gruppe regeln die Absätze 2 bis 5 die begünstigten Zwecke (Rz 1312), die begünstigungsfähigen Einrichtungen (Rz 1313 ff), die materiellen Voraussetzungen (Rz 1315 ff) und das Verfahren (Rz 1323 ff).

In Abs. 7 werden noch allgemeine Regelungen getroffen (Rz 1345 ff).

5.5.4a.1.2 Begriff der freigebigen Zuwendungen (Spenden)

5.5.4a.1.2.1 Allgemeines

Rz 1307
Als Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen - "Spenden" - anzusehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des "Spenders" führen. Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047). Keine freigebige Leistung liegt vor, wenn ein Pflichtbeitrag für mildtätige Zwecke zweckgebunden wird (zB Zweckbindung des Kirchenbeitrages für mildtätige Zwecke, siehe auch VwGH 29.4.2010, 2008/15/0001).

Rz 1307a
Eine Zuwendung Todes wegen (Vermächtnis, Erbschaft, Schenkung auf den Todesfallist ebenfalls eine Zuwendung im Sinne des § 4a . Diese Zuwendungen sind - unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses - beim zuwendenden Verstorbenen im Rahmen der Veranlagung des letzten Lebensjahres zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass nur der positive Saldo der von Todes wegen übertragenen Aktiva und Passiva eine Zuwendung im Sinne des § 4a EStG 1988 darstellt

Rz 1307b
Wird eine Nutzungsmöglichkeit aus dem Betriebsvermögen unentgeltlich eingeräumt (zB ein LKW aus dem Betriebsvermögen wird einer spendenbegünstigten Einrichtung unentgeltlich zur Nutzung überlassen) oder die Arbeitsleistung eines Dienstnehmers an eine spendenbegünstigte Einrichtung unentgeltlich überlassen, stellt der nach dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff nicht abzugsfähige Aufwand eine Betriebsausgabe im Rahmen des § 4a EStG 1988 dar. Der Ansatz eines fremdüblichen Nutzungsentgelts kommt für die Bemessung der Betriebsausgabe nicht in Betracht.

Da die eigene Arbeitskraft nicht aus dem Betrieb "entnommen" werden kann, ist die kostenlose Arbeit eines Betriebsinhabers nicht unter den Begriff der Zuwendung iSd § 4a EStG 1988 zu subsumieren.

Rz 1307c
Nicht betrieblich veranlasste Geld- oder Sachzuwendungen einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten eines spendenbegünstigen Gesellschafters bzw. einer spendenbegünstigten Körperschaft, an der eine Beteiligung besteht, stellen eine abzugsfähige Spende im Sinne des § 4a dar, wenn die formalen Voraussetzungen des § 4a EStG 1988 erfüllt sind. Es muss sich daher um eine freigebige Zuwendung handeln. Von einer solchen ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn das Gesellschaftsverhältnis einen maßgeblichen Einfluss des Gesellschafters auf die Gesellschaft begründet (vgl. KStR 2013 Rz 578, 921).

5.5.4a.1.2.2 Nicht abzugsfähige Zahlungen

Rz 1308
Aufwendungen und Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt (siehe auch Rz 1308b). Als Spenden sind daher nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen (zB solche an Feuerwehren) keinesfalls abzugsfähig sind.

Im Bildungsbereich sind etwa Schulgelder, Kursgebühren und ähnliche Entgelte für die Erbringung von Bildungsleistungen, Kopiergelder oder Unkostenbeiträge sowie unechte Spenden (zB in Höhe der bisher geleisteten Schulgelder) nicht als Spende abzugsfähig.

Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nach § 4a Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Umgekehrt darf also der gemeine Wert der Gegenleistung höchstens 50% der Zuwendung betragen. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

Steht der Zuwendung

Rz 1308a
Dagegen ist im Hinblick auf die Unerheblichkeit der Gegenleistung bei Losverkäufen zu unterscheiden: Erfolgt der Verkauf von Losen im Rahmen einer Veranstaltung (zB bei einer Tombola), liegt auf Grund der hohen Gewinnchancen keine Spende vor, es sei denn, dass den ausgespielten Gewinnen lediglich symbolischer Charakter zukommt. Erfolgt der Verkauf von Losen hingegen im Rahmen einer an eine große Öffentlichkeit gerichteten Aktion (zB durch postalische Versendung, sonstige Nummernlotterien nach § 32 Glücksspielgesetz), kommt der Gewinnchance auf Grund der in diesem Fall großen Anzahl der aufgelegten Lose im Vergleich zum freigebigen Aspekt, ein Los zu erwerben, nur untergeordnete Bedeutung zu, sodass insgesamt eine Spende vorliegt.

Rz 1308b
Mitgliedsbeiträge sind nach § 4a Abs. 7 Z 2 EStG 1988 in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Nicht als Zuwendungen abzugsfähig sind die Mitgliedsbeiträge jener Mitglieder, die am Vereinsleben als vollberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die lediglich auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden (echte Mitgliedsbeiträge eines ordentlichen MitgliedVereinsR 2001 Rz 339 und KStR 2013 Rz 514 ff).

Beträge, die über diesen Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen MitgliedRV/1823-W/09).

Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund einer Fördermitgliedschaft ohne Mitgliedschaftsrechte.

Rz 1308c
Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16csiehe VereinsR 2001 Rz 774a ff) oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale § 3 Abs. 1 Z 42 EStG 1988 (siehe VereinsR 2001 Rz 775 ff), sind freigebige Zuwendungen an diese Organisation grundsätzlich möglich. Keine Abzugsfähigkeit der Spenden besteht insoweit, als die Spenden im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen (§ 4a Abs. 7 Z 2 EStG 1988). Ein Indiz einen solchen Zusammenhang können insb. annähernd gleich hohe Spenden und steuerfreie Zahlungen sein. Derartige Zuwendungen dürfen daher nicht in einer Sonderausgaben-Datenübermittlung gemäß § 18 Abs. 8 enthalten sein.

Rz 1308d
Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nach § 4a Abs. 7 Z 3 nicht abzugsfähig. Auf Grund dieser Regelung sind Zuwendungen an politischen Parteien nahestehende Parteiakademien nicht abzugsfähig.

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