Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.3.4 Berufsmäßige Parteienvertreter als Treuhänder
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Treuhandschaften bei Meldungen an das Register anzugeben sind, wenn der Treuhänder oder Treugeber (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte bzw. Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind bzw. wenn es sich um relevante Treuhandschaftsverhältnisse iSd § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits anderweitig (bspw. bei Banken oder dem Finanzamt) offengelegt wurden.
Halten berufsmäßige Parteienvertreter beispielsweise in einer Gesellschaft als Alleingesellschafter treuhändig die Anteile für einen oder mehrere Klienten, so ist der berufsmäßige Parteienvertreter jedenfalls aufgrund seines rechtlichen Eigentums auch wirtschaftlicher Eigentümer. Bei der Meldung ist anzugeben, dass die Anteile treuhändig gehalten werden und der Parteienvertreter als Treuhänder auftritt. Ist der Treugeber eine natürliche Person, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer mit der Angabe, dass eine Treuhandschaft vorliegt, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, sofern die für ihn treuhändig gehaltenen Anteile hinreichend groß sind. Ist der Treugeber eine juristische Person (und das Treugut hinreichend groß), so wird eine Kontrollbeziehung hergestellt und es ist zu prüfen, ob eine natürliche Person Kontrolle auf diese juristische Person ausübt. Diese natürliche Person ist zusätzlich als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
2.3.5 Wahrnehmung einer Organfunktion durch einen Eigentümer eines Rechtsträgers
Verfügt ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht über die erforderliche Beteiligung an dem Rechtsträger und übt dieser gleichzeitig eine Organfunktion des betreffenden Rechtsträgers aus (Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat), dann kann dieser Umstand alleine noch kein wirtschaftliches Eigentum dieser Person begründen.
2.3.6 Kontrolle durch Finanzierunginstrumente:
Ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Kontrollverhältnis kann auch durch Schuldtitel oder andere Finanzierungsvereinbarungen entstehen, beispielsweise, wenn sich ein Kreditgeber oder Gläubiger durch Bestimmungen des Kreditvertrags maßgeblichen Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen des Rechtsträgers vorbehält bzw. anderweitig Kontrolle ausüben kann. Im Falle von Kreditvergaben durch Banken, welchen branchenübliche Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird jedoch keine Kontrolle alleine aufgrund der Finanzierung anzunehmen sein. Übliche Vertragsklauseln, die der Sicherung der Ansprüche der Gläubiger dienen (zB Zustimmungsvorbehalte zu weiteren Verpfändungen), führen auch im Falle von Kreditvergaben durch andere Kreditgeber in der Regel nicht zu einer Kontrolle.
2.3.7 Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts direkter Eigentümer mit zumindest 75% bzw. indirekter Eigentümer mit mehr als 50% eines meldepflichtigen Rechtsträgers und liegt sonst keine andere Form des wirtschaftlichen Eigentums durch eine natürliche Person vor, so kann für diesen Rechtsträger kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definitionsgemäß keine rechtlichen Eigentümer hat. Damit erfüllt diese Rechtsform auch nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG und kann dementsprechend kein oberster Rechtsträger sein. Insbesondere erfüllt keiner der Funktionsträger einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den Tatbestand der Kontrolle und kann daher auch kein wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Ein Bundesminister ist gemäß Art. 19 Abs. 1 B-VG das oberste Organ der Vollziehung. Der Bundesminister als Organwalter ist daher nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, selbst wenn mit dem Amt eines Bundesministers kraft gesetzlicher Anordnung die alleinige Ausübung der Anteilsrechte an einer Gesellschaft verbunden ist. Der Bundesminister übt in seiner Rolle als Organ der Vollziehung daher keine Kontrolle für sich als natürliche Person aus, sondern für den Bund selbst.
Die oberste politische Ebene eines anderen Staates, unabhängig von der politischen Ordnung in diesem Staat, ist dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften gleichzusetzen und ist bzw. hat daher ebenfalls keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Wenn sich am Ende der Beteiligungskette ein Staatsfonds befindet, kann über diese Beteiligung kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden.
Sofern keine andere natürliche Person als direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, ist gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen und an das Register zu melden.
Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Stifter oder Begünstigter einer Privatstiftung, dann sind weder die Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Funktionsträger derselben an das Register zu melden.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |