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1.1.5 ABC der begünstigten Zwecke

BMF2025-0.080.71131.1.2025

Bei den in diesem ABC aufgelisteten Zwecken handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Sind die Tätigkeiten (Projekte) einer Körperschaft unterschiedlichen begünstigten Zwecken zuzuordnen, ist dies für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit unschädlich, soweit diese Tätigkeiten (Projekte) in der Satzung Deckung finden.

1.1.5.1 Gemeinnützige Zwecke

1.1.5.2 Mildtätige Zwecke

1.1.5.3 Kirchliche Zwecke

Berufsausbildung

Rz 40
Die Vermittlung der Berufsausbildung und Berufsfortbildung, beispielsweise in Berufs- und Abendschulen, ist gemeinnützig. Dies gilt für die Lehrlingsausbildung, aber auch für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von zB in der Bauwirtschaft Tätigen (VwGH 8.9.1992, 88/14/0014) bzw. von Journalisten (VwGH 19.9.1990, 89/13/0177). Dass die Aus- und Weiterbildung in erster Linie dem Personenkreis dient, der damit lernt, seine Fähigkeiten besser zu nutzen und sich Fertigkeiten anzueignen, ist Ziel der Ausbildung. Die unmittelbare Förderung eines Berufsstandes (siehe Rz 21 bzw. 79a "Wirtschaftsförderung") kann daraus noch nicht abgeleitet werden.

Beschäftigung

Rz 41
Werden schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen, insbesondere Suchterkrankte, Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behinderungen arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreutoder mildtätige Tätigkeit erblickt werden. Siehe aber auch Rz 261, 278a, 378 und 378a.

Betriebskindergärten, Betriebssportvereine uÄ

Rz 41a
Mangels ausreichender Förderung der Allgemeinheit werden diese nicht als gemeinnützig angesehen. Nach VwGH 11.10.2023, Ra 2021/15/0061, fördert bspw. eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, nicht die Allgemeinheit. Dass nach Maßgabe freier Plätze auch Eltern, die nicht Mitarbeiter dieses bestimmten Unternehmens sind, ihre Kinder in einer solchen Einrichtung betreuen lassen können, ändert daran grundsätzlich nichts. Diesem Umstand käme im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung allenfalls dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt. Nur in einem solchen Fall ist sichergestellt, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der in § 36 Abs. 1 BAO geforderten Allgemeinheit darstellt. Für die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 gelten hinsichtlich Kinderbetreuungseinrichtungen andere Kriterien; siehe dazu Rz 578.

Bürgerinitiativen

Rz 42
Die Tätigkeit von Bürgerinitiativen kann gemeinnützig sein. Gerade bei solchen Betätigungen bedarf es aber der Prüfung, ob die jeweiligen Bestrebungen selbstlos verfolgt werden oder ob im Grunde eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung.

Demokratisches Staatswesen

Rz 43
Die Förderung des demokratischen Staatswesens durch staatsbürgerliche Bildung usw. kann als gemeinnütziger Zweck angesehen werden. Dazu zählt auch die Förderung der Völkerverständigung, der Friedenssicherung, die Förderung der europäischen Integration und der internationalen Beziehungen sowie der Menschenrechte. Voraussetzung ist, dass nicht nur bestimmte Einzelinteressen politischer oder kommunaler bzw. regionaler Art verfolgt werden. Siehe auch Rz 52.

Denkmalschutz

Rz 44
Die Pflege und Erhaltung von Denkmälern im Sinne des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, aber auch von Gruppen und Sammlungen von Gegenständen (zB einer Bibliothek) sowie Naturdenkmälern ist begünstigt.

Denksport

Rz 45
Die Pflege des Denksports (zB Schach) kann als gemeinnützig angesehen werden (Stärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit).

Elementarschäden

Rz 46
Die Bekämpfung von Elementarschäden (Katastrophenschäden) ist als zulässige Förderung der Allgemeinheit auf materiellem Gebiet anzusehen (§ 35 Abs. 2 BAO).

Als Katastrophenfälle zählen insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, aber auch Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskrisen).

Entwicklungshilfe/Entwicklungszusammenarbeit

Rz 47
Begünstigt ist die Förderung von Entwicklungsländernwenn dadurch die Allgemeinheit in den Empfängerländern bzw. Zielgebieten gefördert wird (vgl. § 35 BAO), nicht aber beispielsweise eine Fördertätigkeit im Bereich bestimmter Handelsbeziehungen.

Begünstigt ist auch die Entwicklungszusammenarbeit iSd § 1 Abs. 3 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, die als

zu verstehen ist.

Auch die Erfüllung von mildtätigen Zwecken in Entwicklungsländern (Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Hilfe bei Katastrophenfällen) ist begünstigt.

Als Entwicklungsländer sind jene Staaten anzusehen, die in der Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (DAC) als solche genannt sind.

Begünstigt sind nur solche Organisationen, die Projekte in einer Größenordnung fördern, die eine effektive Wirkung im Sinne der Zielsetzungen des nachhaltigen Wandels ermöglichen und sich als allgemeine Fördermaßnahme darstellen, also nicht auf eine kleine Anzahl von Einzelpersonen fokussiert sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Umfang der Einzelprojekte oder Programme, an denen die Organisation mitwirkt, 30.000 Euro erreicht, wobei sich die Projekte oder Programme auch über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken können. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Projektgröße eine allgemeine Förderungsmaßnahme gegeben sein.

Erwachsenenbildung (Volksbildung)

Rz 48
Die Förderung der Erwachsenenbildung (Hebung des allgemeinen Bildungsstandes), zB im Umgang mit neuen Medien (Internet), ist gemeinnützig. Auch politische Bildungsarbeit, die sachlich und objektiv informiert und das Demokratieverständnis, kritisches Denken sowie eigenständige Meinungsbildung fördert, kann bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht gemeinnützig sein.

Rz 65).

Dies ist jeweils unabhängig davon, ob diese Zielverfolgung in analogen oder digitalen Formaten bzw. in schriftlicher, mündlicher oder audiovisueller Form, regelmäßig oder einmalig erfolgt.

Auch die Förderung der journalistischen Betätigung mit dem Ziel, unabhängige und gründliche Recherche zu ermöglichen, kann bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht gemeinnützig sein, insbesondere, wenn Jungjournalisten aus- und weitergebildet werden oder Förderpreise für kritischen Journalismus vergeben werden.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung anerkannter journalistischer Grundsätze, wie zB der Ehrenkodex des österreichischen Presserats. Die Verbreitung von Desinformation, Fake News und Propaganda ist jedenfalls nicht gemeinnützig.

Die reine Interessensvertretung für die Berufsgruppe der Journalisten ist nicht begünstigt.

Esoterik

Rz 48a
Die Verbreitung esoterischer Lebensweisheiten wird nicht als gemeinnützig gesehen.

Ethische Vereinigungen

Rz 49
sind gemeinnützig, sofern Persönlichkeitsbildung angestrebt und die Allgemeinheit gefördert werden soll. Eine Förderung des Gemeinwohls liegt aber insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die betreffende Körperschaft zu erkennen gibt, dass sie sich von der Allgemeinheit absondern möchte, oder in erster Linie religiöse Zwecke verfolgt werden.

Freizeitgestaltung und Erholung

Rz 50
Aus den im § 35 Abs. 2 BAO aufgezählten Beispielsfällen gemeinnütziger Zwecke ergibt sich, dass die Förderung der Freizeitgestaltung und der Erholung von Menschen nur dann begünstigt ist, wenn sie einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zugute kommt (Teil der Jugend-, Kranken- oder Altersfürsorge ist) oder auf sportlicher Grundlage erfolgt (VwGH 26.1.1994, 92/13/0059). So genannte Hobbyvereine bzw. Freizeitvereine sind nicht begünstigt.

Die Durchführung von Jugendlagern zum Zwecke von "Teambuilding" im Rahmen der Jugendarbeit (zB Jugendlager von Feuerwehrvereinen) kann einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Bei Teambildungsmaßnahmen spielen die Vereinsaktivitäten (wie Interaktion der Vereinsmitglieder untereinander) eine wesentliche Rolle. Teambuilding ist zB dann gegeben, wenn ein eigener Trainer - um zB gruppendynamische Prozesse zu thematisieren - für derartige Maßnahmen engagiert wird. Reine Vereinsausflüge, bei denen das Absolvieren einer Reise im Vordergrund steht, fallen nicht darunter und stellen somit keine gemeinnützige Zweckverfolgung dar. Sie sind unter die Zuwendungen an die Vereinsmitglieder (höchstens 100 Euro pro Jahr) zu subsumieren (siehe Rz 55). Zu Vereinen, die im Bereich der Jugendfürsorge tätig sind, siehe aber Rz 575 und 583.

Fremdenverkehr (Tourismus)

Rz 51
Die Unterstützung des Fremdenverkehrs ist, weil es sich dabei um einen Zweig des Erwerbs- und Wirtschaftslebens handelt, nicht als gemeinnütziger Zweck anzusehen (VwGH 30.11.1993, 90/14/0094). Siehe Rz 21.

Friedensbewegungen

Rz 52
sind gemeinnützig, sofern nicht in erster Linie politische Zwecke verfolgt werden bzw. politische Vereine vorliegen. Dabei ist die Gemeinnützigkeit der Zweckverfolgung auch dann noch anzunehmen, wenn die Meinungen darüber auseinander gehen, wie die Ziele (Förderung der Erhaltung des Weltfriedens, Völkerverständigung usw.) am besten verwirklicht werden können.

Fürsorge und Gesundheitspflege

Rz 53
Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge. Siehe Rz 582 588.

Gemüse-, Obst- und Gartenbau

Rz 54
Als Förderung primär eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht begünstigt, auch wenn die Wahrung des Umweltschutzes, der Ortsbildpflege oder der Erhaltung der Kulturlandschaft mit bezweckt sind.

Geselligkeit und Unterhaltung

Rz 55
Die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist nicht gemeinnützig, aber auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie lediglich von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung" sowie Rz 18. Eine völlig untergeordnete Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung ist auch dann noch gegeben, wenn für jedes Vereinsmitglied nicht mehr als 100 Euro pro Jahr (brutto) für solche Zwecke (zB Weihnachtsfeste oder allgemeine Ausflüge) verausgabt werden.

Für die Beurteilung, ob eine untergeordnete Förderung der Geselligkeit und Unterhaltung vorliegt, kann aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden, wenn die Aufwendungen keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind (zB Getränkekonsum im Rahmen einer Weihnachtsfeier). Dabei ist ausschließlich von den Teilnehmern der Aktivität auszugehen. Zur Glaubhaftmachung der Teilnahme an derartigen Aktivitäten können beispielsweise auch Gruppenfotos herangezogen werden.

Beispiel:

Ein Gesangsverein veranstaltet eine Weihnachtsfeier im örtlichen Gasthaus für seine 14 Mitglieder, wovon 13 Mitglieder teilnehmen und bezahlt dafür insgesamt 1.200 Euro. In einer Durchschnittsbetrachtung beträgt die Zuwendung für jedes Mitglied nicht mehr als 100 Euro.

Für einem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbare Ausgaben (zB Geschenke an Vereinsmitglieder) kommt die Anwendung einer Durchschnittsbetrachtung jedoch nicht in Betracht.

Beispiel:

Einem langjährigen Mitglied eines Gesangsvereines wird im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Jubiläumsgeschenk im Wert von 300 Euro übergeben. Der Wert des Geschenkes kann nicht in einer Durchschnittsbetrachtung auf die an der Weihnachtsfeier teilnehmenden Vereinsmitglieder aufgeteilt werden, weil das Geschenk einem bestimmten Vereinsmitglied eindeutig zuordenbar ist.

Gleichberechtigung

Rz 55a
Die Förderung der Bekämpfung jeder Form der Diskriminierung und Belästigung von natürlichen Personen aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft, ist begünstigt. Dazu zählt auch die Förderung der Gleichbehandlung in der Arbeitswelt.

Heimatkunde und Heimatpflege

Rz 56
Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege bedeutet eine Bereicherung des kulturellen Lebens (VwGH 24.4.1978, 1054/77). Begünstigt ist die Heimatforschung, aber auch die Wiederherstellung, Erhaltung und Pflege des bodenständigen Brauchtums. Körperschaften, deren Zweck nicht auf die Erhaltung von traditionellen Bräuchen (einschließlich Faschingsbräuchen), sondern in erster Linie auf die Durchführung von Veranstaltungen unterhaltenden und belustigenden Charakters gerichtet ist (zB Faschingssitzungen), sind nicht begünstigt.

