Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Einkünften aus Kapitalvermögen siehe Rz 7752h ff.
Der anrechenbare Betrag darf jenen Teil der österreichischen Einkommensteuer, die auf die durch Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt, nicht übersteigen (Höchstbetrag). Beträgt die Einkommensteuer nach Abzug der in Betracht kommenden Absetzbeträge Null oder ist sie negativ, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht, weil die ausländischen Einkünfte nicht mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind.
Kommt es bei der Veranlagung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person zum Zusammentreffen von Anrechnungs- und Befreiungsmethode, ist für Zwecke der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (vgl. Rz 7583) die auf die Auslandseinkünfte entfallende inländische Steuer mit dem auf dem Welteinkommen basierenden Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Dabei sind die gesamten Einkünfte (inklusive der befreiten und der anrechnungsbegünstigten ausländischen Einkünfte) sowie die auf diese gesamten Einkünfte nach dem Tarif ermittelte Steuer zu berücksichtigen.Beispiel:
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger betreibt in Österreich, Italien und Slowenien einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Der nach österreichischem Recht ermittelte Gesamtgewinn beträgt im Jahr 2023 € 140.000; davon entfallen € 25.000 auf die slowenische Betriebstätte, € 30.000 auf die italienische Betriebstätte und der Restbetrag auf das österreichische Stammhaus des Unternehmens. In Slowenien war eine Einkommensteuer von € 6.000 und in Italien eine Einkommensteuer von € 12.500 zu entrichten. Dem Steuerpflichtigen stehen keine Absetzbeträge zu. Der Anrechnungshöchstbetrag für die in Italien entrichtete Steuer ist wie folgt zu ermitteln (vereinfachte Darstellung):
2023 | ||
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Inland) | 85.000,00 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Italien (Anrechnungsmethode) | 30.000,00 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Slowenien (Befreiungsmethode) | 25.000,00 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 140.000,00 | |
- Sonderausgaben | -500,00 | |
Schritt 1 | Welteinkommen | 139.500,00 |
Schritt 2 | "Tarifsteuer" ohne DBA (139.500 - 93.120) × 0,5 + 32.571,75 | 55.761,75 |
Schritt 3 | Durchschnittssteuersatz (55.761,75 : 139.500 × 100) | 39,97% |
Anrechnungshöchstbetrag (30.000 × 39,97%) |
Die in Italien entrichtete Steuer (12.500 €) kann somit nur in Höhe von 11.991,77 € auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden.
Bei Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte sind die hiermit in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Eine Zusammenfassung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte ist je DBA-Partnerstaat zulässig ("per country limitation"); sollte von Steuerpflichtigen für jede Einkunftsquelle eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorgezogen werden ("per item limitation"), so ist die Anwendung dieser genaueren Methode nicht ausgeschlossen.Eine nach der "per country limitation" vorgenommene länderweise Einkünftezusammenfassung kann nur hinsichtlich der durch Anrechnung begünstigten und in Österreich steuerpflichtigen Auslandseinkünfte erfolgen. Es ist daher nicht zulässig, in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages zB auch in Österreich steuerfreie Schachteldividenden einzubeziehen und auf diese Weise die davon erhobenen ausländischen Dividendensteuern auf jene österreichische Steuer zur Anrechnung zu bringen, die bspw. auf steuerpflichtige Auslandszinsen entfällt. Die Einbeziehung von im Ausland nicht besteuerten Einkünften in die Höchstbetragsberechnung ist hingegen zulässig.Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nur auf jene österreichische Einkommensteuer zulässig, die auf die durch Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. Wird daher von einem inländischen Steuerpflichtigen eine Lizenzgebührenforderung gegen einen ausländischen Lizenznehmer im Jahr 1 gewinnerhöhend verbucht und erfolgt die tatsächliche Zahlung und demzufolge auch der zur Anrechnung berechtigende Steuerabzug erst im Jahr 3, dann kann diese im Jahr 3 erhobene ausländische Steuer nur bei der inländischen Veranlagung des Jahres 1 angerechnet werden.Die (nachträgliche) Entrichtung einer solchen ausländischen Steuer ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
Ausländische Steuern, die wegen Höchstbetragsüberschreitung in Österreich nicht angerechnet werden können, sind damit von der steuerlichen Verwertbarkeit und demzufolge auch von einem "Anrechnungsvortrag" in Österreich ausgeschlossen (VwGH 20.4.1999, 99/14/0012).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 46 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988