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11.3. Von der Gebührenpflicht ausgenommene Rechtsgeschäfte (§ 15 Abs. 3 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

Rz 1040
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz 1953 fallen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus.

Rz 1041
Für die Anwendbarkeit dieser Befreiungsbestimmung genügt es, dass das Rechtsgeschäft überhaupt den in Rz 1040 genannten Verkehrsteuergesetzen unterliegt. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass eine nach diesen Gesetzen anfallende Steuer tatsächlich vorgeschrieben wird. Auch solche Rechtsgeschäfte sind gebührenfrei, die nach den genannten Gesetzen zwar steuerbar, im Einzelfall aber auf Grund einer Befreiungsbestimmung steuerfrei sind.

Rz 1042
Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987, teils unter das Gebührengesetz 1957 fallen, ist nur der Teil, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr zu unterziehen. Bei einem gemeinsamen Erwerbsvorgang von beweglichen und unbeweglichen Vermögen ist das Rechtsgeschäft für die Berechnung der Gebühr und der Grunderwerbsteuer in zwei Erwerbsvorgänge, nämlich in einen des beweglichen und einen des unbeweglichen Vermögens zu zerlegen. Zur Ermittlung der Gebühr ist von der Bemessungsgrundlage (Entgelt) jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben ist bzw. im Falle der Steuerfreiheit zu erheben wäre.

Beispiel:

Ein Einzelunternehmen mit Betriebsgrundstück wird gegen Übernahme aller Aktiven und Passiven gegen Leibrente in Höhe von 600 Euro, zahlbar monatlich im Vorhinein mit 1.1. 2017 vom Vater an den Sohn übergeben, mit diesem Tag beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. Vertragsabschluss am 7.10.2016. Der Übergeber ist am 3.10.1956 geboren.

Gemeiner Wert bew BV

53.000 Euro

Teilwert bew BV

53.000 Euro

Gemeiner Wert Grdst

40.000 Euro

Einheitswert Grdst

12.000 Euro

Verbindlichkeiten

5.000 Euro

  

Gesamtgegenleistung für Grundstück und bew BV

Kapitalwert der Leibrente (§ 16 Abs. 2 BewG 1955)

98.420,57

Verbindlichkeiten

5.000,00

Die GrESt ist nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu ermitteln.

Gebühr

Kap Rente

:

x

=

Gem Wert insgesamt

:

Gem Wert bew BV

98.420,57

:

x

=

93.000

:

53.000

  

x

=

56.089

  

x ist jener Teil der kapitalisierten Leibrente, der auf das bew BV entfällt.

Geb 2% von 56.089 - = 1.121,80.

Rz 1043
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in ein oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109, VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126, und VwGH 9.10.1991, 89/13/0098).

Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist beispielsweise auszugehen, wenn eine Schenkung einer Liegenschaft gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes an der Liegenschaft und die Einräumung des Fruchtgenussrechtes wiederum gegen laufende Zahlung von Beträgen in Höhe der AfA erfolgt (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109).

Rz 1044
Von keinem einheitlichen Rechtsgeschäft ist unter anderem auszugehen, wenn

Beispiel:

Es wird ein Grundstück entgeltlich übertragen. Gleichzeitig wird dem Verkäufer ein Wohnrecht gegen eine monatliche Zahlung von 1.000 Euro eingeräumt.

Es liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor, da für die Einräumung der Dienstbarkeit (Wohnrecht) eine gesonderte Gegenleistung vereinbart wurde.

Rz 1045
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wurde für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entstanden wäre, aufgehoben.

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