Leistungen im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten

Rz 56a
Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher (hoheitlicher) Aufgaben für eine Körperschaft öffentlichen Rechts kann einen gemeinnützigen Zweck darstellen (VwGH 10.3.2016, 2013/15/0216).

Beispiel:

Die Übernahme der Stadtwache einer Gemeinde durch eine GmbH.

Kameradschaft

Rz 57
Üblicherweise steht bei der Kameradschaftspflege die Geselligkeit im Vordergrund, daher handelt es sich diesfalls um keinen begünstigten Zweck. Geht jedoch neben einem begünstigten Zweck aus den Statuten auch eine "erkennbare" Absicht der Förderung der berufskameradschaftlichen Verbundenheit hervor, wird dies nicht als schädlich angesehen (VwGH 26.2.2003, 98/13/0068).

Kleingartenpflege

Rz 58
Die Förderung der Kleingartenpflege, zB durch das Unterhalten von Schrebergärten, ist nicht gemeinnützig (VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).

Kommunikationspflege

Rz 59
Die Förderung der zwischenmenschlichen Kommunikation ist grundsätzlich nicht begünstigt. Sie kann aber ausnahmsweise dann als ein gemeinnütziger Zweck angesehen werden, wenn sie als geeignetes Mittel zur Förderung begünstigter Zwecke (zB im Fürsorgebereich) angesehen werden kann (vgl. VwGH 27.9.2000, 98/14/0227).

Konsumentenschutz

Rz 60
Körperschaften, die im Sinne des Schutzes der Konsumenten wie zB durch Lebensmittelprüfung oder Vergabe von Gütesiegeln tätig sind, sind als gemeinnützig anzusehen.

Kunst und Kultur

Rz 61
Begünstigt ist nicht nur die Förderung der Kunst (§ 35 Abs. 2 BAO), sondern auch der Kultur (zB durch Theatervereine, Literaturvereine, Museumsvereine usw.). Die ideellen Mittel der Betätigung können in der Durchführung von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen usw., aber auch in der Förderung (Ermöglichung) eigener künstlerischer Betätigung bestehen.

Die Förderung der Vermarktung eines Produktes (zB eines unter besonderen Auflagen produzierten Genussmittels) stellt selbst dann keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem oder sonstigem gemeinnützigen Gebiet dar, wenn man dieses als regionales Kulturgut ansieht (VwGH 19.9.2013, 2010/15/0117 zu einer Körperschaft zur Vermarktung von Wein).

Lebensrettung

Rz 61a
Gemeinnützig können Einrichtungen sein, die Hilfeleistungen in Unglücksfällen erbringen (Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung usw.), sofern nicht Mildtätigkeit vorliegt (vgl. Rz 84 Mildtätigkeit in besonderen Notlagen und Rz 90 Rettungs- und Katastrophenhilfe).

Menschenrechte

Rz 61b
Die Förderung der Menschenrechte ist ein begünstigter Zweck (siehe Rz 43, 55a).

Modellbau

Rz 62
Die Pflege des Modellbaus (Eisenbahn-, Schiff-, Flugmodellbau) ist grundsätzlich nicht begünstigt. Dasselbe gilt für den Modellsport (zB Modellflug), es sei denn die Betätigung wird sport- bzw. turniermäßig betrieben und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.

Musik

Rz 63
Die Förderung der Musik und des Gesanges ist, wenn die Förderung von Kunst und Kultur und nicht bloß der Unterhaltung im Vordergrund steht, gemeinnützig (Beispiele: Musikvereine, Gesangsvereine, Konzertvereine usw.).

Natur- und Landschaftsschutz

Rz 64
Die Pflege des Natur- und Landschaftsschutzes ist begünstigt. Siehe auch Umweltschutz.

Parteipolitische Zwecke

Rz 65
Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (parteipolitisch motivierte Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien, Durchsetzung von Parteiprogrammen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden (VwGH 3.10.1996, 94/16/0246). Siehe auch Rz 22 bis 27.

Religiöse Zwecke

Rz 66
Siehe Rz 23 bis 27.

