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27.3.2.1.3.2. Baukostenbeiträge und Errichtungskosten als Nebenleistungen

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1306
Baukosten- und Finanzierungsbeiträge sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen; dies jedoch nur anteilsmäßig, wenn sie als wiederkehrende Leistungen anzusehen sind (siehe Rz 1292).

Rz 1307
Auch der Wert der vom Bestandnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Investitionen ist in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen.

Rz 1308
Bei der Höhe der einzubeziehenden Investitionskosten kommt es nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen (in ungefährer Höhe der Ausbaukosten) und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an (VwGH 20.8.1996, 93/16/0097).

27.3.2.1.3.3. Umsatzsteuer als Nebenleistung

Rz 1309
Wird im Bestandvertrag zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vereinbart, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat, ist diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil Schuldner der Umsatzsteuer nicht der Bestandnehmer, sondern der Bestandgeber ist und der Bestandnehmer eine dem Bestandgeber obliegende Leistung übernimmt.

Rz 1310
Geht aus der Urkunde nicht hervor, dass sich der Bestandnehmer zur Tragung der Umsatzsteuer verpflichtet hat, ist die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Rz 1311
Folgende Formulierungen in der Urkunde sprechen für die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage:

Rz 1312
Die Umsatzsteuer ist bei vertraglicher Vereinbarung auch dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie tatsächlich nicht oder nicht an den Bestandgeber geleistet wird, zB bei Eintritt von Reverse Charge. Dies gilt auch unabhängig vom Leistungsort nach dem UStG 1994 (zB Umsatzsteuerpflicht in Deutschland).

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