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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

6.2.3.4 Flexible Kapitalgesellschaften

Die mit 1. Jänner 2024 neu eingeführte österreichische Kapitalgesellschaft Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist grundsätzlich mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar, weist jedoch einige Besonderheiten auf. So dürfen weniger als 25% des Stammkapitals "Unternehmenswert-Anteile" sein. Diese Unternehmenswert-Anteile verfügen über keine Stimmrechte und sind von der Gesellschaft in einem Anteilsbuch zu führen. Die konkrete Höhe der einzelnen Unternehmenswert-Anteile kann jedoch nicht aus dem Firmenbuch abgerufen werden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft selbst sowohl Geschäfts- als auch Unternehmenswert-Anteile erwerben, die ebenfalls über keine Stimmrechte verfügen. Bei der Meldung ist insbesondere auf die Unterscheidung von Eigentum und Stimmrechten zu achten. Da Unternehmenswert-Anteile und eigene Anteile keine Stimmrechte haben, erhöhen sich die Stimmrechte der übrigen Gesellschafter entsprechend. Somit wird regelmäßig die Höhe der Geschäftsanteile und die Höhe der Stimmrechte divergieren und das wirtschaftliche Eigentum wird durch die Höhe der Stimmrechte bestimmt werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich wirtschaftliches Eigentum auch durch Zusammenrechnung von Geschäftsanteilen und Unternehmenswert-Anteilen ergeben kann.

Bei Flexiblen Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des Compliance-Packages der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten, zu übermitteln, sofern Unternehmenswertanteile bestehen.

6.2.3.5 Privatstiftungen gemäß § 1 PSG

Bei einer Privatstiftung handelt es sich gemäß dem Privatstiftungsgesetz (PSG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Der Privatstiftung wird von dem Stifter Vermögen gewidmet, das zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks dient. Die Privatstiftung hat keine rechtlichen Eigentümer und ist daher eine Stiftung im Sinne des Art. 3 Z 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 bzw. gemäß § 2 Z 3 lit. a WiEReG. Eine Privatstiftung kann durch einen oder mehrere Stifter mittels eines Notariatsaktes gegründet werden, wobei zumindest ein Vermögen von 70.000 Euro in bar oder in Sachwerten der Stiftung zu widmen ist.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. d WiEReG sind bei Privatstiftungen folgende Dokumente zu übermitteln:

Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer der oben genannten Urkunden an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden (siehe Abschnitt 6.5 (Aktenvermerke)).

Für Privatstiftungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package insbesondere die beiden Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde" zur Übermittlung der entsprechenden Dokumente vorgesehen. Für alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung notwendig sind, ist die Dokumentenart "sonstiger Nachweis über Begünstige" auszuwählen. Um welches Dokument es sich dabei konkret handelt (zB Beschluss des Stiftungsvorstands über die Bestimmung von Begünstigten), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

6.2.3.6 Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen und Fonds aufgrund eines Landesgesetzes

Bei den gemeinnützigen Stiftungen und Fonds handelt es sich um gemäß § 1 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015 oder gemäß den jeweiligen Landesgesetzen eingerichtete juristische Personen.

Gemeinnützige Stiftungen sind gemäß § 2 Abs. 1 BStFG 2015 durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

Gemeinnützige Fonds sind gemäß § 2 Abs. 3 BStFG 2015 durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

Alle gemeinnützigen Landesstiftungen und -fonds sind in Landesregistern, Bundesstiftungen und -fonds sind im Bundesstiftungs- und Fondsregister erfasst. Das Bundesstiftungs- und Fondsregister ist öffentlich einsehbar, die Landesregister sind größtenteils öffentlich einsehbar. Zudem sind gemeinnützige Stiftungen und Fonds grundsätzlich im Quellregister Steuer eingetragen, wenn sie von der Finanzverwaltung im Rahmen der Vergabe ihrer Steuernummer angelegt wurden, unter automatischer Vergabe der Stammzahl (GLN). Andernfalls müssen diese Rechtsträger erst in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen (ERsB) eingetragen und somit durch die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters als neue Stammzahl eindeutig identifiziert werden. Mit der Stammzahl können auch Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen werden.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. e WiEReG sind bei den genannten Stiftungen und Fonds folgende Dokumente zu übermitteln:

Für Stiftungsurkunden und Gründungserklärungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package die jeweils gleichlautenden Dokumentenarten für deren Übermittlung vorgesehen. Vergleichbare Nachweise sind unter der Dokumentenart "sonstiges Dokument" zu übermitteln, wobei im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen ist, um welches Dokument es sich konkret handelt (zB Registerauszug).

6.2.3.7 Trusts und trustähnliche Vereinbarungen

Ein Trust entsteht, wenn eine natürliche oder juristische Person (der Settlor) ein Vermögen, eine Sache oder ein Recht (das Trustvermögen) einer zweiten Person (dem Trustee) zuwendet, welche die übertragenen Vermögenswerte in Zukunft nach den vom Settlor aufgestellten Regeln für einen oder mehrere Dritte (die Begünstigten/Beneficiaries) mit Wirkung gegen jedermann verwaltet oder verwendet.

Trusts verfügen (idR) über keine eigene Rechtspersönlichkeit, lediglich der Trustee ist als Eigentümer des Trustvermögens aktiv- und passivlegitimiert. Als Gegenstand eines Trusts eignet sich jeder Vermögenswert, soweit an ihm Eigentum bestehen kann und er rechtsgeschäftlich übertragbar ist.

Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. f WiEReG sind bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen folgende Dokumente zu übermitteln:

Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer der oben genannten Urkunden an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden (siehe Abschnitt 6.3).

Für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package insbesondere die Dokumentenarten "Trusturkunde" und "Side Letter zu einer Trusturkunde" zur Übermittlung der entsprechenden Dokumente vorgesehen. Für alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung notwendig sind, ist die Dokumentenart "sonstiger Nachweis über Begünstige" auszuwählen. Um welches Dokument es sich dabei konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

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