Der Zweck des ideellen Verein
Ideelle Vereine kommen als Hauptvereine oder als Zweigvereine vor (siehe § 1 Abs. 4 VerG). Weiters bestehen Verbände und Dachverbände (siehe § 1 Abs. 5 VerG). Alle vier Vereinsformen besitzen grundsätzlich Rechtspersönlichkeit.
Die Organisation des Verein§ 3 Abs. 2 VerG geregelt. Die Vereinstätigkeit muss auf längere Dauer ausgerichtet sein. Als Mitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (der Vorstand), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und allenfalls ein Aufsichtsorgan (vergleichbar dem Aufsichtsrat) sowie das Schiedsgericht.
Die Bildung des Verein§ 12 VerG). Wenn keine Untersagung des Vereins erfolgt oder wenn die Vereinsbehörde vor Ablauf der Frist mit Bescheid erklärt, den Verein nicht zu untersagen, kann dieser seine Tätigkeit aufnehmen.
Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein lokales Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister. Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in dem jedermann Einsicht zu gewähren ist. Es beinhaltet die wesentlichen Daten über den Verein wie Sitz,
Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der Verein rechtsfähig.
Siehe weiters VereinsR 2001 Rz 1 bis 5a.
Seit dem Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024), BGBl. I Nr. 133/2024, besteht im Genossenschaftsgesetz (GenG) für Vereine im Sinne des VerG die Möglichkeit einer identitätswahrenden Umwandlung in Genossenschaften (§ 91a Abs. 1 GenG). Bei dieser "Umwandlung" handelt es sich um keinen übertragenden, sondern einen identitätswahrenden Vorgang, der nicht unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fällt und grundsätzlich keine ertragsteuerlichen (sowie verkehrs- oder umsatzsteuerrechtlichen) Konsequenzen nach sich zieht. Für den umgekehrten Vorgang, also eine Umwandlung einer Genossenschaft in einen Verein, sieht das GenG keine Rechtsgrundlage vor.Die identitätswahrende Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft wird mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam (§ 91a Abs. 5 GenG) und der Verein gilt als freiwillig aufgelöst (§ 91a Abs. 6 GenG). Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, die an eine identitätswahrende Umwandlung geknüpft sind, ergeben sich insbesondere aus § 91a Abs. 3 und 4 GenG: Im Hinblick auf die Höhe der für die einzelnen Genossenschafter im Zuge der Umwandlung festzulegenden Geschäftsanteile sind die in § 91a Abs. 3 GenG normierten Einschränkungen zu beachten. Danach dürfen diese einerseits das anteilige Eigenkapital des Vereins und andererseits die Summe der von den Mitgliedern in Form von Einmalzahlungen geleisteten Einlagen nicht überschreiten, wobei Mitgliedsbeiträge nicht zu den Einmalzahlungen zählen. Übersteigt das Eigenkapital des Vereins die Summe der geleisteten Einlagen, kann der Mehrbetrag nicht zur Ausschüttung durch die Genossenschaft gelangen. Weiters ist gemäß § 91a Abs. 4 GenG zu beachten, dass die Satzung einer aus einem Verein umwandlungsbedingt entstandenen Genossenschaft bestimmte Inhalte unabdingbar (und damit unabänderbar) vorzusehen hat.Kommt es im Zuge der formwechselnden Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft zu einem Wechsel der steuerlichen Gewinnermittlung (zB weil die Genossenschaft, nicht aber der Verein die Gewinnermittlung nach Maßgabe von § 7 Abs. 3 KStG 1988 vornimmt) oder zu einem Wechsel von der abgabenrechtlich begünstigten in die abgabenrechtlich nicht begünstigte Sphäre, sind über die spezifischen Regelungen im GenG (insbesondere § 91a Abs. 4 Z 1 GenG) hinaus die allgemein ertragsteuerlichen Regelungen zu beachten (zB § 4 Abs. 10 EStG 1988 oder § 18 Abs. 2 KStG 1988).
Die Möglichkeit der identitätswahrenden Umwandlung steht auch Vereinen offen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgen.Dabei ist § 91a Abs. 4 Z 1 GenG relevant: Verfolgt der (umzuwandelnde) Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO (siehe dazu VereinsR 2001 Rz 6 ff), ist in der Satzung der Genossenschaft vorzusehen, dass diese das vom Verein entsprechend seiner Vereinsstatuten aufgebrachte Vermögen (zB Spendengelder eines gemeinnützigen Vereins) weiterhin - dh. auch im "Rechtskleid" der abgabenrechtlich idR (siehe aber Rz 181) nicht begünstigten Genossenschaft - nur zweckgebunden einsetzen darf. Die Zweckbindung hat gemäß § 91a Abs. 4 Z 1 GenG nach Maßgabe von § 39 Abs. 1 Z 5 BAO zu erfolgen. Danach darf im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, weiterhin nur zweckgebunden verwendet werden (siehe dazu VereinsR 2001 Rz 108 ff). Da mit der Umwandlung eines abgabenrechtlich begünstigten Vereins in eine abgabenrechtlich nicht begünstigte Genossenschaft der bisherige begünstigte Zweck wegfällt, unterliegen die bis zur Umwandlung im Vermögen des Vereins entstandenen stillen Reserven weiterhin der Zweckbindung bei der Genossenschaft; nach Wegfall der Begünstigung sodann in der Sphäre der Genossenschaft entstehende stille Reserven unterliegen hingegen nicht der Vermögensbindung (vgl. dazu auch VereinsR 2001 Rz 108a).