10.10.1. Gegenstand, Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu.Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG | Pauschalbetrag | ||
Z 1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | 74,40 Euro | 56,20 Euro |
lit. a | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich | 43 Euro | 99,20 Euro |
lit. b | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich | 43 Euro | 99,20 Euro |
Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG | |||
Z 1 | Ausstellung eines Waffenpasses | 118,40 Euro | 100,20 Euro |
lit. a | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich | 87 Euro | 187,20 Euro |
lit. b | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich | 87 Euro | 187,20 Euro |
Z 2 | Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D | 118,40 Euro | 100,20 Euro |
10.10.2. Befreiungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
10.10.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.10.10.4. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr
Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung der Waffendokumente zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffendokuments ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:"Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:
- Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann
- Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung
- Behörde, die die Gebühren eingehoben hat
- Bankverbindung des Antragstellers
- Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers"
Randzahlen 577 bis 589: derzeit frei