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20.3.3 Ausnahmen von den besonderen Steuersätzen

BMF2025-0.171.4108.5.2025

Rz 6225
Der Rechtslage vor dem BBG 2011 entsprechend soll nur für bestimmte Einkünfte keine 25- bzw. 27,5-prozentige Endbesteuerung greifen. Aufgrund der Anknüpfung von § 93 EStG 1988 an die Anwendung der besonderen Steuersätze kommt es im Gegensatz zur früheren Rechtslage aber nur dann zum Abzug von Kapitalertragsteuer, wenn damit auch die Abgeltungswirkung verbunden ist (eine Ausnahme bilden Fälle, in denen zu Unrecht bzw. aufgrund einer nicht den tatsächlichen Umständen entsprechenden Fiktion gemäß § 93 Abs. 5 EStG 1988 Kapitalertragsteuer abgezogen wurde; siehe Abschnitt 29.5.2). Die von den besonderen Steuersätzen ausgenommenen Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen somit grundsätzlich keinem Kapitalertragsteuerabzug.

Rz 6225a
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht einem der besonderen Steuersätze von 25% bzw. 27,5%, sondern dem normalen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuertarif unterliegen, sind in § 27a Abs. 2 EStG 1988 abschließend aufgezählt:

Eine bei der Ausgabe des Forderungswertpapiers vereinbarte Nachrangigkeit in der Bedeckung des Forderungskapitals hat für sich auf das Vorliegen eines öffentlichen Angebots keinen Einfluss.
Für die Vermutung eines öffentlichen Angebotes spricht, wenn die Forderungswertpapiere

Als Beweismittel für das Vorliegen eines öffentlichen Angebotes eignen sich insbesondere

Eine Überprüfung des Vorliegens eines öffentlichen Angebots entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Forderungswertpapier innerhalb von sechs Monaten nach seiner Emission von mehr als 100 verschiedenen Käufern erworben wurde.
Der Nachweis des Erwerbes der erforderlichen Anzahl der Käufer ist folgendermaßen zu erbringen:

Zu Einkünften gemäß § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988über ein der Investmentfondsbesteuerung unterliegendes Gebilde bezogen werdensiehe Rz 6225b

Rz 6225b
§ 27a Abs. 2a EStG 1988 sieht eine Sonderregelung für Einkünfte vor, die dem Grunde nach gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 vom Anwendungsbereich des besonderen Steuersatzes ausgenommen wären, die aber im Rahmen von tatsächlichen Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen von Investmentfonds erzielt werden. Dabei kann durch den Investmentfonds sowohl ein fehlendes öffentliches Angebot als auch eine fehlende Verbriefung der zugrundeliegenden Wirtschaftsgüter saniert werden. Ebenso kann das öffentliche Angebot bzw. eine fehlende Verbriefung über einen öffentlich angebotenen, verbrieften Dachfonds vermittelt werden, der in Zielfonds investiert, die nicht öffentlich angeboten werden.

Handelt es sich somit bei den Einkünften gemäß § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, AIF, AIF in Immobilien oder Wagniskapitalfonds, deren Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrundeliegenden Wirtschaftsgüter im Rahmen der Besteuerung der Fondseinkünfte stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten (§ 27a Abs. 2a EStG 1988). Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn es sich um einen Spezialfonds oder um einen Fonds handelt, der für einen von vornherein eingeschränkten Personenkreis errichtet wird.

Beispiel:

Die Anteile an einem § 186 InvFG 2011 unterliegenden Gebilde wurden öffentlich angeboten. Im Fondsvermögen befindet sich ein Forderungswertpapier, das nicht öffentlich angeboten worden ist. Da die Anteile an dem § 186 InvFG 2011 unterliegenden Gebilde öffentlich angeboten worden sind, gilt das Forderungswertpapier für Zwecke der Fondsbesteuerung als öffentlich angeboten. Daher kommt auch dafür der besondere Steuersatz zur Anwendung.

Ebenso gelten die solchen Einkünften zugrundeliegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem der Investmentfondsbesteuerung unterliegenden Gebilde verbrieft sind. Sind im Fondsvermögen somit Einkünfte aus nicht verbrieften Darlehen und nicht verbrieften Derivaten enthalten, ist aber der Anteilschein am Investmentfonds verbrieft und öffentlich begeben, kann der besondere Steuersatz beim Anteilinhaber zur Anwendung kommen.

Im Falle ausländischer Investmentfonds kann dabei von einer Verbriefung ausgegangen werden, wenn das ausländische Gebilde über eine ISIN verfügt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die das Vorliegen einer Verbriefung ausschließen.

Rz 6225c
Die Ausnahme vom Sondersteuersatz des § 27a Abs. 2 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist für Investmentfonds gemäß § 186 InvFG 2011 (einschließlich AIF sowie Gebilde im Sinne des § 188 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011) nicht anwendbar. Werden diese daher nicht öffentlich angeboten, unterliegen alle Kapitalerträge (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Enthält der Fonds allerdings nicht öffentlich angebotene Wirtschaftsgüter, muss der Fondsanteil zumindest in einer Weise angeboten werden, die einem öffentlichen Angebot gleichkommt (siehe InvFR 2018 Rz 149).

Rz 6225d
Fließt der Veräußerungserlös aus einer dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegenden Kapitalanlage (zB Beteiligung) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ratenmäßig zu, sind deren Anschaffungskosten vom auf den Veräußerungszeitpunkt abgezinsten Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Von den in späteren Jahren zufließenden Raten ist der in den Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteil auszuscheiden und zum Normaltarif zu erfassen.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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