3.2.1. Begriff
Hundertsatzgebühren sind die mit einem bestimmten Hundertsatz (Prozentsatz) von einer Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Gebühren für die in den Tarifposten des § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte.3.2.2. Bemessung und Entrichtung
Die Hundertsatzgebühren sind, sofern im GebG nichts anderes bestimmt ist, mit Bescheid festzusetzen.Eine gesetzliche Pflicht zur Selbstberechnung besteht für:
- Bestandgeber (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 bis 5 GebG - mit Ausnahmen; siehe Rz 1371 ff)
- Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG; siehe Rz 1502 ff)
- Wechsel (§ 33 TP 22 Abs. 6 GebG; siehe Rz 1644 ff)
- Gebührenschuldner, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließen (siehe Rz 80)
- Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 6 GebG; siehe Rz 1376)
- Parteienvertreter (siehe Rz 88) und sonstige Bevollmächtigte (siehe Rz 1380)
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957