nach dem 1. Jänner 2025 bei einem Kreditinstitut ein Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eröffnet, bestehen folgende Möglichkeiten:
- a) Die Körperschaft gibt für ein bestimmtes Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) und für jedes weitere in der Zukunft bei diesem Kreditinstitut eröffnete Produkt (Konto, Subkonto, Sparbuch, Depot, usw.) eine gesonderte digitale Befreiungserklärung ab.
- b) Die Körperschaft gibt für sämtliche bestehende und künftige Produkte (Konto, Subkonto, Depot, usw.) eine digitale Befreiungserklärung ab.
vor dem 1. Jänner 2025 abgegebene Befreiungserklärungen von Körperschaften, die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, siehe Rz 7777i
Das Kreditinstitut - soweit nichts Anderes bestimmt ist - nicht verpflichtet, von sich aus zu überprüfen, ob die Angaben in der Befreiungserklärung zutreffen.
29.6.5.3 Gläubiger - Schuldneridentität
Eine Befreiung kommt auch in jenen Fällen zum Zug, in denen ein Kreditinstitut gleichzeitig Eigentümer eines Wertpapiers ist. In diesem Fall bedarf es nicht der Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung. Die Kapitaleinkünfte bleiben jedenfalls aufgrund § 94 Z 1 EStG 1988 KESt-frei. Dies gilt auch für die aus Wertpapierpensionsgeschäften und Wertpapierleihegeschäften dem Kreditinstitut zukommenden Kapitaleinkünfte.Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 5 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988