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2.1.4. Befreiung für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten

BMF2025-0.159.49211.3.2025

Rz 278a
Gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA gelten Geschäftseinrichtungen, die für Tätigkeiten genutzt werden, die für das Unternehmen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind, nicht als abkommensrechtliche Betriebsstätten. Eine Tätigkeit kann nur dann als bloße Hilfstätigkeit im Sinne der Bestimmung angesehen werden, wenn sie nicht das Kerngeschäft des Unternehmens bildet (EAS 3445). Dieser Grundsatz gilt für alle Abkommensbestimmungen ungeachtet dessen, ob sie dem OECD-MA 2017 oder früheren OECD-MA folgen. Für die Beurteilung, ob eine Hilfstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, ist die Gesamttätigkeit des Unternehmens der Ausgangspunkt, wobei entscheidend ist, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Unternehmens ausmacht (Pkt. 1.1.2. des Salzburger Steuerdialogs 2009, EAS 3399, EAS 3432).

Rz 278b
Werden die in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA genannten Tätigkeiten nicht für das Unternehmen selbst, sondern für ein anderes Unternehmen erbracht, ist die Befreiung nicht anwendbar (OECD-MK Art. 5 Z 61; EAS 2689). Denn die Bestimmung stellt darauf ab, dass eine Geschäftseinrichtung ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die für das Unternehmen ausgeübt werden und eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit darstellen. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich bei dem anderen Unternehmen um ein unabhängiges Fremdunternehmen oder um ein verbundenes Konzernunternehmen handelt, da für die Beurteilung des Vorliegens einer Hilfstätigkeit in diesem Zusammenhang keine konzernale Betrachtung anzustellen ist (EAS 3432).

Beispiel:

Ein Konzern besteht aus mehreren (Produktions-)Gesellschaften, wobei der Einkauf für alle Gesellschaften bei der ausländischen B-GmbH zentralisiert wird. Die Geschäftstätigkeit der B-GmbH umfasst die Produktion und den Vertrieb von Konsumgütern; der Einkauf wird in einer Niederlassung (Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) in Österreich durchgeführt. Der Einkauf, sofern er vor dem Hintergrund der Gesamttätigkeit der B-GmbH nicht als Kerntätigkeit derselben zu qualifizieren ist, könnte zwar grundsätzlich der Art nach als Hilfstätigkeit eingestuft werden. Da jedoch der Einkauf auch für andere Konzerngesellschaften und nicht ausschließlich "für das Unternehmen" (hier die B-GmbH) übernommen wird, kann die Befreiung gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. d OECD-MA nicht zur Anwendung gelangen.

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