Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |
2.7.2 Begünstigte
Eine für die Zwecke des WiEReG relevante Begünstigtenstellung kann sich durch
- die Bezeichnung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde,
- die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) oder durch
- die Feststellung durch den Stiftungsvorstand
ergeben. Es ist erforderlich, dass eine konkrete Person bereits eine Stellung als Begünstigter gemäß § 5 oder § 6 PSG hat. Wenn der Begünstigtenkreis so umschrieben ist, dass die erfassten Personen konkretisierbar sind und bereits eine Stellung als Begünstigte gemäß PSG haben, dann sind diese Personen auch Begünstigte und als solche zu melden.
Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie. Beide Kinder des Stifters sind bereits Begünstigte und an das Register zu melden. Zusätzlich ist der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie") zu melden.
Nicht zu melden sind Personen, die erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ihre Stellung als Begünstigte erhalten. Erst nach dem Eintritt der Bedingung (und dem Beginn der Stellung als Begünstigter iSd PSG) besteht eine Verpflichtung zur Meldung dieser Person an das Register. Davor haben diese Personen ein bloßes Anwartschaftsrecht und sind nicht zu melden. Sollten diese ausnahmsweise eine Einmalzuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhalten - ohne dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung zu erlangen - so sind diese Personen als Einmalbegünstigte zu melden.
Bsp: Begünstigt sind meine Nachkommen in gerader Linie, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beide Kinder des Stifters sind namentlich bekannt. Ihre Stellung als Begünstigte im Sinne des PSG erhalten diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Daher sind diese erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres an das Register zu melden. Der Begünstigtenkreis ("Die Nachkommen des Stifters in gerader Linie nach Vollendung des 18. Lebensjahres") ist immer zu melden. Sollten die Kinder bereits davor eine Zuwendung der Stiftung erhalten, die 2.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt, so sind diese in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte zu melden.
Letztbegünstigte, das heißt diejenigen, denen ein nach Abwicklung der Privatstiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll, sind ebenso gemäß § 6 PSG Begünstigte und an das Register zu melden.
Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB ein Begünstigter oder Stifter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung ausübt, treuhändig auftritt. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, bei denen berufsmäßige Parteienvertreter treuhändig als Stifter oder Begünstigte für Klienten auftreten. Der dahinterstehende Treugeber ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Begünstigter" (bzw. "Stifter") unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Treugeber" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung ausübt.
2.7.3 Begünstigtenkreis
Gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG iVm § 5 Abs. 1 Z 3 Schlussteil WiEReG ist ein Begünstigtenkreis zu melden. Dabei handelt es sich um eine Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden. Diese Gruppe kann abstrakt umschrieben sein oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben. Entscheidend ist, dass die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle/dem Stiftungsvorstand (§ 5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen. Für das Bestehen eines Begünstigtenkreises ist nicht erheblich, ob der berufenen Stelle/dem Stiftungsvorstand ein Ermessen zukommt oder nicht. Dies bedeutet, dass auch in Fällen, in denen eine Satzung aus "Erbfolgeregelungen" besteht und kein Ermessen der berufenen Stelle/des Stiftungsvorstandes besteht, ein Begünstigtenkreis zu melden ist.
Ein allfälliger Begünstigtenkreis ist bei Privatstiftungen, Trusts, Landes- und Bundesstiftungen sowie Fonds unabhängig davon zu melden, ob eine Meldung für diese abgegeben wird oder diese als oberste Rechtsträger gemeldet werden. Werden Personen aus diesem Kreis als Begünstigte festgestellt und erlangen diese dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung, so sind diese zusätzlich als Begünstigte zu melden.
Bsp: Eine Zuwendung sollen Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde XY haben, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Der Begünstigtenkreis ist zu melden ("Einwohner der Gemeinde XY"). Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält.
Bsp: Begünstigte werden aus meinen Nachkommen vom Stiftungsvorstand ausgewählt. Die Nachkommen sind noch keine Begünstigten im Sinne des PSG. Eine Begünstigtenstellung erhalten diese nur dann, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung über 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält. Zusätzlich ist der Begünstigtenkreis (Nachkommen) anzugeben.
2.7.4 Einmalbegünstigte
Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte. Diese Meldung ist nur für das betreffende Kalenderjahr gültig und ist im nächsten Kalenderjahr nur noch unter den historischen Daten sichtbar. Die Abgabe einer Änderungsmeldung durch den Rechtsträger ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Sollte eine Person erst im Dezember als Begünstigter mit Einmalzuwendung ausgewählt werden, so hat der Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 Schlusssatz WiEReG vier Wochen ab Kenntnis eine Änderung der Angaben zu übermitteln. Die Meldung hat bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen, danach ist eine Meldung für das abgelaufene Jahr nicht mehr möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Versäumung der Frist eine Meldepflichtverletzung vorliegen kann, für die lediglich durch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG eine strafbefreiende Wirkung erreicht werden kann.
Dem Rechtsträger steht es zu, diese Frist auch zum Jahreswechsel in Anspruch zu nehmen und dementsprechend eine Änderungsmeldung erst im Jänner des darauffolgenden Jahres abzugeben. In solchen Fällen werden die gemeldeten Daten zum Begünstigten mit Einmalzuwendung für das vergangene Jahr übernommen.
Wenn Begünstigte keine Barzuwendungen erhalten, sondern Zuwendungen in Form von Nutzungsüberlassungen (etwa von Wohnungen) oder der kostenlosen Überlassung von Geräten, bspw. wertvollen Musikinstrumenten ("Stradivari") so besteht eine Meldepflicht, wenn das fremdübliche Entgelt hierfür mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr beträgt. Die Anforderungen an die Ermittlung des fremdüblichen Entgelts sollen aber nicht überspannt werden. So bestehen keine Bedenken, wenn im Zweifelsfall eine Meldung an das Register vorgenommen wird.
Personen, die in einem Kalenderjahr Zuwendungen bis 2.000 Euro erhalten, sind nicht zu melden.
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betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention, wirtschaftlicher Eigentümer, Register |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009, BMF-AV Nr. 171/2020 |