12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)
12.5.3 Behinderung von Kindern
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind durch Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von 262 Euro monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.09.2000, 99/13/0190). Bei Unterbringung des behinderten Kindes in einem Vollinternat vermindert sich der Freibetrag von 262 Euro pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel (§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF). Der monatliche (allenfalls auf Grund der Internatsunterbringung reduzierte) Freibetrag von 262 Euro gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ist für jene Kalendermonate zu kürzen, für die Pflegegeld bezogen wird. Für jene Monate im Kalenderjahr, für die kein Pflegegeld bezogen wird, steht der Freibetrag ungekürzt zu.Zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen, die nachweislich und unmittelbar behinderungsbedingte Mehraufwendungen des Kindes abgelten, siehe Rz 856.
Siehe auch Beispiel Rz 10857.
Neben dem Freibetrag von 262 Euro bzw. bei Bezug höheren Pflegegeldes ohne Berücksichtigung des Freibetrages sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen:- Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (siehe Rz 850),
- Kosten der Heilbehandlung (siehe Rz 851) sowie
- das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind Mehraufwendungen gemäß §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 3 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (betreffend Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte siehe VwGH 02.02.2010, 2009/15/0026).
Für die Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung ist zu unterscheiden, ob es sich um Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung in einer Einrichtung oder um das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte handelt.
Wohn- bzw. Pflegekosten für die Unterbringung des pflegebedürftigen Kindes in einer Einrichtung sind um pflegebedingte Geldleistungen oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder-, Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte kann ohne Kürzung durch eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Verfügt das pflegegeldbeziehende Kind über kein steuerpflichtiges Einkommen, ist im Rahmen der Unterhaltspflicht davon auszugehen, dass die Eltern die Kosten für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte getragen haben.
Wenn der Anspruch auf Pflegegeld auf den Kostenträger übergeht, können die Mehraufwendungen für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte von den Eltern nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, als zusätzliche Kosten angefallen sind und getragen wurden.
Mehraufwendungen für den Transport zwischen der Wohnung des behinderten Kindes und der Sonder- bzw. Pflegeschule oder der Behindertenwerkstätte, die wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen, sind ebenfalls nicht um pflegebedingte Geldleistungen zu kürzen (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0309). Etwaige Ersatzleistungen für diese Fahrten (zB Heimfahrtbeihilfe, Zuschüsse zum Behindertentransport etc.) sind jedoch in Abzug zu bringen.
Auf alle anderen mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen sind pflegebedingte Geldleistungen anzurechnen. Siehe auch Rz 864.
Beispiel 1:
Für ein Kind steht im Jahr 2025 ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 865,10 Euro monatlich
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung:
Kosten für die Behindertenwerkstätte (353 Euro x 12) | 4.236 Euro |
zuzüglich jährlicher Förderbeitrag | 277 Euro |
____________ | |
jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung somit | 4.513 Euro |
Freibetrag gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (262 Euro x 12) | 3.144,00 Euro |
abzüglich Pflegegeld (865,10 Euro x 12) | 10.381,20 Euro |
Zwischensumme | 0 Euro |
zuzüglich Aufwendungen für die Unterrichtserteilung | 4.513,00 Euro |
außergewöhnliche Belastung somit | 4.513,00 Euro |
Beispiel 2:
Für ein Kind steht im Jahr 2025 ganzjährig erhöhte Familienbeihilfe zu. Weiters bezieht es ganzjährig Pflegegeld für die Pflegestufe 4 in Höhe von 865,10 Euro monatlich900 Euro für das Internat und 353 Euro an Schulgeld aufwenden.
Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung:
Internatskosten (pflegebedingte Kosten) 900 Euro x 12 | 10.800,00 Euro |
abzüglich Pflegegeld (865,10 Euro x 12) | 10.381,20 Euro |
Zwischensumme | 418,80 Euro |
jährliche Aufwendungen für die Unterrichtserteilung 353 Euro x 12 | 4.236,00 Euro |
außergewöhnliche Belastung somit | 4.654,80 Euro |
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
