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1.2.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO)

BMF2025-0.080.71131.1.2025

1.2.2.1 Begriff

1.2.2.1.1 Die Tatbestandsmerkmale im Überblick

Rz 151
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist jener von einer begünstigte Zwecke verfolgenden Körperschaft geführte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (vgl. Rz 137 bis 144), der in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist (§ 45 Abs. 2 lit. a BAO), ohne den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind (§ 45 Abs. 2 lit. b BAO) und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2 lit. c BAO).

Rz 152
Der Rechtsträger unterliegt hinsichtlich der unentbehrlichen Hilfsbetriebe nicht der Körperschaftsteuerpflicht, dh. allenfalls anfallende Zufallsgewinne unterliegen nicht der Besteuerung und anfallende Verluste sind unbeachtlich (siehe hiezu weiters Rz 319 bis 428).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentbehrlicher Hilfsbetriebe siehe Rz 463.

Typische Beispiele eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (siehe auch Rz 253 bis 318):

    • Sportbetrieb von Sportvereinen,
    • Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins,
    • Theaterveranstaltungen eines Kulturverein
    • Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine,
    • stationäre Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung einer gemeinnützigen Trägerorganisation für Menschen mit Behinderungen,
    • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Integrativen Betrieben gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

1.2.2.1.2 Unmittelbare Ausrichtung auf Erfüllung begünstigter Zwecke

Rz 153
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb muss sich in seiner Gesamtrichtung als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes darstellen. Die Führung des Betriebes muss als Mittel zur Erfüllung des Zweckes in der Rechtsgrundlage verankert sein, der begünstigte Zweck muss sich mit der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm unmittelbare Erfüllung finden (VwGH 15.9.1982, 82/13/0064), dh., dass der betriebliche mit dem ideellen Bereich zusammenfallen muss.

1.2.2.1.3 Unerreichbarkeit des begünstigten Zweckes ohne Führung des Betriebes

Rz 154
Die Unentbehrlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Erreichen des angestrebten begünstigten Zweckes auch durch unentgeltlich angebotene, nur durch Spenden und/oder echte Mitgliedsbeiträge finanzierte Leistungen möglich wäre.

Bspw. kann die Förderung des Körpersportes oder der Kunst nicht anders als durch Sportveranstaltungen oder Kulturveranstaltungen (Konzerte, usw.) erreicht werden. Diese Veranstaltungen können unentgeltlich durchgeführt werden, es kann aber auch zur deren Unkostendeckung ein Entgelt (zB Eintrittspreise) verlangt werden, was jedoch nichts an der unmittelbaren Zweckverwirklichung ändert.

Dasselbe gilt bspw. für einen Sportverein, der Einnahmen aus der Unterrichtserteilung sowie der Abnahme von Prüfungen, usw. (zB zur Erlangung eines Sportabzeichens) erzielt, sofern die unmittelbare Einheit mit der Verwirklichung seines gemeinnützigen Zweckes gewahrt bleibt.

1.2.2.1.4 Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs

Rz 155
Bei Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist, hat keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbes zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betrieben zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Dabei ist gegebenenfalls eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist bspw. von Relevanz

  • lokale Bedarfsdeckung durch bereits vorhandene steuerpflichtige Betriebe;
  • Vergleichbarkeit mit diesen Betrieben hinsichtlich
  • Ausstattung
  • Lage
  • Warenangebot bzw. Leistungsangebot und Service
  • Preisgestaltung

Rz 156
Die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb geht nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung steuerpflichtiger Betriebe verloren, nicht hingegen bei einem Wettbewerb mit gleichartigen Betrieben anderer begünstigter Rechtsträger. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.

Beispiel:

Die bisher in einer unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder tritt unter Umständen in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.

1.2.2.2 Sponsoreinnahmen

1.2.2.2.1 Steuerliche Behandlung bei der begünstigten Körperschaft

Rz 157
Sponsoreinnahmen eines Verein

Beispiel 1:

Ein Sportverein führt den Namen

Beispiel 2:

Ein Theaterverein veranstaltet Aufführungen ohne Eintrittspreise, die von einem Sponsor mit entsprechender Werbewirkung finanziert werden.

Rz 158
Zuwendungen unter dem Titel Sponsorzahlungen, die Sponsor auslösen oder außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zu einer ins Gewicht fallenden Werbewirkung stehen, sind als steuerlich unbeachtliche Spenden an den Verein nicht dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzurechnen.

