vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1.3.2.4. Abgrenzungsfragen

BMF2025-0.159.49211.3.2025

Rz 102
Auf Gesellschafterebene entstandene Kosten für Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Gesellschaftertätigkeit oder "Shareholder Activities"), sind an die Tochtergesellschaft verrechenbar (Z 7.9 OECD-VPL). Bei der Tätigkeit der Anteilseigner steht die Kontrollfunktion über die Tochtergesellschaft im Vordergrund, wodurch der Tochtergesellschaft kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Wert verschafft wird. Die Verrechnung einer Dienstleistung ist daher nicht möglich.

Handelt es sich beim Anteilseigner um eine in Österreich ansässige Gesellschaft, sind Aufwendungen für Shareholder Activities grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (insb. Beteiligungserträgen gemäß § 10 KStG 1988) wird bei Aufwendungen für Shareholder Activities (insb. bei den in Rz 103 aufgezählten Aufwendungen) in der Regel nicht gegeben sein, sodass das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht anwendbar ist.

Rz 102a
Kosten für Shareholder Activities, die auf Ebene eines Konzernunternehmens entstehen, sind von dem Konzernunternehmen an den Anteilseigner, in dessen Interesse die Tätigkeiten erbracht werden, zu verrechnen.

Rz 103
Auf dieser Grundlage werden daher beispielsweise als nicht verrechenbar einzustufen sein:

  1. a) die Kosten des Vorstands, Aufsichtsrats sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die Tochtergesellschaft erbracht werden (zB der Vorstand der Mutter handelt Verträge für die Tochtergesellschaft aus);
  2. b) Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen, einschließlich zB der Erstellung des Konzernabschlusses;
  3. c) Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr gesetzlich auferlegte Berichtspflichten über die wirtschaftliche Lage der Konzerngesellschaften (EAS 2913 zu US-SOX-Kosten);
  4. d) Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten (EAS 2153);
  5. e) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung, Finanzierung, Kontrolle);
  6. f) aufgedrängte Leistungen, an denen seitens der Tochtergesellschaft kein Bedarf besteht (Z 7.9 OECD-VPL).

Rz 104
Auch zufällig entstehende Vorteile werden gewöhnlich nicht als Dienstleistung erachtet, für welche ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, eine Vergütung zu entrichten (Z 7.12 OECD-VPL). Daher wird beispielsweise nicht verrechenbar sein:

  1. a) die Kosten des Vorstands, Aufsichtsrats sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die Tochtergesellschaft erbracht werden (zB der Vorstand der Mutter handelt Verträge für die Tochtergesellschaft aus);
  2. b) Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen, einschließlich zB der Erstellung des Konzernabschlusses;
  3. c) Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr gesetzlich auferlegte Berichtspflichten über die wirtschaftliche Lage der Konzerngesellschaften (EAS 2913 zu US-SOX-Kosten);
  4. d) Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten (EAS 2153);
  5. e) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung, Finanzierung, Kontrolle);
  6. f) aufgedrängte Leistungen, an denen seitens der Tochtergesellschaft kein Bedarf besteht (Z 7.9 OECD-VPL).
  7. a) die Gewährung und Nutzung des Konzernrückhalts einschließlich des Rechts, den Konzernnamen zu führen (BFH 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140) sowie der Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben (zB höhere Kreditwürdigkeit, Z 7.13 OECD-VPL);
  8. b) die Gewährung und Nutzung von Vorteilen, die sich infolge von Effizienzsteigerungen bei anderen Konzerngesellschaften oder von Synergieeffekten für die Tochtergesellschaft ergeben (Z 1.178 OECD-VPL, siehe auch Rz 200 ff).

Rz 105
Handelt es sich hingegen um Tätigkeiten, für die unabhängige Unternehmen bereit gewesen wären, eine Vergütung zu entrichten, oder die sie als Eigenleistung für sich erbracht hätten, so sind diese verrechenbar. Dies sind beispielsweise:

  1. a) die Kosten des Vorstands, Aufsichtsrats sowie der Gesellschafterversammlungen, soweit diese Kosten nicht Tätigkeiten betreffen, die direkt für die Tochtergesellschaft erbracht werden (zB der Vorstand der Mutter handelt Verträge für die Tochtergesellschaft aus);
  2. b) Kosten, die die rechtliche Organisation des Konzerns als Ganzes betreffen, einschließlich zB der Erstellung des Konzernabschlusses;
  3. c) Kosten der Konzernspitzengesellschaft für ihr gesetzlich auferlegte Berichtspflichten über die wirtschaftliche Lage der Konzerngesellschaften (EAS 2913 zu US-SOX-Kosten);
  4. d) Kosten der Leitung und Organisation des Konzerns, die Festlegung der Konzernpolitik, die Finanzplanung für den Gesamtkonzern sowie Konzernrestrukturierungskosten (EAS 2153);
  5. e) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Sicherung der Beteiligung an der Konzerngesellschaft (Beratung, Finanzierung, Kontrolle);
  6. f) aufgedrängte Leistungen, an denen seitens der Tochtergesellschaft kein Bedarf besteht (Z 7.9 OECD-VPL).
  7. a) die Gewährung und Nutzung des Konzernrückhalts einschließlich des Rechts, den Konzernnamen zu führen (BFH 9.8.2000, I R 12/99, BStBl II 2001, 140) sowie der Vorteile, die sich allein aus der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Konzern ergeben (zB höhere Kreditwürdigkeit, Z 7.13 OECD-VPL);
  8. b) die Gewährung und Nutzung von Vorteilen, die sich infolge von Effizienzsteigerungen bei anderen Konzerngesellschaften oder von Synergieeffekten für die Tochtergesellschaft ergeben (Z 1.178 OECD-VPL, siehe auch Rz 200 ff).
  9. a) Beratungsleistungen in den eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft einschließlich die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben;
  10. b) die zeitlich begrenzte Überlassung von Arbeitskräften einschließlich solcher im Führungsbereich;
  11. c) die Aus- und Fortbildung sowie die soziale Sicherung von Personal, das in der Tochtergesellschaft in deren Interesse tätig ist;
  12. d) marktübliche Bereitstellungen von Dienstleistungen auf Abruf (on-call services), soweit dokumentiert werden kann, dass die Tochtergesellschaft diese benötigt, wobei das Ausmaß des tatsächlichen Leistungsbedarfs für einen Mehrjahreszeitraum zu untersuchen ist (Z 7.17 OECD-VPL);
  13. e) Produktions- und Investitionssteuerung, soweit diese im Interesse der Tochtergesellschaft erfolgt;
  14. f) Kosten einer laufenden Konzernrevision, wenn diese die Tochtergesellschaft vom Aufwand einer eigenen Revisionsstelle entlastet;
  15. g) Beratung und Finanzierung beim Erwerb von Beteiligungen durch die Tochtergesellschaft;
  16. h) Managementkosten; zu beachten ist hierbei, ob eine Übertragung des Managements auf die Muttergesellschaft zur Verlagerung des Orts der tatsächlichen Geschäftsführung und somit zu einem Wegzug der Tochtergesellschaft führt.

Stichworte