10.24.1. Gegenstand der Gebühr
In der Tarifpost 25 werden Pauschalgebühren für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten iSd Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt.Die Tarifpost 25 ist auf Anträge bzw. Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Anträge bzw. Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.10.24.2. Höhe der Gebühr
Antragsgebühr § 14 Tarifpost 25 Abs. 1 GebGZ 1 | Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für | |
lit. a | lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel) | 45 Euro |
lit. b | sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A | 15 Euro |
lit. c | lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C | 15 Euro |
lit. d | tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten | 45 Euro |
lit. e | Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten | 45 Euro |
lit. f | tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse | 10 Euro |
Z 2 | Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 45 Euro |
Erneute Ausstellung wegen Verlust oder Diebstahl Abs. 2 | Gebühr nach Abs. 1 + 10% |
10.24.3. Befreiungen
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 7 GebG eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Darüber hinaus finden sich in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 GebG Befreiungen von der Eingaben- und Zeugnisgebühr.Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung persönlich befreit. Diese Einrichtungen sind unter https://cites.org/eng/common/reg/si/AT abrufbar.10.24.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Die Gebührenschuld für Anträge nach Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.Randzahlen 868 bis 999: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 14 TP 24 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- VO 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1