vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.15. Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

10.15.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 710
Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen (Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer - siehe Rz 713). Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (siehe Rz 716).

Rz 711
Nach dieser Tarifpost sind folgende Schriften und Amtshandlungen gebührenpflichtig:

10.15.1.1. Ausstellung eines Führerscheines

Rz 712
Erfolgt die Ausstellung eines Führerscheines in folgenden Fällen, tritt Gebührenpflicht ein:

Z 1

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung, ausgenommen Heeresführerscheine (§ 22 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG)

Z 2

als Duplikat

Z 3

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung

Z 4

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen der Verlängerung einer Lenkberechtigung für die Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) (§ 17a Abs. 2 FSG)

Hinweis: Es bestehen Gebührenbefreiungen in den §§ 8 Abs. 2a und 17a Abs. 2 FSG.

Z 5

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen

Z 6

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen

Beispiel:

Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung.

10.15.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines

Rz 713
Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.

Stichworte