2.6.1 Betroffene Körperschaften
Alle Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern im Sinn des § 5 Z 6 KStG 1988 gehören. Eine Ausnahme stellen nur die Hereditas iacens und die Communio incidens dar, da bei diesen ein zu starker Bezug zu natürlichen Personen gegeben ist. Voraussetzung ist, dass sie nach ihrer Rechtsgrundlage (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Statuten, usw.) und der tatsächlichen Geschäftsführung die in §§ 34 ff BAO genannten Voraussetzungen erfüllen.Nach § 5 Z 6 KStG 1988 können auch Krankenanstalten befreit sein. Die Krankenanstalt ist nach § 46 BAO als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO anzusehen, wenn deren Gemeinnützigkeit von der zuständigen Landesbehörde als solche anerkannt ist (Bindungswirkung). Anders als bei der Bestimmung der § 5 Z 10 KStG 1988 betreffend gemeinnützige Bauvereinigungen kommt der Abgabenbehörde im Verfahren zur Feststellung der Gemeinnützigkeit nach dem jeweiligen Krankenanstaltengesetz aber keine Parteistellung zu. Siehe auch VereinsR 2001 Rz 172.2.6.2 Steuerpflichtiger Bereich von gemäß der §§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaften außerhalb der Vereine
2.6.2.1 Kapitalgesellschaften
Auch Kapitalgesellschaften können grundsätzlich zu den begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO gehören. Zu den Voraussetzungen siehe VereinsR 2001 Rz 6 bis 135, zur Besteuerung siehe VereinsR 2001 Rz 319 bis 428. Wesentlich ist vor allem:- dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung einen ausschließlich begünstigten Zweck aufweist,
- dass das Vermögen ausschließlich an diesen Zweck gebunden ist,
- dass die tatsächliche Geschäftsführung dem formal festgelegten Zweck entspricht und
- dass jede Form von Vorteilszuwendungen (offene oder Verdeckte Ausschüttungen, Liquidationsguthaben) an die Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen ausgeschlossen ist.
2.6.2.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Genossenschaften können grundsätzlich ebenfalls abgabenrechtlich begünstigt sein (Förderung der sozialen Tätigkeiten der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 3 GenG iVm Art. 1 Abs. 3 SCE-VO als begünstigter Zweck), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 34 ff BAO (insb. Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit) erfüllt sind. Gemeinnützige Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft sind nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenvorschriften; siehe aber Abschnitt 2.10.2.6.2.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind als solche nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, daher ist die Verwirklichung begünstigter Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO unbeachtlich. Begünstigte Zwecke können aber nach § 34 Abs. 2 BAO von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden (siehe dazu auch die BMF-Info zum Wechsel von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts zur Gemeinnützigkeit; BMF vom 3.2.2016, BMF-010216/0001-VI/6/2016). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Betrieb des Steuersubjektes Betrieb gewerblicher Art als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO zu werten ist (zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb siehe VereinsR 2001 Rz 151 ff). Da land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art begründen (siehe Rz 74), stellt sich für derartige Tätigkeiten die Frage nach einem Absehen von der Steuerpflicht nicht.2.6.3 Besteuerung
Zu den Begünstigungsvoraussetzungen und der Besteuerung siehe VereinsR 2001 Rz 1 bis 428, die sinngemäß auch auf andere begünstigte Zwecke verfolgende Rechtsträger als Vereine anzuwenden sind. Hinsichtlich der Besonderheiten bei der Besteuerung von begünstigte Zwecke verfolgenden Kapitalgesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art siehe Rz 180.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
- § 34 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1, 2, 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 32 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 GenG, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873
- Art. 1 Abs. 3 VO 1435/2003 , ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1