28.1. Befundaufnahme Behörden - Notare
Die Organe der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.Zu den Organen der Gebietskörperschaften zählen in diesem Zusammenhang auch- Gerichte;
- sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
- Notare als Gerichtskommissäre;
- Notare und sonstige Urkundspersonen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nach § 13 Abs. 4 GebG (siehe Rz 70) sowie
- Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden (siehe Rz 414).
28.2. Gebührennachschau
Das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (siehe Rz 37 ff) die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Diese im § 34 Abs. 2 GebG normierte Nachschauermächtigung ist eine Spezialbestimmung zu den in der BAO enthaltenen Regelungen (siehe hiezu § 143 BAO - Auskunftsverlangen, § 144 BAO - allgemeine Nachschaubefugnis und §§ 158, 159 BAO - Beistandspflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts und Notare).Randzahlen 1708 bis 1719: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 158 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 159 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961