Resozialisierung

Rz 67
Die Wiedereingliederung von entlassenen Strafgefangenen, ehemals Süchtigen usw. in die Gesellschaft sowie in das Erwerbsleben (siehe "Beschäftigung" Rz 41) ist als gemeinnützig anzusehen.

Sammeltätigkeit

Rz 68
Die Förderung von bloßen Sammeltätigkeiten (zB Autogrammen, Briefmarken, Mineralien, Münzen usw.) kann nicht als gemeinnützig angesehen werden, es sei denn, es handelt sich um die Pflege von wissenschaftlichen Sammlungen.

Schulbildung und Erziehung

Rz 69
Die Errichtung und das Unterhalten von Einrichtungen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare unterrichtende Tätigkeit entfalten oder der Erziehung dienen (Kinderhorte, Kindergärten usw.), sind gemeinnützig. Dasselbe gilt für die Tätigkeit von Eltern- und Schulvereinen.

Selbsthilfe

Rz 70
Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von Behinderungen und Erkrankungen zB durch Beratung, Hilfestellung usw. kann als gemeinnützig angesehen werden.

Sparvereine

Rz 71
In der Förderung der Spargesinnung im Wege gemeinsamen Sparens kann noch keine gemeinnützige Zielsetzung erblickt werden.

Sport

Rz 72
Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung, also nicht bloß des "Körpersports" im engeren Sinne, sondern auch des Schieß-, Flug- und Motorsports. Sport ist jedenfalls jede vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannte Sportart. Nicht begünstigt ist die Ausübung des Berufssports (Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke) sowie der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, auch wenn er mit der Ausübung von Sport in einem gewissen Zusammenhang steht. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung nahe stehen (Billard, Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug usw.), ist erforderlich, dass die Betätigung sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben wird und die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund steht.

Studentenbetreuung

Rz 73
Die Betreuung von Studenten zB im Wege des Unterhaltens von Studentenheimen ist gemeinnützig.

Suchtbekämpfung

Rz 74
Die Bekämpfung des Alkohol-, Nikotin- Drogen- und Medikamentenmissbrauches, zB in Beratungsstellen, ist gemeinnützig (Gesundheitspflege).

Tierschutz

Rz 75
Maßnahmen zum Schutz misshandelter, ausgesetzter und verwahrloster Tiere sind begünstigt (VwGH 19.5.1949, 0400/48). Dies gilt beispielsweise auch für die Bekämpfung von Tierquälerei und die Verhinderung grausamer Tierversuche.

Die Führung eines Tierheimes muss den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018, entsprechen.

Die Haltung, Pflege und Betreuung von Tieren im häuslichen Bereich ist nicht begünstigt (zB Hundepension, Tierheim auf dem privaten Wohngrundstück des Vereinsvorstands, vgl. BFG 21.10.2014, RV/7100992/2013 zu § 4a EStG 1988). Nicht begünstigt ist auch eine Betreuungstätigkeit, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entfaltet wird (zB die Erteilung des Gnadenbrotes an alte Reitpferde im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, vgl. dazu auch BFG 21.10.2014, RV/7100992/2013).

Die Förderung der Jagd ist kein gemeinnütziger Zweck (VwGH 30.1.2001, 95/14/0135). Dies gilt auch für die Fischerei.

Tier- und Pflanzenzucht

Rz 76
Die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht ist grundsätzlich nicht gemeinnützig, außer es handelt sich um eine Zucht, die das Aussterben von Tieren und Pflanzen verhindert oder der Landschaftspflege dient.

Umweltschutz

Rz 77
Die Förderung des Umweltschutzes kann als gemeinnützig angesehen werden (Förderung des Naturschutzes iSd § 35 Abs. 2 BAO), es sei denn, es wird im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt.

Begünstigt ist die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen oder der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt (Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Klimaschutz). Darunter fallen insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen auch ua. Maßnahmen, die das Bewusstsein der Allgemeinheit für nachhaltigen Ressourceneinsatz stärken sollen. Unter Artenschutz im Besonderen versteht man den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum. Der Artenschutz dient dem Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität).

Völkerverständigung

Rz 78
Die Förderung der Völkerverständigung kann, auch wenn sie in § 35 Abs. 2 BAO nicht genannt ist, als gemeinnützig angesehen werden. Siehe Rz 52 "Friedensbewegungen".

