Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143.
10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr
Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 112 - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff).10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr und Pauschalbeträge
Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 112 ff - und pro Antrag - siehe Rz 437 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt.Wird eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde tätig, steht dieser Gebietskörperschaft in bestimmten Fällen ein Pauschalbetrag zu.
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG | Pauschalbetrag | ||
Z 1 | Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Rz 280 ff und Rz 284) | 47,30 Euro | - |
Z 2 | Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt (siehe Rz 298) | 47,30 Euro | - |
Z 4 | Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen | 47,30 Euro | - |
Z 5 | Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz | 47,30 Euro | - |
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG | |||
lit. a | Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels | 120 Euro | 15 Euro je Ansuchen |
bei Kindern unter 6 Jahren | 75 Euro | ||
lit. b | Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft | 125,60 Euro | - |
bei Minderjährigen | 68,50 Euro | - | |
lit. c | Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" | 61,50 Euro | 15 Euro je Ansuchen |
bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | 26,30 Euro | ||
lit. d | Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 | 30 Euro je Feldstück | 6,50 Euro je bewilligtem Feldstück |
10.5.11. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.5.11.1. Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (siehe Rz 138 ff).10.5.11.2. Gebührenschuldner
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Gebühr derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde (Antragsteller). Mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen ist zur Entrichtung der Gebühr zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder eine Beilage überreicht (VwGH 3.10.1988, 88/15/0036; VwGH 19.3.1990, 89/15/0033; siehe Rz 179 ff).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 1
- VO 2018/848 , ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1
- § 17 Abs. 3 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985