1.2.2.2.2 Steuerliche Behandlung beim Sponsor

1.2.2.2.2.1 Allgemeines

Rz 159
Ob und wieweit die Zuwendungen beim Sponsor als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, richtet sich nach den Vorschriften des § 4 Abs. 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 KStG 1988

Rz 160
Freiwillige Zuwendungen an einen begünstigen Rechtsträger sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind aber dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und soweit sie als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können und somit vom Vorliegen einer breiten öffentliche Werbewirkung ausgegangen werden kann.

1.2.2.2.2.2 Einzelfälle von Sponsorzahlungen

Rz 161
Die begünstigten Körperschaften müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Sie müssen sich als Werbeträger eignen und Werbeaufwand und Eignung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung oder der Bezeichnung einer bestimmten Veranstaltung eines Vereines). Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in den Massenmedien erkenntlich.

Rz 162
Die Sponsorleistung darf nicht außerhalb jedes begründeten Verhältnisses zur Werbetätigkeit stehen. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit (VwGH 25.1.1989, 88/13/0073, betreffend Tennisanzüge für einen Tennisverein).

Rz 163
Bei Sponsorzahlungen für kulturelle Veranstaltungen hat der gesponserte Veranstalter nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten.

So ist beispielsweise - anders als bei einem Sportverein - die Aufnahme des Sponsornamens in die Bezeichnung der Kulturveranstaltung im Allgemeinen ebenso wenig möglich wie das Anbringen des Sponsornamens auf der Bühne, der Kulisse oder den Kostümen. Deshalb wird es für die Frage der Werbewirkung einer Kulturveranstaltung in besonderem Maße auch auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der (regionalen) Öffentlichkeit ankommen. Aus dieser Sicht bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften (insbesondere Konzert-, Opern- und Theateraufführungen) mit entsprechender (regionaler) Breitenwirkung dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Tatsache der Sponsortätigkeit angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Von einer solchen Bekanntmachung wird insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen werden können:

  • Erwähnung des Sponsors anlässlich der Veranstaltung (zB auf Plakaten, in denen auf die Veranstaltung hingewiesen wird, im Programmheft; Lautsprecherdurchsagen in den Pausen) und zusätzlich
  • Hinweis auf die Sponsortätigkeit in der kommerziellen Firmenwerbung (zB Inserat- oder Plakatwerbung) oder
  • redaktionell Berichterstattung in den (regionalen) Massenmedien.

Diese Regelungen sind sinngemäß auch für begünstigte Spendenempfänger anzuwenden.

Rz 164
Seitens desjenigen, der die Absetzung des hingegebenen Betrages als Betriebsausgabe begehrt, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Werbewirksamkeit durch entsprechende Beweismittel (zB Plakate, Fotos, Zeitungsausschnitte) jederzeit nachgewiesen werden kann.

Beispiel 1:

Die Zurverfügungstellung von Spielerdressen eines Gewerbetreibenden an einen Hobbyfußballverein, der keine Meisterschaftsspiele bestreitet, löst dadurch, dass die Dressen bei gelegentlichen Fußballspielen, denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen werden, keine entsprechende Werbewirkung aus.

Die Zuwendung stellt somit einerseits beim Verein eine bloße Spende dar; andererseits kann sie beim Zuwendenden auch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Beispiel 2:

Die Konzertaufführung eines gemeinnützigen Kulturvereins wird von einem Unternehmer in der Weise "gesponsert", dass sich einerseits auf den Plakaten, auf denen das Konzert beworben wird, ein Inserat mit dessen Firmenbezeichnung befindet und andererseits in einer Tageszeitung auf die Unterstützungstätigkeit hingewiesen wird. In einem derartigen Fall ist - Beweiserbringung oder Glaubhaftmachung vorausgesetzt - in der Regel vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes auszugehen; die Aufwendungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

1.2.2.3 Mischbetriebe

Rz 165
Liegt ein einheitlicher (unteilbarer) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der in einem Teilbereich ausschließlich ein ideelles und in einem anderen Teilbereich ausschließlich ein materielles Mittel zur Erreichung der begünstigten Zwecke darstellt, geht der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb solange nicht verloren, als der materielle Teilbereich des konkreten Einzelbetriebes nicht wesentlich ist.