Volkswohnungswesen

Rz 79
Die Förderung des Wohnungsbaus ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geregelt. Der Gemeinnützigkeitsbegriff dieses Gesetzes deckt sich nicht mit jenem der BAO.

Wirtschaftsförderung

Rz 79a
Die Förderung der Volkswirtschaft im Wege der Verbesserung der Infrastruktur, der Ausbildung von Betriebsinhabern und Beschäftigten, der Umschulung und Rückführung von Arbeitskräften in den Arbeitsprozess usw. kann als gemeinnützig angesehen werden, sofern sich die Förderung auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen richtet, auf eine größere Region bzw. auf ein Bundesland erstreckt, in der im Wesentlichen dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse herrschen, und die Förderung nicht in erster Linie einzelnen, wenn auch in ihrer Anzahl nicht beschränkten Wirtschaftssubjekten (Betrieben) zugute kommt.

Die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft von Einzelpersonen (Gesellschaften), zB durch die Übernahme von Bürgschaften oder die Gewährung von günstigen Darlehen (VwGH 29.01.1996, 94/16/0196; 94/16/0197) bzw. von Zinszuschüssen (VwGH 27.01.1998, 97/14/0022), ist nicht begünstigt. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt weiters dann nicht vor, wenn - im Wege von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, Interessenvertretungen usw. - die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen vertreten werden (VwGH 19.9.2013, 2010/15/0117; VwGH 02.09.2009, 2005/15/0024; VwGH 20.07.1999, 99/13/0078) oder eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern (VwGH 11.10.1977, 0097/77) gefördert werden sollen.

Einzelheiten siehe Rz 21.

Wissenschaft und Forschung

Rz 80
Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (Erweiterung des menschlichen Wissensstandes) ist begünstigt. Die Ergebnisse der Forschung müssen der Allgemeinheit aber zeitnah zugänglich gemacht werden und von allgemeinem Nutzen sein (Ausschluss gemeinschädlicher Forschung). Sie darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Auftragsforschung kann aber dann als gemeinnützig angesehen werden, wenn die daraus gewonnenen Kenntnisse dazu dienen, die Grundlagenforschung voranzutreiben, deren Ergebnisse abzusichern und auszubauen sowie neue Felder der Grundlagenforschung zu erschließen. Anwendungsorientierte Forschung, die ausschließlich auf die Vermarktung von Erkenntnissen gerichtet ist, ist nicht begünstigt.

Zur wissenschaftlichen Tätigkeit gehören die wissenschaftliche Forschung und Lehre, aber auch die praktische Anwendung von Erkenntnissen, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist (VwGH 22.10.1997, 95/13/0275). Die Verbreitung unwissenschaftlicher Theorien und rein spekulativer Konzepte ohne fundierte Grundlage ist nicht gemeinnützig

Zivilschutz

Rz 81
Vereine, die dem Schutz der Bevölkerung in Katastrophenfällen dienen, sind gemeinnützig.

Arbeitslosigkeit

Rz 82
Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit als solche bedeuten noch keine Hilfsbedürftigkeit, deren Linderung bzw. Beseitigung mildtätig wäre. Siehe aber Rz 41," Beschäftigung".

Beratungsstellen

Rz 83
Die Errichtung und der Betrieb von Beratungsstellen für Hilfsbedürftige (zB Drogensüchtige) sind mildtätig (zur Suchtbekämpfung siehe Rz 74).

Besondere Notlagen

Rz 84
Bei den Opfern von Elementarereignissen (Naturkatastrophen, Bränden usw.; siehe dazu Rz 46) ist Hilfsbedürftigkeit anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Ereignisses (VwGH 10.9.1998, 96/15/0272).

Betreuung

Rz 85
Die Betreuung von Kranken, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlingen, Suchterkrankten usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig.

Dienstleistungen

Rz 86
Die Erbringung von sozialen Dienstleistungen (zB die Besorgung von Einkäufen für Gebrechliche, die Behandlung und Pflege von Schutzbedürftigen, die Betreuung von Kranken und Menschen mit Behinderungen) ist begünstigt.

Erholung

Rz 87
Die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten kann als mildtätig bzw. gemeinnützig angesehen werden, wenn sie besonders Schutzbedürftigen zugute kommt. Siehe auch Rz 50 "Freizeitgestaltung und Erholung".

