Gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstigte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind oder einer umfassenden Befreiung unterliegen, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die beschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich alle Arten von in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 EStG 1988, unabhängig davon, ob diese dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen oder nicht (
§ 21 Abs. 2 und
3 KStG 1988). Das sind insbesondere:
- Zinserträge aus Geldeinlagen,
- Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter,
- laufende Erträge und Erträge aus der Veräußerung von Anteilsrechten an in- und ausländischen Investmentfonds,
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen von Körperschaften,
- Einkünfte aus verbrieften oder unverbrieften Derivaten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem KESt-Abzug unterliegen (zB Einkünfte aus unverbrieften Derivaten) sind im Rahmen der Veranlagung zu erklären.
Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des
§ 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften
§ 21 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) und bei im Rahmen eines steuerbefreiten Betriebes (dh. einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb) erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 21 Abs. 2 Z 3 sechster Teilstrich KStG 1988).
Eine bei derartigen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer, kann durch einen Antrag auf Rückerstattung nach
§ 240 Abs. 3 BAO rückgefordert werden.
Nach
§ 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 erstreckt sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auch auf Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß
§ 30 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, die einem steuerbefreiten Betrieb, dh. einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb, zuzurechnen waren, sind von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst (§ 21 Abs. 3 Z 4 iVm Abs. 2 Z 3 sechster Teilstrich KStG 1988).
Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist die Körperschaftsteuer im Wege der durch einen Parteienvertreter zu berechnenden Immobilienertragsteuer gemäß
§ 30b EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Wird keine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen, ist die besondere Vorauszahlung gemäß
§ 30b Abs. 4 EStG 1988 zu entrichten (zwingend für Veräußerungen nach dem 31.12.2012). Die Entrichtung der Immobilienertragsteuer bzw. der besonderen Vorauszahlung hat nach Maßgabe des Zuflusses der Einkünfte zu erfolgen.
Gemäß
§ 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art, sowie bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen gemäß
§ 27 Abs. 3 EStG 1988 (zB Veräußerungsgewinne von Aktien), bei Einkünften aus Derivaten und bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug erwirken. Bei Einkünften, für die der Kapitalertragsteuerabzug durch ein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 vorzunehmen ist, ist dabei Voraussetzung für die Befreiung, dass der Steuerpflichtige eine digitale Befreiungserklärung gemäß
§ 94 Z 15 EStG 1988 abgibt (siehe dazu
EStR 2000 Rz 7777b ff) und dabei unter Nachweis seiner Identität erklärt, dass das Kapital, aus dem die entsprechenden Einkünfte fließen, einem Betriebsvermögen eines in- oder ausländischen Betriebes zuzurechnen ist. Ist der Abzugsverpflichtete kein Kreditinstitut im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 letzter Satz erster bis dritter Teilstrich EStG 1988, kann die Befreiung ohne Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung vorgenommen werden, wenn dem Abzugsverpflichteten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 94 Z 5 lit. a und
b EStG 1988 glaubhaft gemacht wird (
EStR 2000 Rz 7762a).
Als Betrieb gelten alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines, gleichgültig, ob sie unentbehrliche Hilfsbetriebe (
§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche Hilfsbetriebe (
§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe (
§ 45 Abs. 3 BAO) sind, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe.
Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Kapitaleinkünfte, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig.
Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der übermittelt die für die Befreiung oder deren Widerruf erforderlichen Daten laufend elektronisch dem zuständigen Finanzamt. Dazu hat das Kreditinstitut für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das eine Entbindung vom Bankgeheimnis einzuholen (siehe
EStR 2000 Rz 7777c ff).
Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die entrichtete Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet.
Erfolgt bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß
§ 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, keine KESt-Befreiung gemäß
§ 94 Z 5 EStG 1988, kann von der Körperschaft eine Entlastung von der einbehaltenen KESt im Rahmen eines Rückerstattungsantrages gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO bei dem für die Körperschaft sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden, weil gemäß § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilstrich EStG 1988
Die Steuerpflicht gilt gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
Wird die auf die Veräußerung von Grundstücken entfallende Körperschaftsteuer im Wege der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter entrichtet, gilt die Körperschaftsteuer mit der Entrichtung gemäß
§ 24 Abs. 2 KStG 1988 als abgegolten.
Einkünfte, die gemäß
§ 21 Abs. 2 und
3 KStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, sind in eine Körperschaftsteuererklärung aufzunehmen, wenn für die Einkünfte keine KESt abzuführen ist bzw. wenn für die Einkünfte keine ImmoESt entrichtet wurde.