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27.2. Anweisung (§ 33 TP 4 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

27.2.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 1270
Gemäß § 1400 ABGB ist als Anweisung die Ermächtigung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zur Einhebung einer Leistung beim Angewiesenen verbunden mit der Ermächtigung an den Angewiesenen zur Erbringung dieser Leistung für Rechnung des Anweisenden zu verstehen.

Rz 1271
Der Angewiesene handelt dabei im eigenen Namen und auf Rechnung des Anweisenden, weil er etwas schuldet (Anweisung auf Schuld) oder weil er ihm Kredit gibt (Anweisung auf Kredit).

Handelt der "Angewiesene" nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des "Anweisenden", so liegt keine Anweisung, sondern lediglich die Erfüllung eines Auftrages vor.

Rz 1272
Das Gebührengesetz 1957 beschreibt den Tatbestand im § 33 TP 4 GebG abweichend vom Zivilrecht folgendermaßen:

"Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird". Nach dieser Begriffsbestimmung ist der Gebührentatbestand erfüllt, wenn eine Erklärung vorliegt, womit ein Dritter angewiesen wird, etwas an eine andere Person zu leisten.

Beispiel:

"An Herrn C in Wien

Zahlen Sie dem Herrn B gegen diese Anweisung 1.000,-- (eintausend) Euro auf meine Rechnung.

Wien, am .... (Unterschrift) A".

Rz 1273
Damit für eine Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG die Gebührenschuld entsteht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen oder Anweisungsempfänger ist nicht erforderlich.

Rz 1274
Der Wechsel stellt einen Sonderfall der Anweisung dar, der einer Gebühr nach § 33 TP 22 GebG unterliegt. Ein unvollständiger Wechsel kann jedoch als Anweisung iSd § 33 TP 4 GebG zu werten sein (siehe Rz 1620 ff).

27.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

Rz 1275
Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leistung, bei einem Geldbetrag der Nominalwert.

Der Gebührensatz beträgt 2% vom Wert der Leistung.

27.2.3. Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Haftung

Rz 1276
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Aushändigung der Anweisung durch den Anweisenden an den Angewiesenen oder an den Anweisungsempfänger bzw. an deren Vertreter. Wird die Urkunde nicht nur vom Anweisenden sondern auch vom Angewiesenen oder vom Anweisungsempfänger unterfertigt, verbleibt diese aber beim Anweisenden, entsteht ebenfalls die Gebührenpflicht, weil der Anweisende gegenüber dem Anweisungsempfänger beweisen kann, dass die Leistung des Angewiesenen zugleich eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger bedeutet.

Rz 1277
Gebührenschuldner ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Gebührenschuldner ist, wenn

Rz 1278
Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger, sofern sie nicht ohnehin Gebührenschuldner sind, haften für die Gebühr, wenn sie die Anweisung annehmen (§ 30 GebG).

27.2.4. Gebührenbefreiungen

Rz 1279
Gemäß § 33 TP 4 Abs. 2 GebG sind von den Gebühren befreit:

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