Krankenpflege

Rz 88
Die Organisation und Erbringung von Dienstleistungen in Krankheitsfällen (zB im Wege der Hauskrankenpflege) ist eine Förderung mildtätiger Zwecke. Zur steuerlichen Beurteilung von Krankenanstalten siehe § 46 BAO.

Mahlzeitendienste

Rz 89
Essen auf Rädern und vergleichbare Verpflegungsdienste sind begünstigt.

Rettungs- und Katastrophenhilfsdienste

Rz 90
Die Organisation und Durchführung solcher Dienste ist als Verfolgung mildtätiger Zwecke anzusehen, nicht aber die Durchführung von (Kranken)Transporten, soweit sie mit der Wirtschaft in vermeidbaren Wettbewerb tritt.

Studenten

Rz 91
Studenten können nicht grundsätzlich dem Kreis hilfsbedürftiger Personen zugerechnet werden (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203). Siehe aber Rz 53, "Fürsorge und Gesundheitspflege" sowie Rz 73 "Studentenbetreuung".

Telefonseelsorge

Rz 92
Die Gewährung von Lebenshilfe zB im Rahmen der so genannten Telefonseelsorge dient mildtätigen Zwecken.

Unterbringung

Rz 93
Die Unterbringung von Alten, Blinden, Pflegebedürftigen, Obdachlosen, Misshandelten usw. in Heimen ist begünstigt.

Unterstützungsleistungen

Rz 94
Die Unterstützung materiell (wirtschaftlich) Hilfsbedürftiger durch die Gewährung von Geldzuwendungen, durch freies oder verbilligtes Essen, durch andere Sachzuwendungen usw. ist mildtätig.

Ausbildung

Rz 95
Die Ausbildung von Menschen für seelsorgliche bzw. geistliche Tätigkeiten für anerkannte Kirchen ist ein kirchlicher Zweck. Eine solche Ausbildung stellt bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts in der Regel einen Hoheitsbetrieb

Beerdigung, Totengedenken

Rz 96
Die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht gehört zu den kirchlichen Zwecken (§ 38 Abs. 2 BAO).

Besichtigungsbetriebe

Rz 97
Die Besichtigung von Kirchen und Domschätzen sowie die Durchführung von Turmbesteigungen usw. sind nicht begünstigt. Mit dem Betrieb eines Museums kann allerdings ein gemeinnütziger Zweck verwirklicht werden. Siehe auch Rz 61, "Kunst und Kultur".

Besoldung, Versorgung

Rz 98
Die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen, die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis zählen nach § 38 Abs. 2 BAO zu den kirchlichen Zwecken.

Gottesdienste, Seelsorge

Rz 99
Die Unterstützung der Abhaltung bzw. die eigenständige Abhaltung von Gottesdiensten, kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen (zB Bettage) durch eine Körperschaft, die nicht selbst eine anerkannte Religionsgesellschaft oder eine von deren Einrichtungen ist, stellt eine Förderung kirchlicher Zwecke dar (§ 38 Abs. 2 BAO

Gotteshäuser

Rz 100
Die Errichtung (Durchführung von Bauaufgaben), Erhaltung und Ausschmückung von Gotteshäusern (Bethäusern) und kirchlichen Gemeindehäusern bzw. Pfarrhäusern ist ein Mittel zur Förderung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).

Jugendreligionen

Rz 101
Die Förderung so genannter Jugendreligionen ist kein kirchlicher Zweck im Sinn des § 38 BAO und auch nicht als gemeinnützig im engeren Sinn anzusehen (siehe Rz 23 bis 27).

Religionsunterricht

Rz 102
Die Erteilung von Religionsunterricht ist ein Mittel zur Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 38 Abs. 2 BAO).

Verkauf

Rz 103
Der Verkauf von Messwein, Devotionalien, Andenken usw. ist nicht begünstigt (begründet aber gegebenenfalls einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes).

Vermögensverwaltung

Rz 104
Die Verwaltung des Kirchenvermögens bildet einen kirchlichen Zweck (§ 38 Abs. 2 BAO). Für den Fall des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit sind aber die Ausführungen unter Rz 173 bis 183 zu beachten.

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