5. Realteilungen (Art. V UmgrStG)
5.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 27 UmgrStG)
5.1.9.1. Rückwirkungsfiktion
Teilungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen der realzuteilenden Personengesellschaft mit ertragsteuerlicher Wirksamkeit auf den oder die Nachfolgeunternehmer übergehen soll. Teilungsstichtag kann jeder von den Teilungspartnern bestimmte Tag sein (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG).Bei einem vom Regelbilanzstichtag abweichenden Teilungsstichtag liegt - für an Nachfolgeunternehmer übertragene Betriebe - kein zustimmungsbedürftiger Wechsel des Bilanzstichtages im Sinne des § 2 Abs. 7 EStG 1988 vor.
Für den im Falle einer Abteilung bei der Personengesellschaft verbleibenden Betrieb läuft das Wirtschaftsjahr mangels Vorliegens einer "neuen" Personengesellschaft weiter. Die Auskehrung eines Mitunternehmeranteiles hat auf das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft ebenfalls keinen Einfluss.
Im Falle der Aufteilung endet mit dem Stichtag das Wirtschaftsjahr der untergehenden Mitunternehmerschaft.
Der Teilungsvertrag kann einen bevorstehenden oder einen rückwirkenden Teilungsstichtag festlegen oder den Vertragstag als Stichtag definieren:- Rückbezogene Stichtage, dh. Stichtage, die vor dem Abschluss des Teilungsvertrages liegen, sind nur im Rahmen der Grenzen des nach § 28 UmgrStG maßgebenden § 13 Abs. 1 UmgrStG möglich (Frist von neun Monaten, siehe Rz 1538 ff).
- Für andere Stichtage, dh. Stichtage auf den Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages oder auf einen Tag danach bestehen zwei Möglichkeiten; siehe dazu näher Rz 763.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass in Fällen der Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts (Rz 1538) weder unternehmensrechtliche noch firmenbuchrechtliche Fristen bestehen, hat auch die abgabenrechtliche Fristenregelung für das Firmenbuchverfahren keine Bedeutung (OGH 17.7.1997, 6 Ob 124/97x).
- Sollte eine abgabenrechtlich rechtzeitige Anmeldung einer Realteilung vom Firmenbuchgericht zurückgewiesen werden, ist eine Realteilung im Sinne des Art. V UmgrStG auch abgabenrechtlich nicht zustandegekommen.
- Sollte eine abgabenrechtlich nicht rechtzeitig angemeldete Realteilung vom Firmenbuchgericht nicht zurückgewiesen werden, kommt die Ersatzstichtagsregelung zur Anwendung; siehe Rz 1541.
Zur Berechnung der Fristen bei Teilungsstichtagen zu einem Monatsende siehe Rz 775.
5.1.9.2. Rückwirkungsfrist
5.1.9.2.1. Fälle der Anmeldung beim Firmenbuch
Beim zuständigen Firmenbuchgericht ist eine fristgerechte Anmeldung einer Realteilung nach § 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG in folgenden Fällen erforderlich:- Bei Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft (Aufteilung).
- Beim Ausscheiden eines eingetragenen Gesellschafters aus einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft (Abteilung).
Unabhängig von der umgründungssteuerrechtlichen Zuständigkeit und von einer Neunmonatsfrist besteht bei Übertragung von (Teil-)Betrieben von im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften eine Eintragungspflicht in das Firmenbuch gemäß § 3 Z 15 FBG; diese Verpflichtung hat allerdings keine umgründungssteuerrechtliche Bedeutung.
Die Anmeldung beim Firmenbuchgericht muss vollständig erfolgen, klar abgefasst sein und jeden Zweifel ausschließen (siehe Rz 1540).
Unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch§ 43 Abs. 1 UmgrStG), wobei diese bei nach dem 31.12.2023 vertraglich unterfertigten Realteilungen in strukturierter (und idR elektronischer) Form zu erfolgen hat (siehe dazu näher Rz 1902). Die Verletzung dieser Frist kann eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG darstellen (siehe Rz 1900).
5.1.9.2.2.
