10.8.1. Gegenstand der Gebühr
Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:- als Reisepass der gewöhnliche Reisepass, der Fremdenpass und der Konventionsreisepass sowie
- als Passersatz der Personalausweis und der sonstige Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht
Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich- der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)
- der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und
- sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
- der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 10 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992