27.11.1. Gegenstand der Gebühr
Der Gebühr gemäß § 33 TP 22 GebG unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht. Das GebG enthält keine eigene Definition des Wechsels, es sind daher die Bestimmungen des Wechselgesetzes 1955 maßgebend.Beim gezogenen Wechsel (Tratte) weist der Aussteller des Wechsels den Bezogenen an, an den Nehmer (Remittenten) zu leisten. Nimmt der Bezogene den Wechsel an (Akzept), so ist er gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber (Art. 16 Wechselgesetz 1955) nach dem Inhalt des Wechsels zur Zahlung verpflichtet.Beispiel:
"Salzburg, 1.1.03
Gegen diesen Wechsel zahlen Sie an Herrn Norbert Nehmer
am 15.3.03 in Wien 3.000 Euro (dreitausend)
Anton Aussteller
An Herrn Bernhard Bezog"
Beispiel:
"Bregenz, 1.1.03
Gegen diesen Wechsel zahle ich an Herrn Norbert Nehmer
am 26. April 03 in Wien Euro 3.000 (dreitausend).
Anton Aussteller"
Beispiel:
"Die X-Bank schuldet der Y-Bank 5,000.000 Euro und verpflichtet sich gegen Übergabe dieses Papiers diesen Betrag der Y- Bank oder an deren Order am 31. Dezember 05 endfällig zum Nennwert sowie die darauf entfallenden Zinsen gemäß den auf der Rückseite angeführten Bedingungen zu bezahlen.
X Bank, Unterschriften"
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 19 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 16 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 64 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- Art. 67 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955
- § 363 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897