5.1.9.2.2.1. Allgemeines
In allen nicht von der Firmenbuchzuständigkeit erfassten Fällen ist eine Realteilung nach § 28 UmgrStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UmgrStG bei dem für die teilende Personengesellschaft nach §§ 60 f BAO zuständigen FA fristgerecht im Sinne des § 108 BAO zu melden. Bei strukturierten Meldungen von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen (siehe dazu Rz 1540) gilt dies auch im Falle einer schriftlichen Meldung mittels Umgr 1; im Falle von elektronischen strukturierten Meldungen gilt die Meldung mit der Übermittlung über FinanzOnline stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht (siehe auch Rz 1539c).Finanzamtszuständigkeit besteht insbesondere bei den folgenden Realteilungsvorgängen:
- Aufteilung einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft
- Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft (Abteilung)
- (Teil-)Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragungen einer nicht im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf eine im Firmenbuch eingetragene übernehmende Gesellschaft (bspw. bei Realteilung einer Kapitalgesellschaft und atypisch stille Gesellschaft)
- (Teil-)Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragungen einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf nicht zur Gänze aus der Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter
- Änderungen der Beteiligungsverhältnisse bei bestehend bleibenden Personengesellschaften, an denen die gleichen Personen (gleich oder ungleich) beteiligt sind.
Bei einer Mehrheit von Übernehmenden müssen alle Meldungen rechtzeitig bei dem zuständigen FA bzw. den zuständigen FÄ eintreffen. Dies gilt auch für strukturierte schriftliche Meldungen mittels Umgr 1 von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen; im Falle von elektronischen strukturierten Meldungen gelten diese mit der Übermittlung über FinanzOnline stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht (siehe auch Rz 1539c).
Bei Realteilungen mit Auslandsbezug ist hinsichtlich des für die Meldung Finanzamtes zu unterscheiden:- Fehlt es bei der Übertragung von Vermögen im Wege einer Realteilung einer ausländischen übertragenden Personengesellschaft an einem zuständigen inländischen Firmenbuchgericht bzw. FA, ist die Meldung der Realteilung bei dem für den Rechtsnachfolger zuständigen inländischen FA maßgeblich.
- Ist bei einer Realteilung im Ausland nur inländisches Vermögen eines ausländischen Nachfolgeunternehmers betroffen, ist die Meldung bei dem für das übertragene Vermögen zuständigen FA zu erstatten.
Die obigen Ausführungen gelten auch für strukturierte schriftliche Meldungen mittels Umgr 1 für nach dem 30.6.2025 unterfertigte Realteilungen; im Falle von elektronischen strukturierten Meldungen gilt die Meldung mit der Übermittlung über FinanzOnline stets als bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht (siehe auch Rz 1539c).
Das System der Meldung ist dem System der Anmeldung beim Firmenbuch nachempfunden. Im Gegensatz zu den Fällen der Anmeldung beim Firmenbuch erfolgt auf Grund der Meldung beim zuständigen FA jedoch keine mit Konstitutivwirkung verbundene Bestätigung oder Zurückweisung. Die steuerliche Wirksamkeit einer alle Voraussetzungen des § 27 UmgrStG erfüllenden Realteilung ist daher mit dem Tag des rechtzeitigen Einlangens der vollständigen Meldung selbst gegeben (Rz 1540 bzw. Rz 1540a). Damit kommt der Meldung eine über eine bloße Formvorschrift hinausgehende Bedeutung zu. Ein Zurückziehen der erfolgten Meldung Im Falle einer elektronischen strukturierten Meldung für nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Realteilungen gemäß der UmgrMV (siehe dazu Rz 1540) gilt mit der fristgerechten Übermittlung der Meldung in der dafür vorgesehenen Eingabemaske in FinanzOnline durch den meldenden Steuerpflichtigen die Meldung stets als beim zuständigen Finanzamt eingetroffen. Dies gilt unabhängig davon, ob das für den meldenden Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt dem für die teilende Personengesellschaft zuständigen Finanzamt entspricht.5.1.9.2.2.2. Strukturierte Meldung von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen
Für die strukturierte Meldung von nach dem 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen ist die UmgrMV zu beachten. Die Aussagen in Rz 785a bis 785d, Rz 785f sowie Rz 785h ff zu Form, Inhalt und Vollständigkeit der Meldung gelten sinngemäß auch für Realteilungen.Bei Realteilungen sind gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 UmgrMV neben den allgemeinen Inhalten (Rz 785f) folgende meldespezifische Inhalte und Angaben im Rahmen der strukturierten Meldung zu übermitteln:
- Angaben dazu, ob gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 2a UmgrStG Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung getroffen wurde. Nähere Angaben zur Art der Vorsorge sind nicht vorzunehmen, weil diese durch § 29 Abs. 1 UmgrStG ohnedies vorgegeben ist.
