vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

4.4 Erhöhte Transparenz von Treuhandschaften

4.4.1 Meldung von Treuhandschaften bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG ist bei Meldungen, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden, zwingend anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB Stifter/Gründer/Settlor oder Begünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung, den Fond, den Trust oder einen vergleichbaren Rechtsträger ausübt, treuhändig auftritt. Zu beachten ist, dass Treuhandschaften gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG immer zu melden sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Treuhandschaft zum wirtschaftlichen Eigentum einer anderen natürlichen Person führt. Der dahinterstehende Treugeber ist ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art: "Stifter" bzw. "Begünstigter" etc. unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Treugeber" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf den Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und Z 3 WiEReG ausübt (siehe auch Abschnitt 2.7.1 (Stifter)). Dasselbe gilt auch für Funktionsträger von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über diese Rechtsträger ausübt, da auch ein Settlor oder ein Begünstigter eines Trusts ein Treuhänder sein kann.

Zu beachten ist auch, dass diese Vorgaben auch dann zur Anwendung gelangen, wenn ein solcher Sachverhalt bei einem obersten Rechtsträger vorliegt.

4.4.2 Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt

Durch die Einführung des § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG sollen Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette transparent gemacht werden und so die Aussagekraft von Auszügen aus dem Register erhöht werden. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Treuhandschaften, aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder durch die eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird, und dadurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder sich durch das Vorliegen einer Treuhandschaft in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern. Dies bedeutet, dass dieser Umstand jedenfalls immer dann zutrifft, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer Treugeber ist.

Die Bestimmung gilt für Meldungen, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden. Für nähere Informationen siehe Abschnitt 2.3.3 (Herstellung von Kontrolle durch Treuhandschaftsverträge).

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

Stichworte