Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.9 Trusts und trustähnliche Vereinbarungen
Ein Trust im Sinne des § 1 Abs. 3 WiEReG ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust iSd WiEReG hat folgende Eigenschaften:
1.Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
2.die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
3.der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. Das Vorliegen eines Trusts gemäß der obigen Definition kann auch nicht durch individuelle Rechte und Befugnisse des Trustors oder des Trustees eingeschränkt werden.
Eine trustähnliche Vereinbarung ist eine andere Vereinbarung, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind. Treuhandschaften fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der trustähnlichen Vereinbarungen, da diese typischerweise aufgrund ihrer Struktur und Funktion nicht mit Trusts vergleichbar sind. Sollte jedoch eine Treuhandschaft aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung die Verwaltung eines Vermögens zugunsten einer vom Treugeber verschiedenen Person (Begünstigten) vorsehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine trustähnliche Vereinbarung gegeben ist.
Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz bei einem Trust den Trustee und bei einer trustähnlichen Vereinbarung die mit dem Trustee vergleichbare Person. Insbesondere trifft diese Personen auch die Verpflichtung zur Beurteilung, ob eine trustähnliche Vereinbarung vorliegt.
Handelt es sich beim Rechtsträger um einen Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, so hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte (zB gemäß § 5 Z 2 lit. a und lit. b FM-GwG; § 8b Abs. 1 Z 2 RAO; § 36b Abs. 1 Z 2 NO; § 87 Abs. 2 Z 10 WTBG 2017) zu übermitteln. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 WiEReG dar und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro zu bestrafen.
Des Weiteren sind der Trustee eines Trusts gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 WiEReG und die mit einem Trustee vergleichbare Person einer trustähnlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 WiEReG verpflichtet, eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben, sofern diese Pflicht nicht gemäß § 3 Abs. 5 WiEReG entfällt. Für die ordnungsgemäße Meldung an das Register ist es erforderlich, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen.
Sollte der Trust nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden, führt dies in weiterer Folge zu einer Verletzung der Meldeverpflichtung, für welche gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG die oben genannten Strafandrohungen gelten.
Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Stammzahlenregisterbehörde (Link ). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
- Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers,
- Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
- Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
- nicht erforderlich ist die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben.
Die Eintragung kann direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde mit dem Antragsformular auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) im Servicebereich "Formulare" erfolgen. Das entsprechende Formular für den Neuantrag wird dort zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene können über die Homepage des Bundeskanzleramts (www.bundeskanzleramt.gv.at ) abgerufen werden.
Zudem haben Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, gemäß § 3 Abs. 7 WiEReG einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen.
Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 WiEReG einholt (§ 3 Abs. 8 WiEReG).
Wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG sind die in der Definition des § 2 Z 2 WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen.
Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen schließt dies jedenfalls folgende Personen bzw. Personengruppen aufgrund ihrer Funktion ein:
- der Settlor/Trustor,
- der/die Trustees,
- der Protektor (sofern vorhanden),
- die Begünstigten, oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte;
- jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Kontrolle auf andere Weise kann sich einerseits indirekt über eine durchgängige Kontrollkette zu einem Rechtsträger, der eine Funktion wahrnimmt, ergeben oder beispielsweise aus bestimmten Befugnissen, welchen den kontrollierenden Personen gemäß der Trusturkunde oder nach dem Gesetz zukommen, wie etwa:
- über das Trustvermögen zu verfügen;
- Ausschüttungen anzuordnen, vorzunehmen oder zu genehmigen;
- den Trust zu ändern oder zu beenden;
- Entscheidungen im Hinblick auf die Begünstigtenstellung von Personen zu treffen;
und/oder den Trustee zu ernennen oder abzuberufen. Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten für die Meldung dieser Einmalbegünstigten bei Trusts dieselben Bestimmungen wie für jene bei Privatstiftungen.
Bei der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern eines Trusts oder einer trustähnlichen Vereinbarung sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Schritt 1: In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 17 bzw. 18 WiEReG vorliegen.
- Schritt 2: Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 17 bzw. 18 WiEReG vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 5 WiEReG vorliegt, ist der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG von der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Vergabe einer Steuernummer automationsunterstützt vergeben wurde (§ 3 Abs. 4 WiEReG).
- Schritt 3: Anschließend ist durch Einsicht in die Trusturkunde oder ein ähnliches Dokument, aus dem sich das wirtschaftliche Eigentum ergibt, oder durch Zusammenschau geeigneter Dokumente der wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Eine Kopie der Urkunden ist zum Nachweis aufzubewahren oder kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. f WiEReG im Zuge des Schrittes 4 als Compliance-Package an die Registerbehörde übermittelt werden.
- Schritt 4: Die wirtschaftlichen Eigentümer sind an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, binnen 4 Wochen ab der Erfüllung eines Tatbestands gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG.
Hervorzuheben ist, dass die genannten Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 lit. a bis d WiEReG (bzw. die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden) aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person den Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung letztlich kontrolliert.
Sollte eine Funktion nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person wahrgenommen werden, so ist gemäß den Ausführungen in Abschnitt 2.7.6 (Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter) vorzugehen.
Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB Settlor/Trustor oder Begünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung ausübt, treuhändig auftritt. Der dahinterstehende Treugeber ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Settlor/Trustor" (bzw. "Begünstigter") unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Treugeber" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf den Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung ausübt.
Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c WiEReG bei der Meldung auch der jeweilige Anteil an den vom Settlor/Trustor zugewendeten Vermögenswerten anzugeben, dies unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen (vgl. die Ausführungen in Abschnitt 2.7.1 zum Stifter einer Privatstiftung).
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |