Folgende Differenzierungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sachlich betriebsbezogene Gründe darstellen:
- Leistungsbezogene Differenzierung: Auszahlung an Mitarbeiter mit einer Top-Leistungsbeurteilung bzw. gestaffelt nach Arbeitsergebnis oder Leistungsbeurteilung, Auszahlung aufgrund erreichter/übertroffener Zielvorgaben, Auszahlung an Mitarbeiter einer Projektgruppe oder an Mitarbeiter, die eine außergewöhnliche Mehrleistung erbracht haben.
- Abteilungs- und funktionsbezogene Differenzierung: Auszahlung an Mitarbeiter mit besonderen Kompetenzen und Erfahrungen (zB Fachkräfte, kritische Schlüsselpositionen, Mängelberufe oder Mitarbeiter mit besonderen Qualifikationen bzw. Ausbildungen), wenn die Abgrenzung nachvollziehbar ist oder mit einem gewissen Verantwortungsgrad (zB Führungskräfte), wenn dieser anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien präzisiert ist.
- Auszahlung an eine bestimmte Abteilung, einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Niederlassung aufgrund guter Ergebnisse oder hohem Umsatz; eine Auszahlung an einen Standort aufgrund höherer Lebenshaltungskosten stellt keinen sachlich betriebsbezogenen Grund dar.
- Differenzierung nach Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen: Auszahlung wird an das Stundenausmaß gekoppelt (zB anteilige Reduktion nach Stundenausmaß, Ausschluss von geringfügig Beschäftigten), Auszahlung bei Schicht-/Nachtarbeit oder Arbeitserschwernis bzw. Gefährdungslage.
- Differenzierung nach Betriebszugehörigkeit: Auszahlung an langjährige Mitarbeiter bzw. Staffelung nach Betriebszugehörigkeit; Anknüpfung an den Zeitpunkt der Auszahlung (zB an alle Mitarbeiter, die zum 31.12.25 im Unternehmen sind) oder an gewisse Beschäftigungsdauer im Jahr (zB mind. 6 Monate im Unternehmen).
- Sonstige Differenzierung: Anknüpfung an wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebsteils (zB Auszahlung an Mitarbeiter in profitablen Geschäftsbereichen); Auszahlung an Mitarbeiter, die keine sonstigen Boni, Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen erhalten haben; Auszahlung nur an überlassene Mitarbeiter bei Arbeitskräfteüberlassung, wenn Stammarbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten eine Mitarbeiterprämie erhalten.
Soziale Kriterien stellen keine sachlich betriebsbezogenen Gründe dar. Darunter fällt zB die Auszahlung an Mitarbeiter mit Kindern, an Alleinerzieher, an Alleinverdiener oder an behinderte Mitarbeiter. Eine Differenzierung basierend auf dem Lebensalter, zB nur an Mitarbeiter unter 30 Jahren oder nur an Mitarbeiter über 55 Jahren, stellt ebenfalls keinen betriebsbezogenen Grund dar. Eine Differenzierung nach dem Entlohnungssystem (zB Arbeitnehmer unterhalb/oberhalb einer bestimmten Gehaltsgrenze) ist hingegen möglich. Es muss sich bei der Mitarbeiterprämie 2025 - wie es auch bei der Teuerungsprämie und der Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 vorgesehen war - um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen kommen daher nicht als steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 in Betracht. Die Reduktion von bisher gewährten Prämienzahlungen aufgrund einer Mitarbeiterprämie 2025 ist für die Steuerfreiheit schädlich. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter.
In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988) stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2025 kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgen. Liegt bei Auszahlungen über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie 2025, sondern eine Gehaltserhöhung vor, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, ist die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt. Im Anwendungsbereich des § 77 Abs. 5 EStG 1988 ist bis 15.02.2026 eine Auszahlung steuerfrei möglich.
Hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit und des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 wird auf Rz 1403c verwiesen.
Die Mitarbeiterprämie ist beim einzelnen Arbeitnehmer bis insgesamt 1.000 Euro im Kalenderjahr 2025 steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer - zB von mehreren Arbeitgebern - im Kalenderjahr 2025 mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zum Tragen und der übersteigende Betrag ist als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.
Werden einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) gewährt, kann insgesamt pro Kalenderjahr nur ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zum Tragen und der übersteigende Betrag ist als laufender Bezug nach dem Tarif zu versteuern.
Die Mitarbeiterprämie 2025 ist am Lohnkonto und im Lohnzettel auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterprämie 2025 in Form von Gutscheinen oder geldwerten Vorteilen gewährt wird.
Die Mitarbeiterprämie 2025 ist in die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung sowie in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und zur Kommunalsteuer einzubeziehen.
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen Aufwendungen und Ausgaben, welche in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden. Daher dürfen die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2025 entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden. Im Lohnzettel (L 16) wird dies in der Vorkolonne zur Kennzahl 243 und in der Kennzahl 226 entsprechend berücksichtigt (vgl. Rz 112eg).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 67a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
