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2.3.3.2. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§ 2 Z 3 GebG)

BMF2025-0.125.2831.4.2025

2.3.3.2.1. Begünstigte Vereinigungen

Rz 48
Gemäß § 2 Z 3 GebG sind juristische Personen des Privatrechtes (Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen oder Genossenschaften), die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern gebührenbefreit. Nicht befreit sind Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern diese gemeinnützigen Zwecke nicht zugleich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke sind (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209).

Rz 49
Die Rechtsform allein ist nicht maßgebend. Die Gebührenfreiheit bestimmt sich nach der Satzung oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung.

Beispiele:

ausschließlich humanitäre, wohltätige Zwecke verfolgen zB

ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgen zB

2.3.3.2.2. Ausschließlichkeit

Rz 50
Siehe VereinsR 2001 Rz 113 ff.

2.3.3.2.3. Unmittelbarkeit

Rz 51
Siehe VereinsR 2001 Rz 119 ff.

2.3.3.2.4. Wissenschaftliche Zwecke

Rz 52
Siehe VereinsR 2001 Rz 80.

2.3.3.2.5. Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke

Rz 53
Solche liegen vor, wenn sie darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen. Hilfsbedürftigkeit bedeutet sowohl materielle Bedürftigkeit als auch das Angewiesensein auf Hilfe auf Grund der körperlichen oder geistigen Verfassung. Der Begriff der humanitären Zwecke ist dem Begriff der mildtätigen Zwecke iSd § 37 BAO gleichzusetzen.

Näheres siehe VereinsR 2001 Rz 28 f.

2.3.4. Gebührenbefreiung für Gesandte ausländischer Staaten

Rz 54
Die Bestimmung des § 2 Z 4 GebG sieht die persönliche Gebührenfreiheit für die in Österreich akkreditierten Missionschefs ausländischer Vertretungen vor. Die Befreiung umfasst die von ihnen ausgestellten Schriften von den festen Gebühren, ausgenommen sind jene Schriften, die sich auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inland gelegene Sachen oder auf diesen haftende Forderungen beziehen. Darüber hinaus finden sich Befreiungen von Abgaben für bestimmte Gesandte ausländischer Staaten in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) sowie in Artikel 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969).

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