Anhang IV (zu Abschnitt 5, )
(Muster basierend auf Vorschlag der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Prüfungen, die unter § 4a Abs. 5 Z 2 EStG 1988 fallen, zu verwenden)
Bericht über die unabhängige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988.
An
[Körperschaft XY]
Ausschließlich zur Vorlage beim Finanzamt Österreich 1)
Einleitung
Das Leitungsorgan [der Körperschaft XY] hat uns beauftragt, im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ergänzend eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ§ 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ§ 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen führen zu den zu bestätigenden Voraussetzungen wie folgt aus (§ 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 oder § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
[VARIANTE für Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 EStG 1988:]
- Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.
- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2
- Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
[VARIANTE für Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 3 und 4 EStG 1988 :]
- Das mangelnde Gewinnstreben ist - ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit - in der Rechtsgrundlage verankert.
- Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
- Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und
- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
alle Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 EStG 1988:
- Die Körperschaft hat glaubhaft gemachtdass Maßnahmen zur Erfüllung Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 getroffen wurden.
- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungspflicht gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstig
- Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 idgF, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG idgF wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG idgF verantwortlich ist, durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt. Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
- Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hierfür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
Verantwortung des Prüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf Grundlage unserer Prüfungshandlungen eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ: § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der österreichischen berufsüblichen Grundsätze zu sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13) durchgeführt. Danach haben wir unsere Berufspflichten einschließlich Vorschriften zur Unabhängigkeit einzuhalten und den Auftrag unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit so zu planen und durchzuführen, dass wir unsere Beurteilung mit einer hinreichenden Sicherheit abgeben können.
Prüfungshandlungen
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Um die erforderliche Bestätigung abgeben zu können, haben wir die im Rahmen der den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften gewonnenen Erkenntnisse herangezogen sowie die nachstehend angeführten Prüfungshandlungen durchgeführt:
- Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) der Körperschaft für den Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum].
- [ANMERKUNG: Der Zeitraum hat bei erstmaliger Beantragung zumindest ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr zu beinhalten, um die entsprechende Bestätigung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung "Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 " abgeben zu können.
- Einsichtnahme in die von der Körperschaft erstellte Aufgliederung der Verwaltungskosten und stichprobenweise Überprüfung, dass die darin enthaltenen mit der Verwendung der Spenden in Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
- Kritische Würdigung der im Rahmen der den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung der Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf Hinweise, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Vorgaben der Rechtsgrundlage nicht entspricht und die Körperschaft eine betriebliche Tätigkeit nicht nur in untergeordnetem Ausmaß entfaltet.
Das Leitungsorgan der Körperschaft hat uns im Rahmen einer Vollständigkeitserklärung bestätigt, dass uns alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ: § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
Bei dieser ergänzenden Prüfung handelt es sich weder um eine Abschlussprüfung noch um eine prüferische Durchsicht von Abschlüssen. Ebenso sind weder die Aufdeckung oder Aufklärung von strafrechtlichen Tatbeständen, wie zB von Unterschlagungen oder sonstigen Untreuehandlungen, und Ordnungswidrigkeiten noch die Beurteilung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung Gegenstand unseres Auftrages.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Zusammenfassende Beurteilung
[ANMERKUNG: Modifikationen von Berichten (Einschränkungen bzw. Versagungen aufgrund von Hemmnissen bzw. Einwendungen) können in Anlehnung an das Fachgutachten KFS/PG 3 formuliert werden.]
Aufgrund der bei unserer Prüfung gewonnenen Erkenntnisse bestätigen wir, dass für [die Körperschaft XY] für den Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] die Voraussetzungen gemäß § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (alternativ: § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988) und § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988
Auftragsbedingungen
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zu Dritten, sind vereinbarungsgemäß die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe idgF der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer maßgebend.
[Firma des Prüfers]
[Name1] | [Name2] |
[Ort], am [Datum]
1) Da unser Bericht
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4a Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4a Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988