Der materielle Teilbereich kann jedenfalls erst dann als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen werden, wenn er die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes erfüllen würde (siehe dazu auch EStR 2000 Rz 5579 ff). Der bloße Umstand, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mehrere Kunden hat, führt nicht dazu, dass je Kunde ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Rz 166
Ein unteilbarer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn eine organisatorische Trennung in der Art von Teilbetrieben aus wirtschaftlichen, organisatorischen oder ähnlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die Führung des ein ideelles Mittel zur Erreichung des begünstigten Zweckes darstellenden Betriebes ohne die Inkaufnahme des materiellen Teilbereiches nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Bloße Schwierigkeiten, eine rechnerische Abgrenzung des ideellen vom materiellen Teilbereich vorzunehmen, führen hingegen nicht zur Unteilbarkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Rz 167
Wesentlich ist der materielle Teilbereich eines unteilbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dann, wenn entweder die auf ihn entfallenden Umsätze mehr als 25% des Umsatzes des betreffenden konkreten Geschäftsbetriebes betragen oder die Inanspruchnahme bzw. Auslastung dieses Betriebes zu mehr als 25% durch diesen Bereich erfolgt. Werden im materiellen Teilbereich höchstens 25% des Umsatzes des betreffenden konkreten Geschäftsbetriebes erzielt, liegt ein einheitlicher/unteilbarer unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor.

In diesem Fall kann je nach den Relationen ein entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb vorliegen (hinsichtlich der Abgrenzung siehe Rz 178).

Beispiel 1:

Der Küchenbetrieb eines Altersheims versorgt nicht nur die Heimbewohner selbst, sondern bietet seine Dienste als kantinenähnlicher Betrieb auch in der Umgebung befindlichen Unternehmen zur Verköstigung der Mitarbeiter an. In einem derartigen Fall ist der reine Heimbetrieb vom Küchenbetrieb zu trennen und es ist lediglich hinsichtlich des Küchenbetriebes auf die Wesentlichkeit des materiellen Bereiches abzustellen. Werden bspw. mehr als ein Viertel der Mittagsmenüs für die Verköstigung von Mitarbeitern von außenstehenden Unternehmern hergestellt, liegt kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb mehr vor.

Beispiel 2:

Ein Studentenheim wird im Sommer als Hotelbetrieb geführt. Selbst wenn die Umsätze des Hotelbetriebes nicht mehr als 25% des Gesamtumsatzes (Studentenheim und Hotel) betragen, stellt der Hotelbetrieb einen eigenständigen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.

1.2.2.4 Sozialdienste

1.2.2.4.1 Allgemeines

Rz 168
Unter den Begriff "Sozialdienste" fallen insbesondere Tätigkeiten von Körperschaften, auf welche die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO zutreffen, in folgenden Bereichen

  • Sanitäts-, Rettungs- und Krankentransport
  • Kranken-, Alten- und Behindertenbetreuung
  • Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
  • Resozialisierung und Suchtgiftbekämpfung
  • Armen- und Flüchtlingsbetreuung
  • Katastrophen- und Zivilschutz
  • ähnliche Tätigkeiten, um Menschen in Not zu helfen
  • Ausbildungstätigkeiten für die genannten Zwecke.

Rz 169
Keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellen dabei Tätigkeiten dar, die in der gleichen Art und Weise auch von steuerpflichtigen Betrieben im räumlichen Nahebereich erbracht werden können.

Beispiel:

Eine Rettungsorganisation führt auch Krankentransporte ohne das Erfordernis der Anwesenheit eines Sanitäters durch (zB Krankentaxi-Fahrten). Da derartige Fahrten auch von steuerpflichtigen Mietwagengewerbetreibenden durchgeführt werden, liegt diesbezüglich kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor.

1.2.2.4.2 Betriebsausgaben

Rz 170
Begünstigte Rechtsträger, die ausschließlich oder weitaus überwiegend (90%) auf dem Gebiet der Sozialdienste tätig sind, können bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich der erzielten Betriebsergebnisse ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO vorliegt (dh. allenfalls erzielte Überschüsse als Zufallsgewinne anzusehen sind), für die von ihren direkt im Sozialdienst das große Freiwilligenpauschale nach § 3 Abs. 1 Z 42 lit. b EStG 1988 (vgl. Rz 775 ff) als Betriebsausgabe ansetzen

Randzahl 171: derzeit frei

1.2.2.4.3 Krankenanstalten

Rz 172
Wird von einer (Träger)Körperschaft, die im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betrieben, gilt diese gemäß § 46 zweiter Satz BAO § 45 Abs. 2 BAOKrankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes für den Betrieb der Krankenanstalt obliegt der zuständigen Landesbehörde und hat Bindungswirkung für das Abgabenverfahren, obwohl im Feststellungsverfahren keine Parteistellung von Abgabenbehörden vorgesehen ist. Vgl. auch Rz 179.

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