- Angaben dazu, ob Ausgleichszahlungen vereinbart werden; dies ist für Zwecke der Ermittlung der "Drittelgrenze" relevant.
- Angaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Mitunternehmerschaft sowie der Nachfolgeunternehmer im Hinblick auf einen (rein rechnerischen) Wechsel der Gewinnermittlung hinsichtlich des übertragenen bzw. übernommenen Vermögens.
- Ob im Rahmen der Realteilung von einem Umgründungspartner Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 übertragen werden. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Aufwertungswahlrechts gemäß § 29 Abs. 1 Z 2a vorletzter Satz UmgrStG zum Teilungsstichtag (siehe dazu Rz 1601a) bzw. die alternativ zur Anwendung gelangende "gespaltene Betrachtungsweise" gemäß § 30 Abs. 4 UmgrStG (siehe dazu Rz 1532a). Ungeachtet der Angabe zur Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Meldung ist die Ausübung des Aufwertungswahlrechtes gemäß § 29 Abs. 1 Z 2a letzter Satz UmgrStG im Teilungsvertrag festzuhalten.
- Ob von einem Umgründungspartner rückwirkende Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG im Rahmen der Realteilung vorgenommen werden.
5.1.9.2.2.3. Meldung von bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigten Realteilungen
Für bis zum 30.6.2025 vertraglich unterfertigte Realteilungen gelten die Rz 786 bis Rz 791 (Meldung bei vertraglicher Unterfertigung bis zum 30.6.2025) gleichermaßen.Damit die steuerliche Wirkung entfalten kann, muss die Meldung der Realteilung vollständig sein und alle Mindestelemente des Teilungsvertrages einschließlich erforderlicher Beilagen Siehe dazu bereits Rz 786 bis 788; zu den sonstigen Rechtsfolgen Rz 789 bis 791.
5.1.9.2.3. Folgen der Fristverletzung
5.1.9.2.3.1. Zurückweisung der Anmeldung durch das Firmenbuchgericht
Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung der Realteilung in Form einer Aufteilung einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft zurück, kommt die Realteilung nicht zustande.Wird trotz steuerlich verspäteter Anmeldung die Realteilung im Firmenbuch eingetragen und sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG im Übrigen gegeben, ist die Realteilung als solche im Sinne des Art. V UmgrStG zu werten, auf die die Rechtsfolgen einer verspäteten Anmeldung anzuwenden sind.
Es geht zunächst nur die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründung verloren, es gilt der Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages als Ersatzstichtag. In der Folge sind zwei Folgewirkungen denkbar:
- Die Personengesellschaft kann die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 1 fünfter Satz UmgrStG wahrnehmen (siehe Rz 765), dh. bezogen auf den Vertragstag innerhalb von neun Monaten jene Maßnahmen setzen, die der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG dienen; in diesem Fall bleiben die Wirkungen des Art. V UmgrStG - bezogen auf den Ersatzstichtag - erhalten.
- Die Personengesellschaft nimmt die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 1 fünfter Satz UmgrStG nicht wahr oder kann sie auf Grund eines verspäteten Erkennens einer Fristverletzung nicht mehr wahrnehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. V UmgrStG vor ("verunglückte Realteilung") und es kommt zum Veräußerungstatbestand gemäß § 24 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 20 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten Teilungsstichtag (siehe Rz 1640 ff).
- Bei Stichtagen nach dem 30.6.2024 kommt es dabei zu einer Realisierung der im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven samt Firmenwert, soweit das Vermögen den übrigen Gesellschaftern infolge der Übertragung nicht mehr zuzurechnen ist ("Fremdquote") und zu einer Buchwertfortführung insoweit, als das Vermögen dem Übernehmenden auch nach der Übertragung weiterhin zuzurechnen ("Eigenquote") ist ("Teilrealisierung"; § 24 Abs. 7 iVm § 32 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF AbgÄG 2024). Siehe auch EStR 2000 Rz 5926i.
- Bei Stichtagen bis zum 30.6.2024 werden hingegen sämtliche stille Reserven im übertragenen Vermögen samt Firmenwert realisiert ("Vollrealisierung"; § 24 Abs. 7 EStG 1988 idF vor AbgÄG 2024).
Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist diesfalls zu unterscheiden:
5.1.9.2.3.2. Sonstige Fälle der verspäteten Anmeldung bzw. Meldung
In allen anderen als den unter Rz 1541 genannten Fällen der verspäteten Anmeldung bzw. Meldung der Realteilung kommen die in Rz 1541 dargestellten Folgewirkungen zur Anwendung.5.1.9.2.3.3. Fristbezogene Vertragsklausel
Die zwingende Gewinnverwirklichung kann vermieden werden, wenn im Teilungsvertrag eine Klausel enthalten ist, nach der die tatsächliche Vermögensübertragung am Tag der fristgerechten Anmeldung beim Firmenbuchgericht bzw. am Tag der fristgerechten Meldung bei der zuständigen Abgabenbehörde erfolgen soll. Bei Fristverletzung kann eine noch nicht vollzogene Realteilung daher nicht wirksam werden bzw. ist davon auszugehen, dass das umzugründende Vermögen der Mitunternehmerschaft dem Rechtsnachfolger nur zur Nutzung überlassen wurde, sodass eine Vermögensübertragung nicht Platz greifen konnte.5.1.9.3. Erfordernis der Zurechnung des Vermögens
Zu den Anwendungsvoraussetzungen einer Realteilung zu Buchwerten gehört, dass das am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages vorhandene und zu übertragende Vermögen auch zum Teilungsstichtag den Mitunternehmern im Sinne des § 24 BAO zuzurechnen war (siehe Rz 1573). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für Vermögenserwerbe im Erbwege möglich (§ 28 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 UmgrStG), siehe Rz 809 und Rz 1345.Wird die Realteilung vertragsgemäß auf ein Vermögen bezogen, das den Mitunternehmern zum geplanten Teilungsstichtag noch nicht zuzurechnen war, kann die Realteilung auf diesen Stichtag nicht wirksam erfolgen (zB Gesellschafterwechsel zwischen Stichtag und Vertragstag).
Nach dem nach § 28 UmgrStG maßgebenden § 13 Abs. 2 UmgrStG gilt der Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages als Ersatzstichtag. In der Folge sind zwei Folgewirkungen denkbar:
- Die Personengesellschaft nimmt die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 2 UmgrStG wahr (siehe Rz 765), in diesem Fall bleiben die Wirkungen des Art. V UmgrStG - bezogen auf den Ersatzstichtag - erhalten.
- Die Personengesellschaft nimmt die Sanierungsmöglichkeit des § 13 Abs. 2 UmgrStG nicht wahr oder kann sie auf Grund eines verspäteten Erkennens des Fehlens des Zurechnungserfordernisses nicht mehr wahrnehmen. In diesem Fall liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art. V UmgrStG vor. Es kommt zum (nach 30.6.2024: anteiligen) Veräußerungstatbestand gemäß § 24 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 20 KStG 1988 auf den ursprünglich gewählten Teilungsstichtag (siehe Rz 1640 ff).
Unschädlich ist der Wechsel eines reinen Arbeitsgesellschafters ohne Vermögensbeteiligung.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 27 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 28 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 29 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 30 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 31 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 60 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
