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27.8. Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

27.8.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 1520
Die Hypothekarverschreibung ist der vertragsmäßige Pfandrechtstitel, wodurch zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird.

Rz 1521
Eine Hypothek (Grundpfand) liegt nur dann vor, wenn eine unbewegliche Sache als Pfand gegeben wird (§ 448 ABGB). Unbewegliche Sachen sind Grundstücke mitsamt ihren Bestandteilen, Früchten und Zubehör. Das Baurecht gilt nach § 6 BauRG als unbewegliche Sache.

Rz 1522
Von der Gebührenpflicht des § 33 TP 18 GebG wird nicht der erst mit der grundbücherlichen Eintragung zustande kommende Pfandvertrag, sondern schon die beurkundete rechtsgeschäftliche Einräumung des Pfandrechtstitels für den Pfandrechtserwerb erfasst, sohin jener schuldrechtliche Teil des Pfandvertrages, der das mit der Pfandbestellung verbundene schuldrechtliche Verhältnis zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer erzeugt (VfGH 4.3.1982, B 204/78).

Rz 1523
Die Gebührenpflicht setzt weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch noch die Einverleibungsfähigkeit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026, VwGH 17.2.1992, 91/15/0087).

Ein Pfandangebot löst keine Gebührenpflicht aus, soweit nicht bereits im Vorfeld eine Einigung oder ein gültiger Konsensualvertrag zwischen den Vertragsparteien über die Pfandbestellung zustande gekommen ist, der mit dem Pfandangebot als rechtsbezeugend beurkundet wird (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026).

Die Zustimmung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel löst keine weitere Hypothekarverschreibung gemäß § 33 TP 18 GebG aus.

Rz 1524
Das Pfandrecht muss sich immer auf eine gültige Forderung beziehen (§ 449 ABGB).

Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Die Bestellung von Höchstbetragshypotheken im Wege einer Hypothekarverschreibung unterliegt der Gebühr.

Rz 1525
Nicht gebührenpflichtig sind:

Rz 1526
Von der Hypothekarverschreibung zu unterscheiden sind die Einverleibungsbewilligung und die Reallast. Eine Einverleibungsbewilligung ist die bloße Einwilligung des Grundstückseigentümers, dass auf seiner Liegenschaft ein Pfand einverleibt werden könne. Die Reallast ist die Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers zu einer positiven Leistung zu Gunsten des Berechtigten. Die Einverleibungsbewilligung und die Reallast unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957.

Rz 1527
Die Bestellung einer Hypothek zur Sicherstellung der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches oder zur Sicherstellung von nicht ausbezahlten Vermächtnissen ist ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft nach § 33 TP 18 GebG und kann nicht als gebührenfreies Nebengeschäft zur Erklärung, den Pflichtteil bzw. das Vermächtnis beanspruchen zu wollen, angesehen werden.

Rz 1528
Wird in einem Erbübereinkommen vereinbart, dass einer von mehreren Erben den gesamten Nachlass oder den größten Teil des Nachlasses in natura übernimmt, seine Miterben in Geld abfindet und werden die versprochenen Abfindungsbeträge durch Grundpfandrechte sichergestellt, besteht Gebührenpflicht nach § 33 TP 18 GebG.

Rz 1529
Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt nach § 33 TP 22 Abs. 3 GebG der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr.

Rz 1530
Hypothekarverschreibungen können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder des § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 1120 ff) gebührenfrei beurkundet werden.

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