vorheriges Dokument
nächstes Dokument

27.10.5. Gebührenbefreiungen

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1601
Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 1120 ff) sieht § 33 TP 21 Abs. 2 GebG besondere Befreiungsbestimmungen vor.

27.10.5.1. Zessionen an Gebietskörperschaften

Rz 1602
Nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegen Zessionen an Gebietskörperschaften zur Sicherung rückständiger öffentlicher Abgaben nicht der Gebühr.

27.10.5.2. Zessionen zwischen bestimmten Instituten

Rz 1603
Keiner Gebühr unterliegen nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 GebG

Rz 1604
Ob ein Kreditinstitut iSd Befreiung nach § 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 GebG vorliegt, ergibt sich aus den Bestimmungen des BWG. Zum Beispiel gelten Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassen nach dem BMSVG als Kreditinstitute.

27.10.5.3. Zessionen zu Factoringverträgen

Rz 1605
Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages jeglicher Art unterliegen nicht der Gebühr. Dies gilt unabhängig davon, ob der Factoringvertrag mit einem Kreditinstitut iSd § 1 Abs. 1 BWG oder einem sonstigen Vertragspartner abgeschlossen wurde.

Rz 1606
Die Bestimmung des § 33 TP 21 Abs. 2 Z 3 GebG ist als lex specialis zu § 20 Z 5 GebG zu betrachten (vgl. VwGH 11.9.2014, 2012/16/0023).

27.10.5.4. Zessionen von Forderungen im Zusammenhang mit Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

Rz 1607
Gebührenbefreit sind

27.10.5.5. Abtretung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften sowie von Genossenschaftsanteilen

Rz 1608
Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder auch an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft), von Aktien sowie von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten sind von der Zessionsgebühr befreit.

Zu den Personengesellschaften im Sinne dieser Bestimmung zählen neben Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften auch die Gesellschaften bürgerlichen Rechtes (wie zB Arbeitsgemeinschaften, Kanzleigemeinschaften, Betriebsgemeinschaften oder Jagdgesellschaften) sowie die (atypischen und typischen) stillen Gesellschaften.

Die Befreiung gilt auch für die Abtretung von Anteilen an vergleichbaren ausländischen Gesellschaften.

Rz 1609
Der Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft, etwa zwischen Miteigentümern, Miterben oder Mitmietern, und einer Gesellschaft besteht darin, dass die Gesellschaft auf ein gemeinsames Wirken, die Rechtsgemeinschaft hingegen auf ein gemeinsames Haben und Verwalten gerichtet ist. Das entscheidende Kriterium der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist die Absicht, gemeinschaftlich zu wirtschaften. Die schlichte Rechtsgemeinschaft beschränkt sich hingegen auf gemeinschaftlichen Besitz und die gemeinschaftliche Nutzung der Sache (vgl. OGH 27.4.1987, 1 Ob 580/87).

Rz 1610
Diese Befreiungsbestimmung schließt nicht aus, dass von der Zessionsgebühr befreite Abtretungen und Übertragungen nach einer anderen Tarifpost gebührenpflichtig sind (zB nach § 33 TP 17 GebG im Fall der Abtretung eines Geschäftsanteiles gegen Leibrente oder nach § 33 TP 20 GebG, wenn die Abtretung der vergleichsweisen Regelung strittiger Rechte dient).

27.10.5.6. Zessionen an Verbriefungsgesellschaften

Rz 1611
Ursprünglich war die Verbriefungsspezialgesellschaft im § 2 Z 60 BWG geregelt. Aufgrund von BGBl. I Nr. 184/2013 ist § 2 Z 60 BWG entfallen. Die bezugnehmende Bestimmung ist nunmehr in Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) enthalten.

Danach ist eine Verbriefungszweckgesellschaft eine Treuhandgesellschaft oder ein anderes Unternehmen, die/das kein Institut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren/dessen Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren/dessen Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Organisators zu trennen, und deren/dessen wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können.

Der Begriff "Verbriefungsspezialgesellschaft" wurde durch den Begriff "Verbriefungszweckgesellschaft" ersetzt; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Randzahlen 1612 bis 1619: derzeit frei

Stichworte