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1 Allgemeiner Teil

BMF2025-0.080.71131.1.2025

Vereine

Rz 1
Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Verein(BAO) grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar. Dies hat in der Praxis besonders für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen RechtSiehe auch Rz 9

Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu sehen.

Rz 2
Ein Verein im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweck2002 ist auf Zusammenschlüsse, die, zwingend oder in freier Rechtsformwahl, in anderer Rechtsform gebildet werden, nicht anzuwenden.

Vom Vereinsgesetz 2002 sind daher neben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften insbesondere ausgenommen:

Zur Umwandlung eines (begünstigten) Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG siehe KStR 2013 Rz 22a ff.

Rz 3
Zweck des ideellen Verein

Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erbschaften sind der allgemeinen Vereinssphäre und nicht einem bestimmten Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046; zur Veräußerung ererbter oder geschenkter Vermögensgegenstände vgl. Rz 305 sowie Rz 420a).

Rz 4
Vereine können auch als Hauptvereine, Zweigvereine und (Dach-)Verbände auftreten.

Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt (§ 1 Abs. 4 VerG). Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden (§ 1 Abs. 5 VerG). Alle vier Vereinsformen besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit (siehe auch Rz 121 f).

stätte) eine gewisse Selbständigkeit in der Tätigkeit zukommt.

Rz 5
Die Organisation des Verein§ 3 Abs. 2 VerG geregelt. Die Vereinstätigkeit muss auf grundsätzlich sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten, wobei in den Statuten diesbezüglich Einschränkungen vorgesehen werden können. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (oft als Vorstand bezeichnet), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und allenfalls ein Aufsichtsorgan (vergleichbar dem Aufsichtsrat) sowie ein Schiedsgericht (§ 5 VerG).

Die Bildung des Vereinggf. sechs) Wochen mit Bescheid zu erklären hat, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre (§ 12 VerG). Wenn dem Verein kein Nichtgestattungsbescheid zugeht oder wenn die Vereinsbehörde vor Ablauf der Frist mit Bescheid erklärt, von einer Nichtgestattung abzusehen (Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, § 13 VerG), kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Vereinsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion (§ 9 VerG). Gegen von den Vereinsbehörden erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein lokales Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister (ZVR). Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in das jedermann nach Maßgabe der §§ 17 bzw. 19 VerG Einsicht zu gewähren ist. Es beinhaltet die wesentlichen Daten über den Verein wie Name, Sitz, organschaftliche Vertreter usw.

Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der Verein unbeschränkt rechtsfähig (§§ 27 ff VerG).

Rz 5a
Vereinsgesetzlich ist zwischen Errichtung und Entstehung des Vereins zu unterscheiden (§§ 2, 11 VerG). Die Errichtung ist mit der Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) erfolgt. Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein aber erst mit Entstehung, die gegeben ist, sobald von der Vereinsbehörde eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergangen ist, oder die vier(sechs)wöchige Frist ab der Anmeldung verstrichen ist.

, die von den handelnden Personen im Namen des Verein§ 4 Abs. 1 KStG 1988).

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