1.4. Amtshandlungen
Gebührenpflichtige Amtshandlungen sind in § 14 TP 8 Abs. 4b GebG (siehe Rz 510), § 14 TP 16 Abs. 2 GebG (siehe Rz 713) oder in § 14 TP 21 Abs. 3 GebG (siehe Rz 780) enthalten.1.5. Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957. Der Gebühr unterliegen nur die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte (taxative Aufzählung). Andere, nicht in dieser Bestimmung enthaltene, auf Grund der Vertragsfreiheit im Zivilrecht mögliche, Rechtsgeschäfte begründen daher keine Gebührenpflicht.Gegenstand der Gebühr nach § 33 GebG sind Rechtsgeschäfte (siehe Rz 1250 ff) unter der Voraussetzung, dass hierüber eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet wird (zum Urkundenprinzip siehe Rz 1083), außer es besteht eine abweichende Regelung (siehe Rz 1017).Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 8 Abs. 4b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 16 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 21 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- §§ 15 bis 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957