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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMF2024-0.413.35113.9.20242024Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diesen Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

2.1 Direktes Eigentum

Direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG ist eine natürliche Person, die einen Anteil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten von mehr als 25% an der zu meldenden Gesellschaft hält; sowie eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen, die gemeinsam direkt Kontrolle auf die meldende Gesellschaft ausübt bzw. ausüben.

Beispiel direktes Eigentum: Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 3 mit mehr als 25% an der GmbH A beteiligt ist. Die Personen 1 und 2 sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, da diese mit weniger als 25% an der GmbH A beteiligt sind.

 

Dabei ist zu beachten, dass alle genannten Fallgruppen unabhängig voneinander direktes wirtschaftliches Eigentum begründen. So kann beispielsweise direktes Eigentum einer natürlichen Person allein durch direkte Kontrolle auf die Gesellschaft begründet werden, auch wenn diese Person keinen ausreichenden Anteil an Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten an der Gesellschaft hält, während eine andere natürliche Person aufgrund einer direkten Beteiligung von mehr als 25% wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ebenso kann eine Person mit einer Beteiligung von 20% wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn diese über 30% der Stimmrechte verfügt.

Beispiel direktes Eigentum (Beteiligung/Stimmrechte unterschiedlich): Person 1 ist - obwohl sie an GmbH A nur mit 20% beteiligt ist - direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie über 60% der Stimmrechte verfügt. Person 2 ist kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mit 20% keine ausreichende Beteiligung hält, mit 20% über keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten verfügt und auch sonst keine Kontrolle ausübt. Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mit einem Anteil von 60% ausreichend an der GmbH A beteiligt ist.

 

2.2 Indirektes Eigentum

Indirektes wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG liegt vor, wenn

Bei dieser Beurteilung sind in jedem Fall auch jene natürlichen Personen und Rechtsträger einzubeziehen, deren individuelle Anteile unter dem Schwellenwert für direktes oder indirektes Eigentum liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die ein wirtschaftliches Eigentum nahelegen. Die Prüfung hat soweit zu erfolgen, als dies zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 WiEReG). Praktisch bedeutsam ist diese Prüfung, da sich wirtschaftliches Eigentum etwa auch erst durch die Zusammenrechnung von Anteilen ergeben kann.

Beispiel indirektes Eigentum (Variante 1): Eigentümer der GmbH A sind eine natürliche und eine juristische Person. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 1 mit mehr als 25% an der GmbH A beteiligt ist. Der direkte Eigentümer der GmbH B, Person 2, ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 2 direkt Kontrolle auf GmbH B ausübt. GmbH B ist dabei der oberste Rechtsträger.

 

Beispiel indirektes Eigentum (Variante 2): Person 2 ist durch die Beteiligungen an GmbH B, GmbH C und GmbH D indirekt an der GmbH A beteiligt. Person 2 ist somit indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mehrere Rechtsträger direkt kontrolliert, die in Summe mehr als 25% der Anteile der GmbH A halten. Zusammengerechnet ergeben die Anteile von GmbH B, GmbH C und GmbH D einen Anteil von 26% an GmbH A.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020

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