Beispiel:
Es wird ein gewöhnlicher Reisepass für ein 1-jähriges Kind ausgestellt. Diese Schrift ist nach § 35 Abs. 6 GebG von der Gebührenpflicht befreit. Kurz vor seinem 2. Geburtstag wird ein Personalausweis für dieses Kind ausgestellt.
Die Ausstellung des Personalausweises ist nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst, da bereits ein Reisedokument, nämlich der gewöhnliche Reisepass, ausgestellt wurde.
Bei gleichzeitiger Ausstellung mehrerer Reisedokumente gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 und 2 GebG ist der Behörde mitzuteilen, für welches der Reisedokumente die Befreiung nach § 35 Abs. 6 GebG angewendet werden soll.
Beispiel:
Es werden gleichzeitig ein gewöhnlicher Reisepass und ein Personalausweis für ein 1-jähriges Kind ausgestellt.
Durch die Geburt des Kindes unmittelbar veranlasst ist nur ein (Zahlwort) Reisedokument. Der Antragsteller kann wählen, ob die Befreiung für den Reisepass oder den Personalausweis genutzt werden soll.
- Anzeige der Geburt oder Totgeburt
- Geburtsurkunde
- Geburtsbestätigungen für Krankenkasse oder Finanzamt
- Staatsbürgerschaftsnachweis (nicht befreit ist jedoch die Verleihung oder Erstreckung der Staatsbürgerschaft sowie der danach ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweis)
- Erteilung von Vornamen
- Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR)
- Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister
- Niederschrift (Erklärung), die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind erforderlich sind
- Niederschrift über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind und damit im Zusammenhang stehende Schriften
Die in Frage kommenden Dokumente sind in der im Regelfall üblichen Anzahl gebührenfrei auszustellen.
Die nach der Legitimation des Kindes ausgestellte neuerliche Geburtsurkunde fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung, da diese (neuerliche) Ausstellung nicht mehr als unmittelbar durch die Geburt veranlasst anzusehen ist.Erwirbt ein Kind durch Legitimation die Staatsbürgerschaft, so ist die (erstmalige) Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises gebührenbefreit. Nicht befreit ist hingegen die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises nach einer Verleihung der Staatsbürgerschaft, weil diese nicht unmittelbar durch die Geburt (sondern durch den behördlichen Akt der Verleihung der Staatsbürgerschaft) veranlasst ist.Die Gebührenbefreiung gilt auch für Aufenthaltstitel (Erstanträge; inklusive Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV") und Dokumentationen, sofern diese innerhalb von zwei Jahren ab der in Österreich erfolgten Geburt des Kindes ausgestellt bzw. erteilt werden.Die Apostille (diplomatische Beglaubigung), die innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes auf gemäß § 35 Abs. 6 GebG gebührenfreien Urkunden mit Befreiungsvermerk zur Verwendung im Ausland angebracht wird, ist ebenfalls gebührenfrei. Wurde auf der zu beglaubigenden Urkunde (irrtümlicherweise) kein Befreiungsvermerk angebracht, ist die Apostille nicht gebührenfrei anzubringen. Eine über die Sichtung des Befreiungsvermerkes hinausgehende Prüfung der Inanspruchnahme der Befreiung hat nicht zu erfolgen.Bei Geburt des Kindes im Ausland und nachfolgender Zuwanderung (Familiennachzug) sind die Gebühren in jedem Fall zu entrichten, weil die Ausstellung nicht anlässlich der Geburt veranlasst ist.Beispiel 1:
Ein Kind wird im Heimatland seiner Eltern geboren. Ein Jahr nach der Geburt zieht die Familie nach Österreich und beantragt einen Aufenthaltstitel. Die Gebührenbefreiung für das Kind kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Ausstellung der Schrift unmittelbar durch den Zuzug der Familie und nicht durch die Geburt veranlasst ist.
Beispiel 2:
Ein Kind wird im Heimatland seiner Eltern geboren. Ein Jahr nach der Geburt zieht die Familie nach Österreich und muss aufgrund des österreichischen Personalstatuts eine Namenserklärung vornehmen (Bestimmung eines Vor- und Familiennamens und Entfall von Namensteilen). Die Gebührenbefreiung für das Kind kann nicht in Anspruch genommen werden, da die Namenserklärung unmittelbar durch den Zuzug der Familie und nicht durch die Geburt veranlasst ist.
Beispiel 3:
Ein Kind wird im Zuge eines Urlaubs im Heimatland der Eltern geboren. Die Eltern verfügen im Zeitpunkt der Geburt bereits über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Nach der Heimkehr nach Österreich beantragen sie einen Aufenthaltstitel für ihr kürzlich geborenes Kind. Die Gebührenbefreiung für das Kind kann in Anspruch genommen werden, da die Beantragung unmittelbar durch die Geburt veranlasst ist. Die Geburt im Ausland ist mangels nachfolgender Zuwanderung für die Gewährung der Befreiung nicht schädlich.
- Bescheinigung über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Kind
- Verlängerung von Aufenthaltstiteln
- Schriften im Zusammenhang mit einer Nichtoptionsbestätigung; das ist die Bestätigung, dass das Kind in der Staatsbürgerschaftsevidenz als österreichischer Staatsbürger nicht eingetragen ist.
- Schriften im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft.
- Schriften im Zusammenhang mit dem Verzicht des gesetzlichen Vertreters für das Kind auf die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Schriften im Zusammenhang mit der Feststellung, ob das Kind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.
Nicht gebührenbefreit ist die Ausstellung jener Schriften, die schon vor der Namensänderung gebührenbefreit ausgestellt wurden.
Die Befreiung des § 35 Abs. 6 GebG bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben. Eine solche ist nur gegeben, wenn auch das jeweilige Bundesland entsprechende Maßnahmen setzt.Zum Befreiungsvermerk auf den ausgestellten Dokumenten siehe Rz 64 f.Wird ein gemäß § 35 Abs. 6 GebG gebührenfrei ausgestelltes Dokument einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt oder nachgereicht, unterliegt dieses als Beilage der Gebühr nach § 14 TP 5 GebG.Wurden Gebühren entrichtet, obwohl eine Gebührenschuld nicht entstanden ist, ist die entrichtete Gebühr auf Antrag vom Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zurückzuzahlen. Ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Gebühr zu Unrecht entrichtet wurde, gestellt werden (§ 241 Abs. 2 und 3 BAO). Zur Rückerstattung der Bundesverwaltungsabgaben siehe Rz 1794.