3.2.3.4.4. Betriebsstättendaten (Anlage 1 zum VPDG)
Für Zwecke der Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Staaten oder Gebieten im Sinne der Anlage 1 zum VPDG sind die Betriebsstättendaten für jenen Staat oder jenes Gebiet zu liefern, in dem die Betriebsstätte gelegen ist. In der Berichterstattung gegenüber dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit des Stammhauses sollen hingegen keine Finanzdaten zu dieser Betriebsstätte enthalten sein (vgl. OECD-VPL, Anhang III zu Kapitel V, B), wodurch eine Doppelerfassung vermieden wird.3.2.3.4.5. Erträge (Anlage 1 zum VPDG, Spalten 2-4)
Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Anzugeben sind alle Umsatzerlöse, Gewinne, Erträge und sonstigen Einkünfte, die in der gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellten Finanzberichterstattung in Bezug auf Gewinne und Verluste ausgewiesen sind (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.1.). Für Zwecke des Begriffs der "Erträge" im Sinne der Anlage 1 ist grundsätzlich auf den Bruttobetrag abzustellen, somit ohne Abzug von damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben. Wenn Jahresabschlüsse als Datenquelle herangezogen werden, so müssen Beträge von in der Erfolgsrechnung netto ausgewiesenen Einnahmenposten nicht angepasst werden (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.1.2.). Die Position "Erträge" kann auch einen negativen Wert aufweisen, wenn beispielsweise verkaufte Waren retourniert wurden (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.6.2.).Die bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens auszuweisenden GuV-Positionen "Bestandsveränderung" an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und "aktivierte Eigenleistung" sind nicht als Erträge zu erfassen.
Der Begriff der "Erträge" im Sinne der Anlage 1 zum VPDG ist insofern weit zu verstehen, als davon auch außerordentliche Erträge erfasst sind (zB Gewinne aus der Veräußerung oder Zuschreibung einer Beteiligung). Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat oder Gebiet des Zahlungsleistenden in der für die Anlage 1 verwendeten Datenquelle als Gewinnanteile (zB Dividenden) behandelt werden (vgl. EU-Amtshilferichtlinie, Anhang III, Abschnitt III, B.1.2.; OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.7.1.). Spätestens für Geschäftsjahre ab 2025 sind solche konzerninternen Zahlungen im Staat oder Gebiet des Zahlungsleistenden und im Staat oder Gebiet des Zahlungsempfängers jedenfalls einheitlich zu behandeln; davor kann es zu Auslegungsunterschieden zwischen Staaten oder Gebieten und zu einem unterschiedlichen Ausweis in den länderbezogenen Berichten kommen (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.7.1.). Dessen ungeachtet müssen solche hybriden konzerninternen Zahlungen gemäß § 5 Abs. 2 CbCR-Safe-Harbour-V (BGBl. II Nr. 357/2024) für Zwecke des CbCR-Safe Harbours im Rahmen der Anwendung des MinBestG jedenfalls beim Zahler und beim Empfänger eine konsistente Behandlung erfahren.7.1.).
Beispiel:
Erstellt ein Unternehmen einen Einzelabschluss nach der Equity-Methode (IAS 27) und wird dieser Einzelabschluss als Informationsquelle für die CbC-Berichterstattung herangezogen, so ist der Anteil des Unternehmens am Gewinn und Verlust der Beteiligungsunternehmen (IAS 28) aus den Erträgen auszuscheiden.