Beispiel:
Wird in einem Nachtrag zu einem beurkundeten Bestandvertrag eine Mietvorauszahlung von drei Monaten vereinbart, ist dies kein Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde, weil nur die Fälligkeit der Verpflichtung zu einer Leistung geändert wird (VwGH 8.3.1977, 1350/76).
17.1.2. Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
Eine Änderung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes kommt begrifflich nur dann in Betracht, wenn das ursprüngliche Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der "Änderung" oder "Verlängerung" noch dem Rechtsbestand angehört. Wurde das Vertragsverhältnis bereits aufgehoben oder ist es durch Zeitablauf erloschen, liegt ein neues Rechtsgeschäft vor, das bei Beurkundung selbständig und seinem ganzen Inhalt nach der Gebühr unterliegt.Wird durch einen Zusatz oder Nachtrag die Geltungsdauer eines Rechtsgeschäftes verlängert, richtet sich die Höhe der Gebühr für den Zusatz oder Nachtrag nach dem Umfang der Verlängerung (vgl. VwGH 10.4.2024, Ro 2022/16/0017).Beispiel 1:
Ein für eine bestimmte Dauer von 4 Jahren abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um weitere 5 Jahre verlängert.
Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom fünffachen Jahresentgelt.
Beispiel 2:
Ein für eine bestimmte Dauer von 15 Jahren abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal wird in einem Nachtrag um 10 Jahre verlängert.
Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom zehnfachen Jahresentgelt. Die Höchstbemessungsgrundlage vom 18-fachen Jahresentgelt ist nicht anzuwenden, da der Nachtrag als selbständiges Rechtsgeschäft zu vergebühren ist (vgl. VwGH 24.1.2001, 2000/16/0562).
Beispiel 3:
Ein für 10 Jahre abgeschlossener Mietvertrag über ein Geschäftslokal mit umfassenden Kündigungsrechten (unbestimmte Dauer) wird in einem Nachtrag um 5 Jahre verlängert.
Der Nachtrag unterliegt einer Gebühr nach § 33 TP 5 GebG vom dreifachen Jahresentgelt aufgrund seiner unbestimmten Dauer (vgl. VwGH 10.4.2024, Ro 2022/16/0017).
Die Verlängerung der vereinbarten Geltungsdauer ist insbesondere bei folgenden Rechtsgeschäften relevant:
- Bestandverträgen iSd § 33 TP 5 GebG und
- Dienstbarkeiten iSd § 33 TP 9 GebG