Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2399 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 dahingehend abgeändert, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter Anträge auf Tätigwerden (AFAs) sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge auf elektronischem Wege über eines der bestehenden Unternehmerportale einreichen müssen.
Daher sind ab dem 3. Oktober 2024 von Rechtsinhabern oder deren Vertretern Anträge auf Tätigwerden (AFAs) über das IP Enforcement Portal (IPEP) oder über nationale Portale (in AT nicht verfügbar) beim Zoll elektronisch einzureichen.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2024/2399 dürfen die Papierformblätter nur noch im Falle eines länger als 24 Stunden andauernden Systemausfalls verwendet werden. Die Antragsteller oder ihre Vertreter stellen die in ihren nach Absatz 2 eingereichten Anträgen oder Änderungs- oder Verlängerungsanträgen enthaltenen Informationen innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, ins entsprechende Unternehmerportal ein.
Die Arbeitsrichtlinie VB-0730 (Produktpiraterie) wurde in Hinblick auf die rechtliche Verpflichtung zur elektronischen Antragsstellung abgeändert.
Bundesministerium für Finanzen, 19. September 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | DVO 1352/2013, ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 10 |
Schlagworte: | Fälschung, Fake, Antrag auf Tätigwerden |
Verweise: | VB-0730 |